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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.03.1861
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 27.03.1861
- Sprache
- Deutsch
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616 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 37, 27. März. herausgegeben wird, der sich auch als Redacteur genannt hat; nur in derNummer 37. istCarlDoulin als alleiniger verantwortlicher Redactcur bezeichnet, weshalb die Anklage auch gegen diesen er hoben ist. Nach ihrem wesentlichen Inhalte stützte sich die An klage auf h. 11. des Preßgesetzcs, welcher lautet: „Wer eine Zeitung oder Zeitschrift in monatlichen oder kürzeren, wenn auch unregelmäßigen Fristen herausgebcn will, ist verpflichtet, vor der Herausgabe eine Caution zu bestellen." Dieselbe beträgt nach den Hb 12. und 13. für Breslau 2500 Während das Preß- gc' sRegel dieCautionspflichthinstcllt, läßtes im H. 17. einige A ahmen zu und bestimmt, daß von der Cautionspflicht befreit sein sollen: „periodische Druckschriften, welche lediglich amtliche Bekanntmachungen, Familicnnachrichten, Anzeigen aus dem Gc- werbeverkehr, über öffentliche Vergnügungen, Verkäufe, gestoh lene, verlorene oder gefundene Sachen oder ähnliche Nachrichten des täglichen Verkehrs enthalten oder, unter Ausschluß aller politischen und socialen Fragen, für rein wissen schaftliche, technische oder gewerbliche Gegenstände bestimmt sind." Die Anklage behauptete, daß die genannte Zeitschrift nach ihrem Inhalt und der Art der Behandlung ihres Stoffes nicht unter diese Ausnahmen falle, sie bespreche zwar Thcatcrzustände und Leistungen von Schauspielern und Sängern, bringe daneben aber auch und hauptsächlich in der Rundschau und dem Feuilleton Anekdoten, Erzählungen, Nachrichten über strafgerichtliche Untersuchungen, ganze Gerichtsverhandlungen und dergleichen mehr. Daß die darin behandelten oder als han delnd aufgeführtcn Personen Schauspieler und Schriftsteller seien, rechtfertige nicht die Aufnahme dieser Artikel, welche weder rein wissenschaftliche, noch rein technische, noch rein gewerbliche Mit theilungen enthalten, in ein cautionsfrcies Blatt. Die Anklage bezog sich zum Beweise ihrer Behauptungen nur auf die bis sechs Monate vor ihrer Erhebung erschienenen Nummern 19 bisl 45 der Theaterzeitung, da in Betreff der vorhergehenden Nummern die Verjährung eingetreten sei. Der Angeklagte Doulin war nicht erschienen; der Literat Meyer ließ sich auf die Anklage dahin aus, daß das von ihm re digiere Blatt bisher unangefochten bestanden habe, so daß er bei Aufnahme der incriminirenden Artikel im guten Glauben gewesen sei, daß sie den Charakter des Blattes als eines cautionsfreicn nicht zu ändern vermögen; er habe sich, wie er glaube, immer in den Schranken des §. 17. des Preßgesetzcs gehalten. Es erfolgte hierauf die Verlesung der einzelnen in der Anklage angezogcncn Artikel. Demnächst nahm der Staatsanwalt (Assessor Thilo) das Wort. Bei Beurtheilung des vorliegenden Preßvergchens komme cs zuvörderst auf die Interpretation des tz. 17. des Preß gesetzcs an; er leugne nicht, daß dieselbe ihre Schwierigkeit habe und zu Bedenken Anlaß geben könne, wie weit der Begriff des Wissenschaftlichen, Technischen und Gewerblichen auszudehnen. Jedoch fänden diese Bedenken, welche aus der Bezeichnung der cautionsfreicn periodischen Blätter entstehen, ihre Erledigung in der Erwägung, daß die Form der Behandlung des Gegenstandes einen sichern Maßstab an dieHand gebe. Verlasse der Herausgeber den Boden des rein Wissenschaftlichen, rein Technischen, so unterliege seine Zeitschrift der Cautionspflicht, ohne daß cs na türlich auf die lediglich von ihm ausgehende Bestimmung der Ten denz des Blattes ankvmmen könne. Dies sei auch sowohl in den Commissionen als in den Plenarsitzungen beider Kammern bei den Berathungen über das Preßgesetz hervorgehoben worden. Uebcrgehend zur Beurtheilung der einzelnen incriminirenden Ar tikel wird ausgeführt, daß die inRede stehende Zeitschrift in ihrer