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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.11.1863
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 16.11.1863
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18631116
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186311168
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2474 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. M 141, 16. November. wird dahin abgeändert: Derjenige, welcher eine Druckschrift in Verlag oder Commissions-Verlag übernommen, unterliegt wegen des strafbaren Inhalts derselben in allen Fällen, wo er nicht im Sinne des tz. 34. als Urheber oder Lheilnehmer strafbar erscheint, sofern die Druckschrift ein Preßvergehen enthält, einer Geldbuße von 25 bis 200Thalern, insofern sie aber ein Prcßverbrechen enthält, einer Geldbuße von 50 bis 500 Thalern. §. 7. Der Z- 38. des Preßgesetzes vom 12. Mai 1851°) wird auf gehoben. tz. 8. Wird eine Stummer, ein Heft oder ein Stück einer Zeitung oder Zeitschrift einem auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund des tz. 52. des Gesetzes vom 12. Mai 1851°) erlassenen Verbote entgegen verkauft, ausgestellt oder sonst gewerbsmäßig vcrtheilt oder verbreitet, so ist durch das Straf-Urtcl die Vernichtung aller vorfindlichen Exem plare und der dazu bestimmten Platten und Formen auszusprechen. Z. 0. Wer die in den ZZ. 87., 100., 101. und 102. des Strafge setzbuchs bezeichneten Vergehen durch eine Druckschrift begeht, wird mit den daselbst angegebenen Gefängnißstrafen belegt. Auf Geldbußen darf nicht erkannt werden. tz. 10. Das Verfahren bei Verfolgung der durch Druckschriften begangenen strafbaren Handlungen ist vorzüglichst zu beschleunigen. Es kommen dabei in den Landestheiien, in welchen die Verordnung über die Einführung des mündlichen und öffentlichen Verfahrens vom 3. Januar 1840 Gesetzeskraft hat, für die vor die Gerichts-Abtheilun- gen gehörenden Untersuchungen für Vergehen folgende Vorschriften zur Anwendung: I) Die im ersten Absätze des Artikels 23. des Gesetzes vom 3. Mai 1852, betreffend die Zusätze zu der Verordnung vom 3. Januar 1849, ausgesprochene Beschränkung der Vertretung eines nichterschiene- nen Angeklagten findet nicht statt- 2) Erscheint der gehörig vorgela dene Angeklagte in dem gemäß H. 48. der Verordnung vom 3. Januar 1849 anbcraumten Termine zum mündlichen Verfahren weder persön lich, noch durch einen gesetzlich zulässigen Vertreter, so wird mit der Untersuchung und Entscheidung in oontumaciam verfahren. Eine Ver tagung der Verhandlung findet wegen einer die Person des Angeklagten oder seines Vertreters betreffenden Verhinderung am Erscheinen nicht statt. 31 Insoweit ein Angeklagter der in Gemäßheit der W. 51. und 32. der Verordnung vom 3. Januar 1849 erhaltenen Aufforderung: die zu seiner Vertheidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu brin gen oder solche dem Richter so zeitig vor dem Termine anzuzeiHen, daß sie noch zu demselben herbeigeschafft werden können, nicht genügt hat, dürfen derartige Beweismittel nur in dem Falle noch berücksichtigt wer den, wenn die dadurch unter Beweis gestellten und von dem Gericht für wesentlich erachteten Behauptungen in unverdächtiger Weise be scheinigt sind. 4) Die in den W. 126., 129., 130. und 144. der Ver ordnung vom 3. Januar 1849 und den Art. 110. und 112. des Gesetzes vom 3. Mai 1852 geordneten präclusivischen Fristen von 10 Tagen wer den auf 3 Tage herabgesetzt. Eine Verlängerung dieser dreitägigen Fristen ist unstatthaft. Z. 11. Mit dem Zeitpunkte der eintretenden verbindlichen Kraft dieses Gesetzes tritt die Verordnung vom 1- Juni 1863, betreffend das Verbot von Zeitungen und Zeitschriften, außer Kraft. Urkundlich rc. Zur Abwehr. Im Börsenblatt Nr. 132 wird mir zum Vorwurf gemacht, daß ich von den im Preise herabgesetzten Jahrgängen meiner Journale „Heber Land u. Meer" und „Jllustricte Welt" nur 20HH Rabatt bewillige, wahrend ich doch den Preis um so viel a) er bei seiner ersten gerichtlichen Vernehmung den Verfasser oder Herausgeber nicht nachweist, oder d) der nachgewiesene Verfasser oder Herausgeber zur Zeit der Ueber- nahme der Druckschrift in Verlag oder Commissions-Verlag, im Bereiche der preußischen Gerichtsbarkeit keinen persönlichen Ge richtsstand hatte. 