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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.07.1863
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 27.07.1863
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- Deutsch
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Hiernach wird man zugeben, daß die Frage nicht so einfach ist, wie sie auf den ersten Anblick scheinen mag. Daß sie aber von der Rechtswissenschaft in obigem Sinne beantwortet würde, muß in Abrede gestellt werden. Dieselbe wird nach der bisjetzt herrschenden Lehre im Gegentheil verneint, und cs wird Mühe genug kosten, die im Buchhandel herrschende Usance zur wissen schaftlichen Geltung zu bringen. Ich will mir erlauben, den Standpunkt, welchen die Rechtswissenschaft dem hier behandelten Geschäfte gegenüber eingenommen hat, in Kürze darzulegen. Fast durchgängig ist das Geschäft als eine gewöhnliche kauf männische Ve rka ussc o mmi ssi on aufgefaßt worden. Dies mag seinen Grund in den früheren Verhältnissen haben. Wahr scheinlich war nämlich ursprünglich das Geschäft lediglich eine solche Commission. Der Verleger beauftragte den Sortimenter mit dem Verkaufe auf seine Rechnung und gewährte ihm dafür im Fall der Ausführung einen bestimmten Rabatt. Da der La denpreis früher regelmäßig als Verkaufspreis eingehalten wurde, so betrug dieser Rabatt einen bestimmten Proccnrsatz des Ver kaufspreises, stand also der Provision, welche der Commissionär erhält, völlig gleich. Der Sortimenter aber mußte sich als Man datar des Verlegers betrachten, und hieraus ergab sich, daß er das Buch zurückzugeben hatte, sobald cs der Verleger verlangte. Allmählich aber trat eine Aenderung ein, die Stellung des Sortimenters wurde freier. Er fand seinen Vortheil darin, die Bücher oft auch unter dem Ladenpreise zu verkaufen; da er aber trotzdem dieselbe Summe an den Verleger geben mußte, so verlor der ihm crtheilte Rabatt den Charakter der Provision bis auf ei nen gewissen Grad. Zugleich mehrten sich die Fälle, daß der Sortimenter sich zur Ansicht für seine Kunden Bücher erbat, wo vielleicht der Verleger in seinem Interesse keine Veranlassung dazu gefunden hätte. In solchen Fällen wird man kaum noch von einem Mandat sprechen können; vielmehr erlangte dabei der Sortimenter nur das Recht des Verkaufs und entschädigte im Fall der Ausübung den Verleger. So lag die Sache schon im Anfänge dieses Jahrhunderts. Rössig in seinem Handbuche des Handelsrechts v. I. 1804 be zeugt ausdrücklich, daß sich die Sendungen ü condition neben der eigentlichen Commission ausgcbildet hatten. Es heißt daselbst im 3. Abschnitt §. 17. (Se. 305): „Man kann auch das Handeln ä condition als eine eigene Handelsarc bei den Buchhändlern an- sehcn. Es tritt sodann ein, wenn ein Buchhändler auf der Messe außer dem genommenen Sortiment von einem oder einigen Exem plaren, welche auf Rechnung gehen, noch ein oder einige Exem plare schreibt, d. i. er nimmt sie mit der Bedingung, wenn er solche nicht absetzt, zur künftigen Ostcrmesse solche wieder zurück- zusendcn; welches man nicht mit dem Commission sh an bei verwechseln muß/' Trotz dieser Umbildung, welche die Verkaufscommission im deutschen Buchhandel erfahren hatte, behandeln nun die Lehrbücher des gemeinen deutschen Privatrechts nach Mi ltermaier's Vor gang das Geschäft fast durchgängig noch als Commission in dem Sinne, in welchem sie im Waarenhandel vorkommt. Aber die Wirklichkeit entspricht dieser Auffassung nicht mehr. Der Sorti menter glaubt bei dem Verkauf der ihm » conditio» anvectrautcn Bücher durchaus nicht im Aufträge des Verlegers zu handeln. Er hat keinerlei Verpflichtung, sich um den Verkauf zu bemühen, der Verkauf geschieht nicht auf Rechnung des Verlegers, letzterer darf keine Vorschriften über die Art des Verkaufs machen, er wird nicht Eigentümer des Erlöses; vielmehr hat der Sorti menter völlig freie Hand, ob und wie er verkaufen wolle, der Ver kauf ist lediglich sein Recht, der Erlös ist sein Eigenthum, und