Ganzheit nichts weiter als ein Local-Unterhaltungsblatt sei und sein solle, welches zur Verdeckung seines Wesens auch einige Theater-Kritiken bringe. Dergleichen Untcrhaltungsblätter ge hörten aber in die Kategorie der belletristischenZeitschriften, welche ausdrücklich bei der Berathung des Preßgesetzcs, ebenso wie die Blätter kirchlichen und religiösen Inhalts, als von derCautionS- freiheit ausgeschlossen bezeichnet worden seien. Auch habe das Ober-Tribunal bereits ausgesprochen, daß die Cautionspflicht pe riodischer Blätter durch Jnnehaltung der vom Gesetze nach den Gegenständen gezogenen bestimmten Grenzen, nicht durch den Grundsatz der Ausschließung der politischen und socialen Fragen bedingt werde. Die Staatsanwaltschaft erachtete dieHerausgabe jeder einzelnen angezogenen Nummer von 19 bis 45 als eine selbständige strafbare Handlung, indem der Herausgeber, wenn er cautionspflichtigc Artikel darin habe bringen wollen, vorher die gesetzliche Caution habe erlegen müssen, und beantragte, da nach dem Gesetz vom 9. März 1853 der Richter im Falle der realen Concurrenz von dem die Regel bildenden Summiren aller durch die Einzelhandlungen verwirkten Strafen nur bei Freiheits strafen, nicht bei Geldbußen abgehen könne, gegen den An geklagten Meyer eine Gesängnißstrafe von 6 Wochen, gegen Doulin das niedrigste Maß einer einmaligen Uebertretung, eine Geldbuße von 20 Der Vertheidiger führte aus, daß der klare Wortlaut des §. 17. des Preßgesetzcs für seinen Clienten Meyer spreche, welcher die Cautionspflicht von dem Gegenstände abhängig mache, zu dessen Behandlung die betreffendeZeitschrift bestimmt sei; bei diesem klaren Gesetzeslaute könne es aufKammcrverhand- lungen gar nicht ankvmmen; übrigens habe sich die Zeitschrift „Theater-Zeitung" innerhalb der Besprechung von Theater-Ver hältnissen gehalten. Außerdem sei die Redaction eincrZeitung eine continuirlichcHandlung, welche nur mit jederNummer nachAußen hin zur Erscheinung komme, cs könne also schlimmsten Falles nur von einem fortgesetztenPreßvergehcn dieRedesein; er beantragte die Freisprechung, eventuell nur eine Geldbuße von 20 ^ zu er kennen. Der Gerichtshof sprach beide Angeklagte frei, indem er ausführte, daß die in derAnklage bczeichnetcnArtikelsichaufThea- tcr und Kunst beziehen, also nicht außerhalb der Grenzen einer cautionsfreicn Zeitung liegen. (Schles. Ztg.) O. Lc/iul-, Al/gemer'ne» /ür <len eleu/sc/ien üucääan- äel, <ien Xntiguar-, Ausilcalioi»-, Kunst- unä lanäicartonHsnäol unä verveanäle OosokäktsrwoiKs. 1861. öoarboitst unä tivrsus- Ke^oden von Hermann 8obulr unä Ikeoäor Ikomss. Ait krieär. Viewex's öiläniss. §r. 8. (XX, 260 u. 161 8. mit einem kuok- KSnäler-XImsnsvIi aus äas ästir 1861.) 1>vipri§, 8etiulr. Die neuen Herausgeber des geschätzten Adreßbuchs haben die Fortsetzung desselben mit dem löblichen Bestreben angetreten, es in dem bewährten Sinn und Geist ihres Vorgängers auf der Höhe der Zeit zu erhalten und durch unverminderten Aufwand von Fleiß und Gewissenhaftigkeit soweit als möglich allen An forderungen zu genügen. Daher soll in der ursprünglichen An lage nichts geändert werden, und nur neue Steine, wie sie aus dem geschäftlichen Fortschritt sich entwickeln, wollen sie hinzutra gen, um das Werk immer vollkommener zu machen. So ist gleich der vorliegende 23. Jahrgang wieder mehrfach bereichert, worun ter namentlich der Buchhändlcr-Almanach dankende Erwähnung verdient. Für solchePietät.gegcn den entschlafenen Begründer des Adreßbuchs, wie auch für den außerordentlichen Fleiß, womit sie im Interesse der ununterbrochenen Fortsetzung sich der unvor gesehenen Arbeitunterzogen haben, verdienen die Herausgeber die allgemeine Anerkennung der betheiligtcn Geschäftszweige. Wir wünschen ihnen für ihr verdienstliches Werk die fortdauerndeTheil- nahme des Publikums , um in dieser Zierde des deutschen Buch handels — wie sie bescheiden sagen — dem heimgegangenenSchulz ein ehrendes Gedächtniß über das Grab hinaus erhalten zu sehen.
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