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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.06.1863
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 03.06.1863
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- Deutsch
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1168 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. ^ 70. 3. Juni. obscurs aufgefangene Bild irgend eines Gegenstandes auf einer chemisch präparicten Platte lediglich durch die Einwirkung des Lichtes selbst sixirt wird. Daß dies Verfahren an sich kein künst lerisches, sondern ein bloß mechanisches, darüber kann kein Zwei fel obwalte». Das Licht wirkt hier nämlich als chemisches oder mechanisches Mittel, ähnlich wie bei anderen literarischen oder künstlerischen Erzeugnissen etwa der Druck, oder wie bei Herstel lung von Lithographien und Kupferstichen der Druck in Verbin dung mit chemischen Kräften. Dagegen ist jedenfalls die Auf nahme des Bildes selbst, d. h. die Richtung des Glases auf einen bestimmten Gegenstand, durchweg ein Act freien menschlichen Willens und kann daher unter Umständen miteiner künstlerischen Bekhätigung desselben verbunden sein. Hier könnte man nun einmal soweit gehen, wie Petenten dies thun, zu behaupten, daß die Aufnakmc eines jeden Bildes, sei cs nun Landschaft, Archi tektur, Thierstück oder menschliche Gestalten, als mit einer künst lerischen Thätigkeit verbunden zu betrachten sei, indem es ja im mer darauf ankomme, aus der großen Masse der Gegenstände und der Standpunkte einen bestimmten hecauszuwählen; um ein künst lerisches Bild auf der photographischen Platte durch das Licht hecvorbringcn zu lassen, müsse es der Photograph selbst vorher als Bild gesehen haben. Hierin würde man aber wohl jedenfalls zu weit gehen, denn, wo immer unter dem Sonnenlicht ein Pho tograph seinen Apparat öffnet, gibt es abzubildendc Gegenstände und etwelche davon werden bald mehr oder weniger schön abge rundet, wie cs eben der Zufall ergibt, auf der Platte dauernd si- pirt werden. Eine Grenze, wo hier die freie künstlerische Auf fassung aufhört, und das Wirken des Zufalls, also der rein me chanischen Kräfte beginnt, ist mit Bestimmtheit nicht zu ziehen und würde cs daher auch dem Gesetzgeber unmöglich sein, für den Richter feste Normen aufzustellen. Ganz anders aber verhält es sich dann, wenn einzelne be stimmte Gegenstände, seien es Menschen, Thiere oder leblose Dinge, durch den freien Willen des Photographen vorher, ehe er das Glas seines Apparates auf dieselben richtet, von ihm mit der bestimmten Absicht, ein Abbild derselben durch die Photogra phie zu sipiren, entweder einzeln ausgestellt oder in Gruppen mit entsprechender Umgebung vereinigt werden; und der Photograph erst, nachdem dies geschehen, das Licht seine geheimnißvolle Wirk samkeit beginne» läßt. Hier geht dem Acte mechanischer Abbil dung ganz unzweifelhaft ein Act geistiger, künstlerischer Thätig keit voran, und, indem dieser dann durch die chemische Wirkung sipirt wird, vollendet sich indem photographischen Bilde ein Kunst werk, so gering immerhin in manchen Fällen seine ästhclischcBe- deutung auch sein mag, ganz auf ähnlicheWeise, wie jedes andere Kunstwerk aus der künstlerischen Eonception und der Anwendung mechanischer Mittel der Farbe, der Kreide u. s. w. hervorgeht. Pon schlagender Beweiskraft sind in dieser Beziehung die sogenannten Gruppenbilder, wie sie in neuerer Zeit häufig für stereoskopische Bilder angewendet worden sind; hier hat man Genrebilder, ja selbst historische Vorgänge vielfach dadurch zur Anschauung gebracht, daß der Urheber zuvörderst ein vollständi ges, sogenanntes lebendes Bild mit gemaltem oder plastischem Hintergrund arrangirt und erst dies dann durch den photographi schen Apparat hat abbilden lassen. Nicht minder beweisend sind in dieser Beziehung die jetzt so beliebten photographischen Co» stümbildcr der dramatischen Künstler, welche sich in bestimmten Charaktermasken und in denselben entsprechenden Stellungen