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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.07.1863
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 27.07.1863
- Sprache
- Deutsch
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^ 93, 27. Juli. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 1559 Schobcr's Buchh. -in Stuttgart. 5969. *Klemm, A., die Glaubenskämpfe der alt-christlichen Kirche.Schil derungen zur Erbaug. u.Bcfestigg. im Bckenntniß. 2. Aufl. 8. Geh. 12 N-s 5970. Lutz, I., übersichtliche Darstellung d. Wiffenswerthesten aus der Naturgeschichte, Naturlehre, Geographie u. Geschichte, gr. 8. Geh. 9 N-s 5971. Richter, F., Lieder heiliger Liebe, gr. 16. Geh. * Iß geb. m- Goldschn. * sH 5972. >sp»»cnfeld, F.V., (I. Gihr), Zwischen braunen u. schwarzen Kut ten. Roman aus der Zeitgeschichte. 8. Geh. 1^6 N-s Schulthcß in Zürich. 5978.Rerß- ri. Oletsclier-I'-rlirteir in den Hoclislpen der 8cl>>veir. Von6.8tuder, !Vl. Elrick, d.d.VVeilenmLnn, 8. Heller. 2-8-lmmIa. 8. 6ek. * 1l/z ^ 5974. Niggelcr, I., Turnschule f. Knaben u. Mädchen. I.Thl. DasTur- nen f. die Elementarklaffen. 2. Aufl. g». 16. Geh. * 12 N-s Schulze'sche Vuchh. in Celle. 5975. Berger, E., u. H. Heidelberg, Uebungsbücher zu der griechischen Grammatik v- E. Berger. 1. u. 2. Kursus, gr. 8. Geh. ish ^ Inhalt: I. Für Quarta. 2. Aufl. — 2. Für Tertia. Hß ^ Verlags-Comptoir in Langensalza. 5976. Kaiser, H., Rhcinreisein GesellschaftmchrcrerLehrer ausThüringen gemacht u. Aufenthalt in der Lehrerversammlüng zu Mannheim, gr. 8. Geh. ^ ,/S Voß in Leipzig. 5977.1'oerstsr, 8->udduck der patkolnKisclien Anatomie. 2. ^uü. 3. 81^. kr. 8. 6ek. " 1 ^ 28 Weiß in Grünbcrg. 5978. Wunderli»g, C. F., Predigten üb. die sieben Sendschreiben der Offenbarung Johannis an die sieben Christengemeinen Klein-Asiens, gr. 8. Geh. hh Wcnglcr in Leipzig. 5979. Schräder, A., Agnes od. Geld u. Ehre. Roman. 2. Bd. 8. Geh. 1 6 N/ G. Wigand in Leipzig. 5980. Pfeiffer, Ed., üb. Genossenschaftswesen. Was ist der Arbciterstand in der heutigen Gesellschaft? und was kann er werden? gr. 8. Geh- U >? O. Wigand in Leipzig. 5981. Zur Wahrung d. Vereins- u. Versammlungs-Rechtes in Preußen, gr- 8. * 1 N-k L. Wolf s Buchh. in Dresden. 5982. Severus, Licht ins Dunkel der Verhüllung: Das wahre Lebens - u. Charakterbild der Gräfin v. Kielmansegge-Schbnberg. Mit Abdr- v. ihr selbst geschriebener Briefe. Lex.-8. Geh. * 8 N-s Zeh in Dresden. 5983.Schaffrath, Gehört auch die Verfaffungsmäßigkeit v- Gesetzen zum Bereich der richterlichen Entscheidung? Ein Votum, gr. 8. Geh. N i ch t a m t l i Ueber die Sendungen ü oonäition. Kür die in Nr. 23 d. Bl. enthaltene Beantwortung der von mir in Nr. 17 ausgestellten Frage bin ich dem Hrn. Verfasser sehr dankbar, besonders da derselbe zugleich noch eine andere wich tige Frage beantwortet. Der geehrte Hr. Verfasser bemängelt nämlich meine Erklä rung der Eonditions-Scndungcn insofern, als die Verpflichtung des Sortimenters zur Zahlung des Preises an den Verleger nicht davon abhängig gemacht werden dürfe, daß er das Buch abgesetzt habe, sondern nur davon, daß er es nicht bis zur Ostermesse zu- rückgescndct. Hiermit bin ich ganz einverstanden; ich hatte diesen Punkt in meiner Erklärung nur deshalb nicht berücksichtigt, weil mir eine solche Vollständigkeit zu dem beabsichtigten Zwecke nicht erforderlich schien. Die Absicht bei dem in Rede stehenden Geschäfte