5) Z. 38: Berichte von den öffentlichen Sitzungen beider Kammern, insofern sie wahrheitsgetreu erstattet werden, bleiben von jeder Ver antwortlichkeit frei. 6) 8- 52: Ist gegen eine Nummer, ein Stück oder Heft einer aus ländischen Zeitung oder Zeitschrift auf dem Wege des im H. 50. bezeich neten Verfahrens und auf Grund der hierbei zur Anwendung kom- ! wenden inländischen Strafgesetze die Vernichtung erkannt worden, so ! kann das Ministerium des Innern gleichzeitig das Verbot der ferneren Verbreitung der betreffenden Zeitung oder Zeitschrift aussprechen. höher hätte stellen können, daß ich im Stande gewesen wäre, den Rabatt auf 25"/o zu normiren. Der Verfasser des betreffenden Artikels hat wahrscheinlich übersehen, daß ich im Börsenblatt und Wahlzettel in meiner Ankündigung der Preisherabsetzung den ge ehrten Sortimentshandel ausdrücklich ersuchte, überall da, wo die Spesen im Verhältniß zum Rabatt zu bedeutend erscheinen, sich dafür vom Publicum entsprechend Ersatz leisten zu lasten, wie cs ja bei derart herabgesetzten antiquarischen Artikelnüberhaupt nicht selten ist, dieSpesen auf den Preis zu schlagen. Da es nun jeder Sortimenter auf diese Weise in dcrHand hat, reine oder wenig stens n a hezu 20U zu verdienen, so ist dies gewiß ein mehr als hin reichender Gewinn für ein Nebengeschäfl, welches, da ich keine Exemplare ü cond. liefere und deshalb eine Verwendung desSor- timcnters gar nicht stattsinden kann, ohne alles Zuthun des letzteren zu Stande kommt und einzig nur durch meine An kündigungen, in Folge deren sich die Abnehmer von selbst mel den, erzielt wird. Die ganze Mühe des Sortimenters besteht im Ausschrcibcn eines Verlangzettels und Einhändigen des Excm- plares an den Käufer, wofür 20HH (bei „lieber Land u. Meer" also 2 Thlr.!) gewiß jedem Billigdenkenden ein genügender Ersatz sein werden und in der That mehr sind, als man bei Novitäten glei chen Preises wie die 4 Jahrgänge „lieber Land u. Meer" in der Regel verdient. Denn Neuigkeiten, welche 10 Thlr. im Laden preise kosten, werden fast immer nur mit 25U gegeben und blei ben dem Sortimenter, wenn er, wie nothwendig, auch die Spesen der Hin- und Rücksendung der zum Vertrieb nörhigen, nicht ab gesetzten Exemplare, sowie des Ansichts-Vcrschickcns in Betracht zieht, gewiß nicht 20U, ja selbst dergleichen Novitäten mit 33ssiU> Rabatt werden kaum viel mehr reinen Gewinn ergeben. Was nun eine Erhöhung des Preises betrifft, um mehr bewilligen zu können, so kommt dabei nicht mein Wille in Frage, sondern der Umstand, daß von den alten Banden sicher fast nichts verkauft worden wäre, wenn ich den Preis nur um eine Kleinig keit höher gestellt hatte. Jeder Sachverständige wird mir zugcbcn, daß 3Thlr. für dieJllustr. Welt-Bände und lOThlr. für „lieber Land u.Meer" das Höchste ist, was ich verlangen konnte, da ich bei dem ganzen Geschäft einzig undallein auf die Wirksam keit der I n se r a t c angewiesen war und die Preise billig sein müssen, wenn sie das Publicum veranlassen sollen, sich von selbst zu melden. Etwas Anderes wäre es gewesen, hätte ich auf die Verwendung der Herren Sortimenter rechnen und die erwähnten Artikel ä cond. verschicken können. Daß dies aber bei derartigen alten Bänden, mit denen man das Lager raumen will, nicht geht, versteht sich doch wohl von selbst; der Sortimen ter hat auch zuviel mit Neuigkeiten zu thun, als daß er derar tige herabgesetzte spottbillige Bücher älteren Datums nur beach ten, geschweige dieselben äcond. verlangen und sich dafür verwen den würde. Preis und Rabatt muß sich aber nach den jeweiligen Verhältnissen richten und liegt nicht in dem bloßen Belieben des Verlegers. Daß ich bereits den höchsten zulässigen Preis gegrif fen, beweist der nicht allzu flotte Gang des Absatzes. Da schon viele Anfragen von Antiquaren wegen Ueber- nahme der betreffenden Restvorräthe bei mir cingingen, hätte ich schon längst diesen einfacheren und bequemeren Weg der Veräußerung einschlagen können. Im Interesse des Buchhan dels sah ich davon ab, ich wollte einen, wenn auch nicht großen, doch ganz mühelosen Gewinn lieber dem geehrten Sortiments- Handel, als den Antiquaren zuwendcn. Dabei mußte ich notb- ! wendig die mir sehr unangenehme Maßregel öffentlicher Preis herabsetzung ergreifen und damit auch den neueren Jahrgängen i an Ansehen schaden. Statt Anerkennung erhalle ich Vorwürfe. ! Es dürfte dies mich wenig ermuthigen, in gleicher Weise auch
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