er ist dem Verleger zu nichts verpflichtet, als den Preis zu zahlen oder das Buch zurückzugeben. Erst ein neuerer Schriftsteller, Brinkmann in seinem Lehr buch des Handelsrechts, fortgesetzt von Endemann, 1853—60, hat diese Umstände berücksichtigt und die Behauptung aufgestellt, daß das Geschäft als der sogenannte ästimatorische oder Trö delvertrag anzusehen sei. Dieser Vertrag besteht darin, daß ich Jemandem eine Sache zum Verkauf gegen das Versprechen überlaste, mir dagegen einen bestimmten Preis zu zahlen, oder aber die Sache zurückzugeben. Man sieht, der Inhalt dieses Vertra ges paßt im Allgemeinen zu dem Geschäfte der Sendungen äcon dition, wie es sich nach obiger Darlegung gestaltet hatte. Aber die Entwickelung dieses Geschäftes ist hierbei nicht stehen geblieben. Es wurde für die Sortimenter ein entschiedenes Bedürfniß, daß ihnen der Vertrieb der erhaltenen Bücher auf eine bestimmte Zeit gesichert blieb, da derselbe sonst nicht lohnend war. Der Sortimenten trägt die Kosten der Hin- und Herscn- dung, und zwar auch bei unverlangten Zusendungen, wenn er sich überhaupt nur zur Empfangnahme von Novitäten bereit erklärt hat. Diese oft vergeblichen Sendungen würden bei weiten Entfernungen zu kostspielig sein, wenn nicht eine bestimmt ge regelte Betriebsweise die gleichzeitige Sendung einer größer» Zahl von Packcten ermöglichte. Es raubt ferner Kosten und Mühe, die Bücher bei verschiedenen Kunden oft auf größere Entfernun gen umhcrzusenden; das kann nur einträglich sein, wenn solcher Vertrieb auf eine längere Zeit gestattet ist. Diesem Bedürfniß entsprechend, hat man, wie bekannt, sich gewohnheitsmäßig all gemein dahin geeinigt, daß dem Sortimenter das Recht zusteht, die ihm im Laufe eines Jahres zugesandten Bücher bis zur Oster- mcsse des folgenden Jahres zu behalten. Nachdem dies aber ein mal eingeführt ist, gründen die Sortimenter ihre Bestellungen und ihr ganzes Geschäft auf diese Voraussetzung, und es bat sich daher die Uebcrzcugung gebildet, daß das bezeichnte Recht ein ganz unbedingtes sein müsse. Die Bücher vor der ordnungsmä ßigen Zeit zurückzugeben, ist der Sortimenter oft ganz außer Stande, z. B. wenn er seinen Kunden das Behalten der Bücher auf längere Zeit gestattet hat. Regelmäßig aber ist solche früh zeitige Rücksendung einzelner Bücher störend im Geschäfte und verursacht außergewöhnliche Ausgaben. Selbst wenn der Ver lust, den der Sortimenter sich in solchem Fall berechnen muß, erstattet würde, so wäre das kein genügender Ersatz für den Nachtheil. Es entspricht bei dieser Sachlage denn auch der herrschenden Ucberzeugung, daß der Uebcrgang des Verlages an einen Dritten in dem Rechte des Sortimenters nichts ändert, und der neue Verleger achtet sich regelmäßig an die Bedingungen, die sein Vor gänger gestellt hat, für gebunden. Im letzten Grunde aber beruht es auf der Eigcnthümlichkeit des Buchhandels gegenüber dem Waarenhandel. Waaren sind selten der Art, daß sie nicht durch andere ersetzt werden können. Ein Kleinhändler ist daher nicht gcnöthigl, seine Bedürfnisse von einem bestimmten Großhändler zu entnehmen; er wählt denjenigen, mit dem ihm die Geschäfts verbindung am meisten zusagt. Jedes Buch aber ist einzig in seiner Art, und der Sortimenter hat gar nicht die Wahl, von welchem Verleger er es beziehen will. Daher tritt die Person des Verlegers gänzlich in den Hintergrund. Dem Sortimenter liegt es nur an dem bestimmten Buche, und wen» er ein solches s con dition entnimmt, so setzt er dabei voraus, daß er an dem Buche ein Recht erwerbe, ohne Rücksicht auf die Person des Verlegers. Die eben erörterte Umbildung, die das bewußte Geschäft erfahren, hat nun aber zur Folge, daß dasselbe nicht mehr als ästimatorischer Vertrag angesehen werden kann. Denn dieser Vertrag ist nicht genügend, um dem Sortimenter ei» Recht auf den Verkauf des Buches zu übertragen, welches auch ein neuer Verleger, der dem Conkracte nicht ausdrücklich beigetreten ist,
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