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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.02.1863
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 04.02.1863
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18630204
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186302044
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M 15, 4. Februar. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 247 Wahrheit der Angaben oder die Unfähigkeit des Redacteurs be kannt war, eines Vergehens schuldig und nebst einer Geldstrafe von 50 bis 500 fl. mit Arrest von Einer Woche bis zu Einem Monate zu bestrafen. Zn beiden angeführten Fällen kann die Herausgabe der Druckschrift bis zur Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen, und zwar im Falle des ersten Absatzes durch die Sicherheitsbchörde, im Falle des zweiten Absatzes durch das Gericht bei Einleitung der Untersuchung oder im Verlaufe derselben eingestellt werden. Eine gegen die Einstellung erhobene Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. tz. 12. Verantwortlicher Rcdactenr einer periodischen Druckschrift kann nur ein oestcrrcichischcr Staatsbürger sein, welcher cigenbe- rcchtigt ist und am Orte ihres Erscheinens seinen Wohnsitz hat. Gesetzlich unfähig zur Führung der verantwortlichen Re daktion einer periodischen Druckschrift sind Jene, welche durch das Gcmcindegesetz wegen begangener strafbarer Handlungen von der Wählbarkeit für die Gemeindevertretung ausgeschlossen werden. §. 13. Zum Erläge einer Caution ist jeder Herausgeber einer perio dischen Druckschrift verpflichtet, welche öfter als zweimal im Mo nate erscheint, und, sei cs auch nur nebenher, die politische Ta- gcsgeschichre behandelt, oder politische, religiöse oder sociale Ta- gcsfragcn bespricht. Jedoch sind wissenschaftliche und Fachblät- kcr, wenn sic nebenher Tagesfragen besprechen, die mit der Auf gabe derselben im Zusammenhänge stehen, nicht caukionspflichtig. Für Blätter, welche von der Negierung herausgegcben werden, ist keine Caution zu erlegen. Die Entscheidung über die Verpflichtung zum Erläge einer Caution steht bei erhobenem Einsprüche der politischen Landes stelle und im weiteren Jnstanzenzuge dem Staatsministerium zu. §. 14. Der Betrag der Caution wird für periodische Druckschriften, welche in Wien oder in der Umgebung, d. i. bis zur Entfernung von zwei Meilen erscheinen, mit achttausend Gulden; an ande ren Orten mit mehr als scchzigtauscnd Einwohnern oder in deren Umgebung mit sechstausend Gulden; an Orten mit mehr als drcißigtauscnd Einwohnern und ihrer Umgebung mit viertausend Gulden, an allen übrigen Orten mit zweitausend Gulden be stimmt. Für solche periodische Druckschriften jedoch, welche nicht öfter als dreimal in der Woche erscheinen, ist nur die Hälfte der cbenerwähntcn Cautionsbcträge zu erlegen. Der Erlag hat bei den durch besondere Vorschriften bezeich nten Lassen in baarem Gelbe oder in auf Ucberbringcr lautenden verzinslichen ocstcrrcichischcn Staatsscbuldvcrschrcibungen, in Grundenllastungs-Obligationcn oder Pfandbriefen der National bank oder der galizischcn Crcditanstalt, nach dem Börsccourse des Erlagtages berechnet, zu geschehen. Die Caution ist sechs Monate nach dem Aufhörcn des Er scheinens der Druckschrift, für die sie bestellt wurde, gegen die Bestätigung des Staatsanwaltes, daß aus Anlaß der Heraus gabe jener Druckschrift weder eine Untersuchung anhängig, noch ein Strafvollzug oder Kostencrsatz rückständig sei, zurückzustcllen. tz. 15. Die Caution unterliegt ganz oder zum Theile dem Verfalle und haftet für alle aus Anlaß der Herausgabe der periodischen Druckschrift, für die sic bestellt wurde, in Folge