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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.02.1863
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 23.02.1863
- Sprache
- Deutsch
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M 23, 23. Februar. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 409 Nichtamtlicher LH eil. Die Rechtsfrage in Betreff des „ü condition". Wir müssen das Bemühen des Hrn. Assessor Stüler in Ber lin, dem derselbe durch den in Nr. 17 d. Bl. abgedruckten Auf satz den ersten Ausdruck gibt: über das buchhändlerische „ä con dition" (pro novitste) einen festen Rechtsgrundsatz hinzustellen, wohl anerkennen, wenn es uns auch scheinen will, daß ec durch die Act und Weise, wie er in seinem Aufsatze den Begriff einer s cond. - Sendung selbst desinirt, alle die Frage betreffenden Rechts grünosähe selbst vorweg entschieden hat. Er erklärt das Geschäft der s cond. Sendung dahin : „daß der Verleger dem Sortimenter GegenständedesBuchhandels zumVerkaufan dritte Personen überläßt, unterderBedingung,daß,wenn dieGegen- stände abgesetzt werden, dafür eine bestimmte Summe Gel des, nämlich der Ladenpreis nach Abzug des Buchhändlerrabatkes, zu zahlen ist, wenn sie aber nicht abgesetzt werden, dieselben bis zur Leipziger Ostermesse des folgenden Jahres zurückzusenden sind". Bedeutet dies das s condition, so würde dem dus gegenüber der Verleger für den Fall, daß der Sortimenter die bestimmte Summe Geldes nicht zahlt, verlangt er sie für die nicht zucückge- sandten Gegenstände, den oft nicht möglichen, jedenfalls schwie rigen und weitläufigen Beweis anzutreten haben, daß die Ge genstände, für welche er das Geld verlangt, abgesetzt wor den! Denn die obige Definition sagt ja geradezu, daß dies Be dingung sei, wenn der Sortimenter das Geld dafür zu bezahlen habe. Schreiber dieses ist es, wohl auch anderen Verlegern, vor gekommen, nicht nur daß nicht zahlende und deshalb vor den Richter gezogene Sortimenter jenen Beweis verlangt, sondern daß, sei es darauf hin, sei es vorweg, nach Anstellung der Klage der Richter solchen Beweis, ehe die Klage eingelcitet werden könne, und ganz mit Recht gegenüber der Stülec'schen Declara tion des -> condition verlangt hat. Wir können es füglich unterlassen, die weiteren Eonsequen- zcn der unserer Ansicht nach nicht richtigen Stülec'schen Declara tion hier auszuführen. Ihr Jrrthum liegt wesentlich darin, daß sie von dem Abgesetztsein, dem Verkauftsein des Buches durch den Sortimenter das Bezahlen abhängig macht, während das letztere allein bedingt wird durch das Nichtzurücksenden bis zu dem ver einbarten Zeitpunkte. Stellen wir solcher Declaration nun die unserige gegenüber, so wollen wir vorweg offen bekennen, daß dieselbe weniger auf den Ursprung und die Geschichte der a cond.- und pro nov.-Sen dungen basirt, als auf das Wesen des ganzen buchhändleri schen Verkehrs seit Jahrzehenden, wie dasselbe entschieden auf gefaßt werden muß, wenn solcher Verkehr überhaupt möglich sein soll. Als dies conch-und pro nov.-Sendungen im deutschen Buch handel entstanden, war das buchhändlerische Geschäft ein ganz einfaches, vereinzelt, ohne die großen Zusammenhänge mit dem andern geschäftlichen Getreide bestehendes; die geschäftlichen Ge danken jener Einrichtungen aus der Zeit ihres Ursprunges auf dieRechtsbegriffe übertragen, unter denen heute L conch- und pro oov.