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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.09.1886
- Strukturtyp
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- Band
- 1886-09-06
- Erscheinungsdatum
- 06.09.1886
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- Deutsch
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205, 6. September 1886. Nichtamtlicher Teil 4?7? verlängern lassen. Die Klage auf Nachdruck mußte spätestens innerhalb dreier Monate angestrengt werden und hatte nur dann Erfolg, wenn das Buch in »Stationers' Hall« eingetragen war. Die Anzahl der Pflichtexemplare wurde gleichzeitig aus neun fest gesetzt. Eine Zusatzakie vom Jahre 1814 dehnte die Schutzfrist für gedruckte Werke auf achtundzwanzig Jahre aus, sowie auf den Rest der Lebenszeit des diese Frist überlebenden Urhebers; die Zahl der Pflichtexemplare für die Bibliotheken wurde auf elf erhöht, doch waren dieselben von jetzt ab nur noch auf ausdrückliches Verlangen zu liefern. Durch eine Verordnung vom Jahre 1836 wurde die Zahl der Pflichtexemplare auf fünf herabgesetzt. Im Jahre 1841 fand im Unterhause eine große Debatte über litterarische Rechtsfragen statt, in welcher Macaulay zu Gunsten des beschränkten Autorrechts wiederholt das Wort ergriff. Das Ergebnis der langen Verhandlungen war die Ausdehnung des alleinigen Rechts auf die Lebenszeit des Autors und sieben Jahre nach seinem Tode, mindestens aber auf zweiundvierzig Jahre. Die Vorgesetzte Behörde konnte die Veröffentlichung eines nachgelassenen Werkes durch einen dritten gestatten, falls die Rechts inhaber die Drucklegung verweigerten. Für Aufsätze in Zeitungen galt die gleiche Schutzfrist wie für Bücher; doch fiel das Recht nach achtundzwauzig Jahren an den Verfasser oder an dessen Erben zurück. Das gegenwärtig geltende englische Gesetz ist niedergelegt in vierzehn Parlamentsakten, welche ganz oder teilweise die ver schiedenen Punkte des Gegenstandes berühren, ferner in den bezüg lichen Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuchs, das sich aber leider nirgends in ganz klarer Weise ausspricht. Ein wertvolles Hilfsmittel für die jetzige Gesetzgebung ist James Stephens »viAsst« (Gesetzessammlung); aber auch hier beweist das häufige Vorkommen von Bemerkungen wie: Es ist wahrscheinlich, es scheint, es ist ungewiß, wie wenig bis auf den heutigen Tag Sicherheit über den Gegenstand vorhanden ist. IV. Geschichtedes Autorrechts in den Vereinigten Staaten. Das erste amerikanische Gesetz über das Autorrecht erschien im Jahre 1790 und entstand infolge der oben erwähnten englischen Akte von 1710, an die es sich auch in allen wesentlichen Punkten anschloß; einzelne Staaten hatten schon von 1783 ab bezügliche Bestimmungen getroffen. Es folgte 1802 die Verordnung, daß der Eigentumsvermcrk auf der Titelseite oder der dieser folgenden anzubringen sei, und die Ausdehnung des bisher nur für Bücher, Drucksachen und Karten geltenden Gesetzes auf Zeichnungen, Stiche u. s. w., 1819 ein Gesetz über die Zuständigkeit der Gerichte in Nachdrucksachen. Eine Akte von >831 schloß auch die musika lischen Kompositionen in den Rechtsschutz ein und dehnte die Schutz frist aus auf achtundzwanzig Jahre, mit Erneuerung auf vierzehn Jahre für den Autor, dessen Witwe oder Kinder. Im Jahre 1846 wurden zwei Pflichtexemplare gefordert, eins für die in demselben Jahre begründete »Lmit-bsonian Institution«, das andere für die Bibliothek des Kongresses. — Ein Gesetz von 1856 sicherte den Dramatikern das Recht der Ausführung. — Es schlossen sich hieran noch eine Reihe einzelner Bestimmungen, n. a. (1865) eine