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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.02.1863
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 04.02.1863
- Sprache
- Deutsch
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M 15, 4. Februar. 249 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. §. 27. Die Strafbarkeit der Vergehen und Uebertretungen, welche gegen die in diesem Abschnitte enthaltenen Bestimmungen began gen werden, erlischt, sofern sich nicht bei Anwendung der Bestim mungen des Strafgesetzes auf dieselben eine kürzere Verjährungs- zeit ergibt, in sechsMonaten, von dcmTagegerechnet, an welchem das Vergehen oder die Uebertretung begangen oder das cingeleitete Verfahren unterbrochen und nicht weiter fortgesetzt worden ist. Dritter Abschnitt. Bestimmungen über die strafbaren Handlungen, welche durch den Inhalt von Druckschriften begangen werden. §. 28. Insofern durch den Inhalt einer Druckschrift eine nach den bestehenden Strafgesetzen strafbare Handlung begangen wurde, sind darauf die Bestimmungen dieser Gesetze anzuwenden. Nach diesen Bestimmungen ist daher auch die Strafbarkeit jener Personen zu bcurtheilcn, welche zur Drucklegung oder Ver breitung eines Erzeugnisses der Presse mitgewirkt haben. Die hiernach begründete Strafbarkeit wird durch die der Druck schrift bcigefügtc Erklärung, mit dcmJnhalte eines zur Veröffent lichung gebrachten Aufsatzes nicht einverstanden zu sein oder eine Mittheilung nicht vertreten zu wollen, ebenso wenig, als durch den Umstand aufgehoben, daß ein Anderer die Verantwortlichkeit allein übernehmen zu wollen erklärt. Dagegen kann für wahrheitsgetreue Mitthcilungen öffent licher Verhandlungen des Rcichsrathes und der Landtage Niemand zur Verantwortung gezogen werden. §. 29. Der Verfasser einer von demselben zur Veröffentlichung durch die Presse bestimmten, den Thatbestand eines Verbrechens oder Vergehens begründenden Druckschrift ist, wenngleich ihm dieses Verbrechen oder Vergehen nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafgesetzes nicht zugerechnet werden kann, dennoch für dieVec- nachlässignng jener Aufmerksamkeit verantwortlich, durch deren pflichtmäßigc Anwendung der strafbare Charakter des Inhaltes der Schrift hätte vermieden werden können. §. 30. Dem Herausgeber oder Verleger einer Druckschrift strafba ren Inhaltes fällt die Vernachlässigung pflichtmäßiger Obsorge nnd Aufmerksamkeit zur Last, wenn nicht der erstcre einen Ver fasser, der letztere aber einen Verfasser odcrHcrausgeber schon bei der ersten gerichtlichen Vernehmung namhaft zu machen und aus- zuwcisen vermag, welcher zurZcit, da die Druckschrift zurHeraus- gabe oder zumVerlage übernommen wurde, in dem Bereiche jener Länder seinen bleibenden Aufenthalt hatte, für welche dieses Preß- gesetz gilt. §. 31. Dem Drucker ist die Vernachlässigung der pflichtmäßigcn Auf merksamkeit und Obsorge zur Last zu legen, wenn bei der Druck legung die Vorschriften der §§. 9. und 17. nicht beobachtet wur den, oder wenn auf derDruckschrift kein inländischer Verleger ge nannt ist, und wenn für denDrucker nicht jene Befrciungsgrüude sprechen, welche nach §. 30. dem Verleger zu Statten kommen; dem Verbreiter aber dann, wenn die Verbreitung auf eine durch das Gesetz untersagte Weise geschah (§. 