Strafurthciles zu bezahlenden Geldstrafen und Kosten des Strafverfahrens auch dann, wenn der Erleger der Caution für seine Person nicht straf bar befunden wurde. Ist durch ein rechtskräftiges Erkenntniß die Caution oder ein Theil derselben als verfallen erklärt, eine Geldstrafe oder ein Kostencrsatz verfügt, so haben sich im erstcren Falle der Heraus geber, im letzteren aber die Verurthciltcn binnen drei Tagen nach eingetretener Rechtskraft des Straferkenntnisses bei dem Staats- anwaltc auszuweisen, daß der Erlag des ihnen zur Zahlung auf- erlcglen Betrages erfolgt sei; widrigcns liegt dem Staatsanwalts ob, die Zahlung aus den als Caution erliegenden Weichen zu ver anlassen, und zu diesem Ende, wenn die Caution in Staats schuldverschreibungen, Grundentlastungs - Obligationen oder Pfandbriefen geleistet wurde, diese bis zu dem erforderlichen Be trage börscmäßig veräußern zu lassen. Von dem Ergebnisse ist der Herausgeber zu verständigen. §. 16. Wenn die Caution durch die Vollziehung eines Strafurthci les vermindert worden ist, so muß die Ergänzung derselben läng stens acht Tage nach erfolgter Verständigung bewerkstelligt und beim Staatsanwaltc ausgewiesen werden, widrigcns die Heraus gabe der periodischen Druckschrift auf Veranlassung des Staats anwaltes durch die Sicherheitsbehördc für solange einzustellen ist, bis die Ergänzung ausgcwicsen wird. Die Einstellung ist auch dann zu verhängen, wenn aus An laß der Herausgabe einer periodischen Druckschrift, für welche keine Caution erliegt, eine Verurtheilung zu Geldstrafe und Ko stencrsatz erfolgt, und die Zahlung dieser Beträge nicht binnen acht Tagen nach eingetretener Rechtskraft des Erkenntnisses bei dem Staatsanwaltc ausgcwicsen wird. S. 17. Von jedem einzelnen Blatte oder Hefte einer periodischen Druckschrift hat der Drucker zugleich mit dem Beginne der Aus- theilung oder Versendung, von jeder andern Druckschrift aber, welche nicht unter die Ausnahme des H. 9. fällt und nicht mehr als fünf Bogen im Drucke beträgt, wenigstens 24 Stunden vor der Austheilung oder Versendung bei der Sicherheitsbehörde des Ausgabeortes, und an Orten, wo ein Staatsanwalt seinen Sitz hat, auch bei diesem ein Exemplar zu Hinterleger!. Doch kann die Austheilung oder Versendung von Druck schriften letzterer Act mit Zustimmung der Sicherheitsbehörde, bezüglich der Staatsanwaltschaft, auch vor Verlauf der Frist von 24 Stunden stattfinden. Die Nichtbeachtung der Vorschriften dieses Paragraphcs ist am Drucker als Uebcrtretung mit einer Geldstrafe von 10 bis 100 fl. zu ahnden. S. 18. Von jeder zum Verkaufe bestimmten Druckschrift, welche im Jnlande verlegt oder gedruckt wird, ist, insofern sic nicht unter die im §. 9. erwähnten Ausnahmen fällt, an das Staatsministe rium, an das Polizciministerium, an die k. k. Hofbibliothek und an jene Universitäts- oder Landcsbibliothck, welche durch beson dere Kundmachung in jedem Vcrwaltungsgcbictc als hierzu be rechtigt bezeichnet wird, je Ein Pflichtexemplar zu überreichen. Von jeder periodischen Druckschrift ist überdies ein Pflichtexem plar an den Chef des Verwaltungsgcbietcs, in welchem die Druck schrift erscheint, cinzusendcn. Die Zusendung dieser Pflichtexemplare, welche die Portofrei- hcit genießt, ihat bei periodischen Druckschriften in den regelmä ßigen Zeitabschnitten ihres Erscheinens, bei anderen Druckschrif ten aber binnen längstens achtTagcn, von der Ausgabe der Schrift an gerechnet, zu geschehen, und cs werden bei Druckwerken von besonders kostspieliger Ausstattung die wirklich bezogenen Pflicht exemplare mit dem nach besonderer Anordnung zu ermäßigenden. Preise vergütet werden. 35*
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