- Sendungen verstanden werden, würde, mindestens gesagt, unvernünftig sein. Ein Buch s conch oder pro oov. versenden heißt einfach: der Verleger sendet dem Sortimenter das Buch unter der Bedingung, daß Letzterer, hat er dasselbe bis zur nächsten Ostermesse dem Verleger nicht zu rückgesandt, ihm dafür den facturirten (richtigen) Preis zu bezahlen hat. Halten wir allein diese Declaration für die richtige, weil durch dieselbe dasjenige, was der Verleger mit dem s condition uns pro novitste sagen will, bezeichnet wird, wie dasjenige, um dessentwillen der Sortimenter das Buch in Empfang nimmt, so sprecben auch gerade alle aus solcher Declaration zu ziehenden Consequenzen für die Richtigkeit. Das Zurückschicken bis zur nächsten Osterniesse ist die feststehende Bedingung. Das s conch- oder pro nov.-Erhaltene nicht zurückschicken,sondern disponiren, heißt allein: mitGe- nehmigung des Verlegers unter derselben Bedingung in die neue Rechnung vortragen, nämlich das Buch in der folgenden Ostermesse zu bezahlen, wenn es bis dahin demVerleger nicht zu rückgesandt worden. . Die von Hrn. Stüler am Schlüsse seines Aufsatzes aufge worfene, ihm zweifelhafte Frage beantwortet sich auf unsere obige Declaration auch sehr einfach. Er stellt folgendes Beispiel auf: „Ein Verleger verkauft die ganze Auflage eines Werkes, und zwar sowohl die auf seinem Lager befindlichen, als die an die Sortimenter gegebenen Exemplare, an einen andern Verleger und überträgt diesem das Eigenthum an allen Exemplaren. Es ent steht die Frage: Kann der neue Verleger über die in Hän den der Sortimenter befindlichen Exemplare willkürlich disponi- ren, oder ist er an den Vertrag, den sie mit dem früheren Verle ger geschlossen haben, gebunden? Kann er also die Exemplare beliebig zurückfordern? Kann er die Preise ändern? Kann er den Rabatt hecabsetzcn? Oder behalten die Sortimenter die ib- nen von dem früheren Verlkger zugcstandenen Rechte ungeschmä lert dis zumAblauf der üblichen oder besonders ertheiltcn Frist?" Da der Sortimenter das Buch s cond., d. h. unter der Beding ung erhalten hat, wenn er es bis zur nächsten Ostermesse nicht zurückgesandt, es dem Verleger zü dem facturirten (richtigen) Preise zu bezahlen, so kann diese Bedingung, hat auf sie hin der Sortimenter einmal das Buch empfangen, durch den Uebergang der Auflage des Buches an einen andern Verleger niemals alte- rirt werden; und da der erste Verleger nicht das Recht hak, will kürlich über Las s cond. dem Sortimenter gesandte Buch zu verfügen, es beliebig zucückzufordern, oder den facturirten Preis zu ändern, so kann der neue Verleger ein solches, also nicht vor handenes Recht des erstenVerlegers auch nicht überkommen, und beantworten sich die einzelnen Fragen darnach ganz einfach. Dasselbe ist der Fall mit der von Hrn. Stüler mit großer Weitschweifigkeit hin und hcrgeworfencn Frage: ob der Sorti menter verpflichtet ist, das ä cond. erhaltene Buch auf An weisung des Verlegers vor der Osterniesse zurückzugeben. Er ist eben nicht dazu verpflichtet, weil er cs unter der Bedingung empfing, nicht etwa es zur Osterniesse zurückzugeben, sondern es zu bezahlen, wenn er es bis dahin nicht zurückgegeben hat; er braucht das also auch vorher nickt. Irren wir nicht, so ist die Frage im Buchhandel keine mehr; dem Ins gegenüber ist sie nie mals eine gewesen. Die Schrift, mit der Hr. Stüler über die Rechtsfrage des s condition im Buchhandel beschäftigt ist, kann von Interesse werden; wünschen müssen wir aber, daß er die ganze Frage nicht nach dem Begriffe behandelt, den er uns in seinem Aufsatze von dem a condition gegeben; übechauor auch sind wir im Buchhan del doch wohl allgemein dahin gekommen, von einem sogenannten ! Buchhändler-Recht und Buchhändler-Gesetzbuch, wie solches vor
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