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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.12.1863
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 21.12.1863
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- Deutsch
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rend ein wirkliches Antiquariat sich sehr gut mit dem Sortiments- Handel verbinden läßt. Ich bilde mir nicht ein, reife Vorschläge machen zu können. Meine Absicht war nur, zu zeigen, daß vor allem der Kunden-Ra- batt abgeschafft wqrden muß. Desbalb zum Schluß in Zahlen die Resultate, die eine 20jährige Erfahrung mich hat finden lasten, indem ich nur an Unterhändler Rabatt gegeben habe. Ich will dabei eine Jahreseinnahme zu Grunde legen von 12,000 Thlr. die wohl schon als eine durchschnittliche im Allge meinen gellen kann. Dagegen ist zu zahlen für die gekauften Geschäfts- waarcn 9,000 „ so daß mir übrig bleiben 3,000 Thlr. Der empfangene höhere Rabatt ist durch den Rabatt an Unterhändler und durch die Ladenhüter absorbirt. Die Handlungsunkostcn und Verluste auf schlechte Schulden erfordern 15tzh 1800 Thlr. Die Zinsen des nöthigen Betricbscapi- rals 6000 Thlr. zu 5»/<, . . . . 300 „ 2100 Thlr. Dem Besitzer bleiben also, wenn er das Betriebs kapital verzinsen muß, zum Unterhalt . . . 900 Thlr. für sich und seine Familie; gewiß jetzt kaum ausreichend und nichts für einen Resecvefond übrig lastend. Der Sortimentshändler kann also von diesem geringen Ver dienste nichts dem Publicum unter demNamenRabatt abgeben,wenn er nicht sich und seine College» ruiniren will. Sollten andere Col lege» dauernd bessere Erfahrungen gemacht haben, so würde ich cs sehr danken, wenn mir die Ziffer nachgewicscn würde, an der sich durch besseren Betrieb etwas ändern läßt. Die Erfahrung der ersten Ziffer allein entscheidet nichts, cs wachsen alle anderen damit im Vechälcniß, und die Fähigkeit des Publicums, Bücher zu consumiren, ist eine limitirte. Hamburg, 6. Decembcr 1863. G. E. Nolte. Der S.-Weimarische Antrag aus Verlängerung des Schutzes der Werke Schiller's, Goethe's, Wieland's und Herder's gegen Nachdruck ist in seiner Motivirung von unleugbarem Interesse, weshalb wir ihn hier vollständig mittheilen wollen. Derselbe lautet: ,,Die hohe Bundesversammlung hat durch ihre Beschlüsse vom 23. Nov. 1838, 4. April 1840, 11. Febr. 1841 und 28. Juli 1842 den Schriften Schiller'S, Goethe's, Wieland's und Herder's den Schutz ge gen den Nachdruck in allen zum deutschen Bunde gehörenden Staaten gewährt und hierdurch den Beweis geliefert, wie sehr die sämmtlichen höchsten und hohen Bundesregierungen die Bedeutung derselben zu wür digen wissen. Diese fpcciellen, auf 20 Jahre ertheilten Privilegien er löschen nach den später» allgemeinen Bestimmungen des Bundesbeschluf- ses vom 6. Nov. 1856 mit dem 9. Nov. 1867; die großherzoglich säch sische Staatsregierung glaubt aber, sich für ihre nochmalige ausnahms weise Verlängerung verwenden zu sollen. Das Zusammenwirken der vier genannten Weimarischen Heroen hat auf die deutsche Geistesbil dung einen ganz besonders hervorragenden Einfluß nach Umfang wie nach Tiefe geübt, indem dieselben nicht bloß eine mächtige Einwirkung auf die Bildung der deutschen Sprache gehabt, nicht bloß durch unsterbliche Dichtungen fort und fort der ganzen deutschen Ration ein hohes geistiges Gemeingut und eine bedeutungsvolleStütze des Gefühls ihrerZusammen- gehdrigkeit gegeben, sondern auch durch den anregenden Gedankenreich thum ihrer Schriften die Fachwissenschaften vielfach neu belebt und in neue Bahnen gelenkt haben. Das Zusammenwirken dieser vier Autoren in naher gegenseitiger Berührung und Förderung steht so einzig in der Geschichte der deutschen Geistesentwickelung da, daß eine Berufung auf dieses Beispiel zu Gunsten fernerweiter Ausnahmen von der ge setzlichen Regel nicht wohl denkbar und zu besorgen ist; und