für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^'51. ' Freitags, den 19. Juni 1840. Bekanntmachung. Wegen des auf den nächsten Mittwoch den 24. d. fallenden, ersten Jubelfesttages wird die auf diesen Tag fallende Börsenversammlung schon: Dienstag den 23. Juni Nachmittag 2 Uhr abgehalten werden, was hiermit zur allgemeinen Kennlniß gebracht wird. Leipz ig, den 19. Juni 1840. Die Deputirten des Buchhandels ju teigig. Bericht der Deputation der zweiten Kammer über den Preß-Gesetz-Entwurf. (Fortsetzung.) Es ward also in dem nachher erlassenen Beschlüsse der Bundesversammlung das Wort „Eensur" ausdrücklich ge strichen, woraus zur Gnüge erhellt, daß deren Nothwendig- keit aus jenen Beschlüssen selbst keineswegs zu folgern ist. Hatte man sie einführen wolien, so hatte man vielmehr ihrer zuverlässig im Beschlüsse speciell gedacht, eines Theils weil man ja damals alle möglichen Vorkehrungsmaßregeln gegen den Mißbrauch der Presse einzuführcn bemüht gewe sen ist, andern Theils weil man, wie schon angedeutet, statt langer Umschreibungen sich gewiß des gangbaren, kurzen, bestimmteren Wortes für das, was man gewollt, wenn man cs eben gewollt hätte, würde bedient haben. Nächst dem Inhalte und den Vorverhandlungen über die mchrgcdachten „Karlsbader Beschlüsse" beweisen es aber auch Vorgänge anderer Art, beweist namentlich das Beispiel des Königreichs Baiern, daß durch jene Beschlüsse die un bedingte Einführung der Eensur nicht geboten war. Nach dem baierischen Edicte über die Freiheit der Presse und des Buchhandels vom 26. Mai 1818, welches dort einen Theil der Verfassung bildet, ist „in Ansehung der Bücher und Schriften", welche in Druck gegeben werden sollen, „voll kommene Preßfreiheit gestattet." „Ausgenommen von die ser Freiheit sind (nur) alle politische Zeitungen und perio- 7r Jahrgang. dische Schriften politischen und statistischen Inhaltes. Die selben unterliegen der dafür angeordneten Eensur". Zei tungen unterlagen demnach schon vor den Bundesbeschlüs sen in Baiern der Eensur, dagegen sind Schriften anderer Art, wenn sie auch weniger als 20 Druckbogen enthielten, selbst nach den beregten Bundcsbeschlüssen, in Gemäßheit der vorhin angezogencn Bestimmung des Preßedictes, von der Eensur befreit geblieben. Dicß gründet sich aus die Art und Weise, wie die Bekanntmachung der „Karlsbader Be schlüsse" in Baiern erfolgt ist, deren Schluß wörtlich also lautet: „Wir machen dieselben hiermit bekannt, und verord nen, daß unsere sämmtlichen Behörden und Untcr- thancn, mit Rücksicht auf die Uns nach den bestehen den Staatsverträgen und der Bundesacte zustehende Souverainität, nach der von Uns Unserem treuen Volke crtheilten Verfassung — nach den Gesetzen Unseres Königreichs geeignet achten." Wäre demnach die Einführung der Eensur in Folge der „Karlsbader Beschlüsse" unbedingte Nothwcndigkeit gewesen, so hätte auch Baiern dieser Nothwendigkcit sich fügen und in sonderheit für Schriften unter 20 Druckbogen eine Eensur anordnen müssen, was gleichwohl nicht geschehen ist. Ja als den im Jahre 1831 versammelten Ständen des Königreichs ein neues Preßgesetz und ein Gesetz über die Eensur vorgelegt 100