solche, die auch den Photographie«» Schutz zusicherte, bis im Jahre 1870 eine Generalakte alle bisherigen Bestimmungen ohne wichtige Ver änderungen zusammenfaßte. Der Bibliothekar des Kongresses ist Registraturbeamter, und es wird gefordert die Übergabe von zwei Exemplaren innerhalb zehn Tagen nach der Veröffentlichung. — Der Verfasser bezeichnet mit Recht die gegenwärtige Gesetzgebung der Vereinigten Staaten in Bezug auf das Verlagsrecht als ver wickelt und ungenügend und fordert eine gründliche Umarbeitung. Die Kapitel V (Ausdehnung des Autorrechts), VI (Anspruch auf das Autorrecht und Dauer desselben), VII (Sicherung und Schutz des Verlagsrechts) enthalten eine Fülle von Mitteilungen und Beschreibungen merkwürdiger Rechtsfälle, behandeln indessen ausschließlich amerikanische Verhältnisse, die für den deutschen Leser von zu untergeordnetem Interesse sind. VIII. Das Eigentumsrecht an Schriftwerken in verschiedenen Ländern. Zwischen dem englischen und dem amerikanischen Recht, die im übrigen außerordentlich ähnlich sind, bestehen einige Unter schiede In England hängt das Recht an einem Werke hauptsächlich ab von der ersten Veröffentlichung, nicht, wie in Amerika, von der Nationalität; ein in dem Vereinigten Königreiche (England, Schottland, Wales, Irland) herausgegebenes Werk ist ipso kaoto in allen englischen Besitzungen geschützt, gleichviel ob es von einem englischen Unterthanen, einem nationalisierten Engländer, oder einem vorübergehend in irgend einem englischen Orte aufhältlichen Fremden herrührt, selbst wenn derselbe ausschließlich zu diesem Zwecke eine Reise unternommen hat. Aus diesem Grunde pflegen amerikanische Schriftsteller bei wichtigen Werken heute noch einen kurzen Aufenthalt in Montreal (in Kanada) zu nehmen, was als eine weise Vorsicht bezeichnet werden muß. Freilich verlangt das englische Gesetz die erste Veröffentlichung in einem Orte des ver einigten Königreiches, und es ist wahrscheinlich, aber ungewiß, daß bei der Veröffentlichung in einem Kolonialorte das Recht auf die betreffende Kolonie beschränkt bleibt. Im weiteren Verlauf des Kapitels ist ausführlich von den Formaliläten der Eintragung in England und den Unklarheiten englischer Kolonialgesetze, namentlich der kanadischen, die Rede, und es wird alsdann die bezügliche Gesetzgebung in den wichtigeren europäischen und außereuropäischen Ländern behandelt. Da es bei dem uns zugemessenenen Raume nicht möglich ist, dem Verfasser bei seinen Ausführungen zu folgen, so müssen wir uns darauf be schränken, die Dauer des Eigentumsrechts in den verschiedenen erwähnten Ländern nachstehend kurz anzugeben: Frankeich schützt bei Lebzeiten und 50 Jahre nach dem Tode. Deutschland ,, ,, ,, ,, 30 ,, ,, ,, „ Holland und Belgien ) ,, ,, ,, ,, 20 ,, ,, ,, „ Norwegen „ „ „ „ 50 „ „ „ „ Spanien „ „ „ „ 80 „ „ „ „ Portugal „ „ „ „ 30 „ „ „ „ Italien schützt 40 Jahre vom Tage der Veröffentlichung, mit der Möglichkeit der Erneuerung. Haiti schützt den Verfasser und die Witwe bei Lebzeiten, die Kinder 20 Jahre, entferntere Erben 10 Jahre. Österreich-Ungarn schützt bei Lebzeiten und 30 Jahre nach dem Tode. Schweden „ „ „ „ 50 „ „ „ „ Dänemark „ „ „ „ 30 „ „ „ „ Schweiz ,, ,, ,, ,, 30 ,, ,, ,, ,, Rußland „ ,, ,, ,, 50 ,, ,, ,, ,, Türkei schützt für 40 Jahre (20 für Übersetzungen). Griechenland „ „15 „ mit der Möglichkeit der Ver längerung durch königliches Dekret. Mexiko ist der einzige Staat, in dem der Verfasser und seine Erben ein niemals verfallendes Eigentumsrecht besitzen. *) Für Belgien vergl. den Text des neuen Gesetzes in Nr. 92 d. Bl.)
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