während den Familien der gedachten Autoren durch solch ein Privilegium auch ferner eine werrhvolle Vergünstigung zu Theil würde, kann hierin eine Benachtheiligung der möglichst weiten und leichten Verbreitung der fraglichen Schriften um so weniger erblickt und erkannt werden, als denselben seither schon, also unter der Herrschaft des Privilegiums, die jenige Verbreitung zu Theil geworden ist, welche nach Maßgabe der größeren oder geringeren Allgemeinfaßlichkeit ihres Inhalts erwartet werden, keineswegs als außer Verhältniß zu der ihnen beizumeffenden Verbreitbarkeit stehend erachtet werden konnte. Der Gesandte ist dem nach angewiesen, den Antrag zu stellen: daß ausnahmsweise den Wer ken Goethe's, Schiller's, Herder's und Wieland's noch über den 9. Nov. 1867 hinaus ein zehnjähriger Schutz gegen den Nachdruck durch speciel- les Bundesprivilegium gewährt werden möge." Miscellen. Frankfurt a. M., 14. Dec. Gegen den Antrag Wei mars auf Gewährung eines weitern Schutzes gegen Nachdruck für die Werke Goethe's, Schiller's, Herder's und W i e- land's sind in der heutigen Sitzung der Bundesversammlung die Aeußcrungcn der Regierungen vom Königreich Sachsen, von Baden, Großherzogthum Hessen, beiden Mecklenburg und Frank furt eingegangen. Leipzig, 17. Dec. Das Roon-Bismarck'sche Ministerium hat endlich zu seinen vielen Verboten auch das dec ebenso allge mein beliebten als verbreiteten ,,Gart e n la u b e" gefügt. Es ist ihr der ganze preußische Staat plötzlich verschlossen worden. Begründet ist diese Maßregel mit dec Verurtheilung des Blattes wegen des Amazonen-Artikels, die jedoch nur gegen die betref fenden Nummern gerichtet war; das Verbot des ganzen Blattes fällt allerdings allgemein auf, da Niemand, der die „Gartenlaube" überhaupt und insbesondere gerade in dem laufenden Halbjahre gelesen, darin etwas anderes gefunden haben wird, als daß sie in ihrer rein patriotischen Haltung stets den neuen nationalenStand- punkt gewahrt und schon deshalb den wahren Interessen Preu ßens sich nie feindselig gezeigt hat. Die „Gartenlaube", die trotz dieses Verbots noch immer 125,000 Abonnenten behält, wird natürlich nach wie vor erscheinen, und die Redaction hat, wie wir vernehmen, bereits einen Aufruf an alle ihre Mitarbeiter erlas sen, dem Blatte und der Fahne, der es huldigt, unwandelbar treu zu bleiben. Um den bisherigen Lesern der „Gartenlaube" in Preußen den Verlust derselben nach Möglichkeit zu ersetzen, hat sich die Mehrzahl ihrer Mitarbeiter entschlossen, zur Begründung eines neuen, an Geist und Form ihrer würdigen Blattes in Preu ßen selbst (wie wir vernehmen in Berlin) die Hand zu bieten. Diese Schwester dec „Gartenlaube" wird wohl sofort mir dem neuen Jahre ins Leben treten. — Das Verbot ist, wie ein zur Rechtfertigung dec Maßregel in der ministeriellen Zeitung ent haltener Artikel sagt, veranlaßt durch die bekannte Amazonen- Novelle. Gegen die Nummern der „Gartenlaube", in welchen diese Novelle enthalten war, wurde das gerichtliche Verfahren eingeleitet, indem nach dem Preßgesetz vom 12. Mai 1851 das Verbot eines außcrpreußischen Blattes zwar zulässig ist, jedoch erst auf Grund einer vorhergegangcncn gerichtlichen Veructhei- lung. Nachdem in erster Instanz und bei Beschreitung dec wei tern Instanzen seitens des Verlegers auch in zweiter Instanz die Verurtheilung erfolgt und die Nichtigkeitsbeschwerde zurückge wiesen war, habe die Regierung das Verbot des in nahezu 40000 Exemplaren in Preußen verbreiteten Blattes beschlossen. (Dtsch. Allg. Ztg.) Verbote, Auf Antrag der Hcn. Voigt L Günther ist vom Rath der Stadt Leipzig unterm 8. d. Mts. die in dec „Neuen Roman- Bibliothek" enthaltene Uebersetzung von Elinor's Sieg. Von M. E.Braddon. 1—4. Thl. Naumburg, 1864, Paetz. Leipzig, Gerhard. als unberechtigte Uebersetzung provisorisch mir Beschlag belegt: worden.
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