photographircn lassen. Wenn hier oic künstlerische Eonception auch bei der photographischen Abbildung am deutlichsten in die Augen springt, so ist sie gleichwohl, wenn schon in minderem Grade, bei einem jeden photographischen Portrait vorhanden, denn immer wird der Gegenstand desselben vor dem Apparate, und che dieser seine Thätigkeit beginnt, in eine bestimmte Stel lung, Umgebung und Beleuchtung gebracht und müssen in dieser Beziehung die Ausführungen der Petenten als zutreffende be trachtet werden. Und wenn dagegen die oben citirte Autorität (Oscar Wäch ter) das Mangeln des Rechtsschutzes für Daguerrcolppien und Photographien, welche er mit Unrecht den Abbildungen durch Galvanoplastik glcichstellt, nicht bloß aus der factischcn Lage der deutschen Gesetzgebung, sondern auch aus dem Wesen dieser Abbildungen zu dcduciren versucht, indem er auf Se. 165 seines oben citirtcn Werkes sagt: „hier fehlt es an dem Erforderniß geistiger Hervorbcingung, an der Vermittelung durch individuelle Vorstellung", so ist das zum Theil schon in dem Obigen widerlegt und läßt sich an der Hand von Wächler's eigener Definition über das Wesen eines artistischen Erzeugnisses und des Au t o c en r ech te s noch entschiedener zurückweiscn. Nachdem derselbe nämlich an geführt, daß die Gegenstände, an welchen überhaupt ein Verlags recht stattsinden könne: literarische und artistische Erzeug nisse aller Art seien, findet sich auf Se. 116 seines Werkes die folgende Deduction: „In gleicher Weise umfaßt der Begriff artistisches Er ze ugniß*) jede mit den der Kunst cigcnthümlichen Mitteln dargcstellte geistige Hervocbringung, welche in den artistischen Verkehr einzutretcn geeignet erscheint. Will manaber vonKunst- wecken, als der den literarischen Erzeugnissen coordinirten Classe von Gegenständen des Verlagsrechtes sprechen, so muß man zwei Momente in dem Begriff des Kunstwerkes unterscheiden: einmal seinen geistigen Bestand, Kunstgehalt, Kunstidee und künstle rische Anschauung, und sodann die Mittel der Darstellung. Nur auf das crstere und auf ein rechtlich indifferentes Moment, näm lich die Qualität der Darstellung und Ausführung, beschränkt Jolly seine Definition des Kunstwerkes, als eines Werkes, wel ches den ästhetischen Sinn mehr oder weniger befriedigt. Diese vage Definition verfällt einerseits in das Gebiet der Kunstkriti k, deren Sache cs ist, dem Kunstwerk seine Rangstufe anzuweisen, anderseits ist sie theils zu weit, denn cs gibt auch außer den Kunstwerken Objecte, woran sich der ästhetische Sinn befriedigen mag, theils auch zu eng, denn es hängt von individuellen Moti ven ab, welche Productc Jemand für seinen ästhetischen Sinn befriedigend findet, und der Richter, abgesehen davon, daß er sel ten ästhetischer Kenner ist, entbehrt eines objektiven sichern Krite riums für solche Bcuctheilung. „Unvereinbar mir jener Beschränkung auf ästhetisch befrie digende Werke und nicht minder ungenügend ist die weitere Defi nition, welche Jolly dahin aufgestellt, daß man alle diejenigen Produkte alsKunstwerke anerkennen müsse, welche in demKunst- handcl als solche Vorkommen. Eine solche Begriffsbestimmung entbehrt jeden logischen Haltes u. s. w. „Es kann also", fährt Wächter dann fort, „weder oiese rein äußerliche Betrachtungsweise, noch der ideale Kunstbegriff des wäh ren M e i st e r s der Kunst, den gesetzlichen Rechtsschutz bestimmen. Die objectiv erkennbaren Merkmale, an welche die rechtliche Be- urtheilung sich zu halten hat, liegen wohl nur in den Mitteln der Darstellung. „Sie find es auch, welche das artistische von dem litera rischen Erzeugniß abgrcnzen. Beiden gemeinsam ist das Erfor derniß eines geistigen Gehaltes, welcher vom Autor dargestellt worden sein muß; während aber diese Darstellung bei den litera rischen Erzeugnissen durch Sprachlichen erfolgt, bedient sich die *) Die Bezeichnung: artistische Erzeugnisse, begreift nicht bloß die eigentlichen Kunstwerke (Anmerkung von Wächter).
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