ist nämlich zunächst immer nur, daß der Sortimenter, wenn er von seinem Rechte, das Buch zu verkaufen, Gebrauch macht, den Verleger für die Entziehung des Buches entschädigt, sonst aber dasselbe zurückgibt. Erst dann, wenn der Sortimenter, der das Buch nicht abgcsctzt hat, es rechtzeitig zurückzuschicken unterlaßt, ent steht die weitere Frage: kann jetzt der Verleger unbedingt den Preis fordern, oder muß er sich mit nachträglicher Rückgabe des Buches und Entschädigung für die Verspätung begnügen? Diese Frage wird nun allerdings durch das Herkommen dahin beant wortet, daß der Verleger unbedingt Zahlung des Preises fordern kann, indem vcrmuthet wird, daß der Sortimenter, der das Buch nicht rechtzeitig zurückschickt, es für sich behalten wolle. Der Grund hiervon ist aber, daß der Verleger zum erfolgreichen Be triebe seines Geschäftes wissen muß, welche Exemplare er abge hetzt hat, und die früher versandten Exemplare mit der Zeit für ihn regelmäßig an Werth verlieren. Demnach bin ich auch damit einverstanden, wenn der verehrte Hr. Verfasser das Geschäft dahin erklärt: der Verleger sende dem Sortimenter das Buch unter der Bedingung, daß dieser, falls er cs bis zur Ostermesse nicht zurückgesandt, den dafür facturirten cher Th eil. Preis zahle. Aber vollständig dürfte auch diese Begriffsbestim mung nicht sein; sie enthält nur die Verpflichtung des Sor timenters, nicht auch die ihm ertheilte Berechtigung. Der Sortimenter wird durch die Uebersendung des Buches nicht Ei- genlhümer, dennoch soll er berechtigt sein, das Buch rechtsgültig zu verkaufen, und zwar nicht im Namen oder für den Verleger, sondern im eigenen Namen und aus eigene Rechnung und Ge fahr. Dies Recht ist keineswegs selbstverständlich, sondern be darf der ausdrücklichen Bestimmung. Was nun die von mir in dem ersten Aufsatze aufgeworfene Frage betrifft, ob das Vorkaufsrecht des Sortimenters bis zum Ablauf der bekannten Frist ein durchaus unbeschränktes sei, so läßt sich dieselbe aus der von dem Hrn. Verfasser der Entgegnung ausgestellten Begriffsbestimmung, selbst wenn man sie in der an gegebenen Weise vervollständigt, nicht beantworten. Allerdings gilt es nach altem Herkommen als stillschweigende Bedingung, daß der Sortimenter das Buch bis zur Ostermesse des nächsten Jahres zurückzubehalten befugt ist; aber der Sortimenter kann dies Recht zunächst nur geltend machen gegenüber dem Verleger, mit dem er contrahirt hat. Wenn dagegen das Eigenthum des Buches inzwischen an einen andern Verleger übecgegangen ist, so genügt diesem gegenüber die mit dem früheren Verleger getrof fene Abrede an und für sich nicht. Vielmehr kann der neue Ver leger, wenn nicht noch ganz andere Umstände maßgebend sind, auf Grund seines Eigenthums das Buch jederzeit zurückfordern, oder, wenn ec es dem Sortimenter lassen will, dies an beliebige Be dingungen knüpfen. Wenn nun aber der geehrte Hr. Verfasser die gestellte Frage unbedingt bejaht, indem er dem Sortimenter das Verkaufsrecht auch gegen den neuen Verleger wahrt, so spricht er, wie ich an nehmen darf, aus dem bestimmten Bewußtsein der gesummten Buchhändlerwelt heraus; und es ist mir hierdurch die Ansicht, die ich mir sonst schon gebildet halte, aufs neue bestätigt worden; Sache der Jurisprudenz wird es sein, dies weitgehende Recht deS: Sortimenters wissenschaftlich zu erklären und zu begründen. 217'
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