23.), wenn eine Druck schrift ungeachtet des durch richterliches Erkcnntuiß ausgesproche nen, gehörig kundgcmachtcn Verbotes, oder wenn wissentlich eine mit Beschlag belegte Druckschrift weiter verbreitet wurde, wenn auf der Schrift die Angabe des Ortes des Erscheinens gänzlich fehlt, oder weder der Verfasser noch ein gewerbcmäßigcr Verleger angegeben ist, oder dieUnrichtigkcit dieser Angaben erkennbar war, .endlich dann, wenn im Auslande erschienene und hier verbreitete Schriften durch ihren Titel oder Gegenstand, durch den bekannten Namen des Verfassers, durch das, was dem Verbreiter über den Inhalt derselben bekannt wurde, oder durch die Art derZusendung die Aufmerksamkeit zu erregen geeignet waren. §. 32. Der Rcdacteur einer periodischen Druckschrift strafbaren In haltes ist für die Vernachlässigung pflichtmäßiger Obsorge und Aufmerksamkeit jederzeit verantwortlich. Von dieser Verantwortlichkeit wird er weder durch die Bei fügung allgemeiner oder besonderer Verwahrungen, noch auch durch die Erklärung eines Anderen, daß er die Verantwortung al lein übernehmen wolle, befreit. §. 33. Die Personen, welchen im Sinne der §§. 29., 30., 31. und 32. die Vernachlässigung pflichtmäßiger Obsorge oder Aufmerk samkeit bezüglich einerDruckschriftzur Last fällt, machen sich, wenn der Inhalt der Schrift ein Verbrechen begründet, eines Verge hens, wenn hingegen derselbe nur ein Vergehen darstellt, einerUeber- tretting schuldig, upd sind im ersterenFalle mit Arrest von Einem bis zu sechs Monaten, im letzteren Falle dagegen mit einer Geld strafe von 20—200 fl. zu belegen. §. 34. Die §§. 28., 29., 251. und 252., dann der letzte Satz des §. 493. des Strafgesetzes werden aufgehoben. An ihre Stelle tre ten die in den folgenden Paragraphen enthaltenen Bestimmungen. §. 35. Wird Jemand wegen des Inhaltes einer Druckschrift, für welche nach §.13. eine Eaution zu erlegen war, eines Verbrechens oderVergehens schuldig erkannt, so istnebst der in den bezüglichen Gesetzen ausgesprochenen Strafe auch auf Verfall der Eaution zu Gunsten des Armenfondes jcnesOrtes zu erkennen, wo die straf bare Handlung verübt worden ist. ' Der Verfall der Eaution ist, wenn eineVerurtheilung wegen eines Verbrechens erfolgte, für welches nach dem Gesetze auf eine mehr als fünfjährige Kerkerstrafc erkannt werden kann, vom hal ben bis zum vollen Betrage, bei allen anderen Verbrechen im Be trage von dreihundert Gulden bis zur Hälfte der Eaution, endlich bei allen Vergehen im Betrage von sechzig bis dreihundert Gul den auszusprechcn, und es kann der Gerichtshof hiebei niemals unter das geringste gesetzliche Ausmaß herabgehen. Auch in Fällen, wo Jemand aus Anlaß des Inhaltes einer solchen Druckschrift wegen Vernachlässigung der pflichtmäßigcn Obsorge verurtheilt worden ist, muß der Verfall der Eaution mit Rücksicht auf jcncnJnhalt, je nachdem darin derThatbestaudeines Verbrechens oder Vergehens erkannt wurde, nach dem eben er wähnten Ausmaße verhängt werden. §. 36. Mit jedem gerichtlichen Erkenntnisse, das den Inhalt einer Druckschrift (eines Blattes, Heftes oder Werkes) als Verbrechen erklärt, ist auch das Verbot ihrer weiteren Verbreitung zu ver binden. Dieses Verbot kann das Gericht auch dann aussprechen, wenn cs in dem Inhalte einerDruckschrift nur ein Vergehen oder eine Uebcrtretung erkennt. Jedes gerichtliche Verbot der Verbreitung einer Druckschrift ist durch die amtlichen Blätter kundzumachen. §. 37. In allen Fällen, wo das Verbot einer Druckschrift ausge sprochen wird, kann das Gericht auch auf die Vernichtung der für strafbar erklärten Druckschrift im Ganzen oder eines Thciles der selben, sowie auf dieZcrstörung der zu deren Vervielfältigung ge-
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