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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.04.1861
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 03.04.1861
- Sprache
- Deutsch
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39, 3. April. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 653 XIX. Der Vorschlag, die Meßabrechnung auf den Spätsommer zu verlegen, wird von R.B. in Nr. 36. d. Bl. (Art. XI.) mit sehr schwachen Gegengründen, die er freilich Ha u p tb eben ke n nennt, angegriffen.*) Betrachten wir denn diese H au p tb cden kc n in bündiger K ürzc näher: 1. demonstrirt R. B., „kann der Verleger nicht volle 20 Monate (?) über das Schicksal sämmtlicher (?) Unterneh mungen im Ungewissen bleiben rc.".— Wir antworten: Jeder erfahrene Verleger wird Angesichts der cinlaufcnden Nachbestel lungen immerhin den ungefähren geschäftlichen Erfolg seiner Unternehmungen beurtheilen können. Geht ihm ein Artikel zur Auslieferung fester Nachbestellungen aus, nun dann erbittet er ihn zurück. In den meisten Fällen wird dem Wunsche von Seiten der Sortimenter mehr als ausreichend entsprochen werden. Der Umfang, in dem diesem Wunsche entsprochen wird, ist dem Ver leger ein weiteres Moment zur Beurtheilung seiner Unterneh mungen. Die hier factisch vorhandenen Uebelstände sind unver meidliche Folgen unsers ganzen Geschäftsgangs (pro nov.- resp. ä cond.-Verscndens), nicht aber des um einige Monate hinausge rückten Abrcchnungstcrmins. 2. sagt R. B., „kann der Verleger nicht mehr als 20 Monate (?) über die Zahlungsfähigkeit des Sortimenters im Ungewissen bleiben und wird bei einem Bankerotte fast 2 volle Jahresrechnungen verlieren". — Antwort: Das Schweben im Ungewissen dauert bei dem neuen Abrechnungstermine genau so lange, wie seither, nämlich von einer Messe bis zur andern. Bei einem Bankerotte würde der Verlust allerdings um die Auslie ferung circa dreier Monate bedeutender ausfallen können, doch ist hierbei zu berücksichtigen, daß das die in der Production und Con- sumtion stilleren Sommermonate sein würden. 3. Hauplbcdcnkcn: „Disponcndcn (?) und Saldorestc sind nicht zu beseitigen, also würde aus einem 20 monatlichen Ercdit sogar noch ein 2- bis V/2jähriger werden." Diesem abson derlich logischen Gedanken vermögen wir kaum zu folgen. Ge wiß, djc Disponcndcn sind nicht zu beseitigen, ohne das Interesse des Verlegers zunächst empfindlich zu berühren. Was haben sic denn aber überhaupt hierbei zu schaffen? — Disponcndcn sind, unsers Wissens, Artikel, welche unter Umgehung nutzlosen Hin- und Hersendcns am Lager behalten und in neue Rechnung vor getragen werden. Da nun diese Procedur mit einem und dem selben Artikel zuweilen 5 Jahre hindurch und öfter vorgenommen werden kann, so wird es unscrm sehr consequenk denkenden Geg ner gewiß kein Kopfzerbrechen verursachen, daraus einen 7-, 8-, ja 10- und mehrjährigen Credit für den glücklichen Sortimenter zur Evidenz zu beweisen. — Gott vcrbcsscrs! — Aus Rech- nungsdifferenzcn entspringende Saldorestc (Ucberträgc sind nicht mehr zulässig) dürften hier wohl nicht allzuschwer ins Ge wicht fallen. Auch hat ja der Verleger das Recht, deren Ausglei chung in kurzer Frist zur Bedingung offener Rechnung zu machen. 4. „Sind (nach R. B's. Ansicht) alle Uebelstände der jetzigen Abrechnungszcit durch Disponircn aller guten absatzfähigen Ar tikel zu beseitigen." Es wird immer besser! — als wenn es uns an absatzfähigen Artikeln und nicht vielmehr in den für den Absatz geeignetsten Monaten an der Zeit, sie zu vertreiben, man gelte ! Aber gut, gehen wir auf die Heilmethode des R. B. näher *) Unser zweiter Gegner, I. F-, sagt in derselben Nr. (Art- VIII.) einiges Zutreffende unter mancherlei Widersprüchen. Aber wie ver schwindend klein sind diese Bedenken, wenn cs sich um Beseitigung einer Kalamität handelt, die einen jährlichen Mehrabsatz an Novitäten von 25 Proc. und mehr hindert! Achtundzwanzigster Jahrgang. ein: R. B. hat uns eben bewiesen, daß der Sortimenter durch Disponiren seinen Credit auf 6, 8 und mehr Jahre ausdehne, und hat darauf sein 3. Hauptbedenken begründet. Jetzt schlägt er uns das umfassendste Disponircn als Universalheilmittel aller Uebelstände der jetzigen Abrechnungszelt vor, um so nur ja der, wie er meint, drohenden Creditverlängerung entgegen zu arbei ten! — Was übrigens das Disponiren betrifft, so haben wir noch zu bemerken, daß gerade die guten, absatzfähigen Artikel die jenigen sind, welche die Verleger nicht disponiren lassen. Aber wenn auch, wir erfahren erst in der Remittendcnzeit, was wir disponircn dürfen, und können deshalb im neuen Jahre mit Ar tikeln des Vorjahres gar nicht mehr operiren. Wir könnten sie aber, wird R.B. meinen, beim Rcmittiren ausschießen und im Herbst, da das Publicum im Sommer meist unzugänglich ist, von neuem in den Vertrieb bringen. Aber dem widerstreitet 9?. B. selbst, wenn er weiterhin ganz richtig von schnellem Veralten der Bücher und Verdrängen durch Neues spricht. Doch genug der „Hauptbedcnken". R. B. schließt mit dem Wunsche und in der Hoffnung gänzlichen Zunichtewcrdens aller Vorschläge zur „Verlängerung des ohnehin schon un gewöhnlich langen Credits", — dasselbe Thema, womit er seine niederschmetternde Beweisführung cinleitetc. Verlängerung des Credits für den Sortimenter ist das Schreckgespenst, das ihm in nebelhaften Umrissen vorschwebt und das er sich für alle Fälle vom Leibe halten möchte. Sehen wir uns das Phantom an. Der Sortimenter, be haupten wir und können es beweisen, wird bei der neuen Ab- rcchnungszeit gar keinen verlängerten Credit genießen, im Ge- gentheil können wir, wenn es auch Herrn R.B. paradox erschei nen sollte, versichern, daß der Sortimenter, alles gehörig gegen einander abgewogen (Zahlung ohne U c b er tr ag auch für das im lausenden Jahre an Artikeln des vergangenen Abgesetzte), sich in der)schmeichelhaften Lage befindet, „von seiner ohnehin schon ungewöhnlich langen" Creditnutzung freiwillig an den Verleger ab zutreten. Was versteht aber Hr. R. B. unter ungewöhnlich lan gem Credit? Im Buchhandel dauert derselbe 4 bis 16 Monate, also durchschnittlich 6 Monate. Ist dies Hrn.R. B. denn wirk lich schon zu lange? Berücksichtigen wir noch, daß heutzutage wohl jeder Sortimenter die Hälfte bis zwei Drittel sei nes gesammten Bedarfs baar bezahlt, ehe ers noch z u sehen bekommt. Ist das auch kaufmännisch ungewöhnlich langer Credit? Wenn irgend etwas, so muß die Beweisführung des Hrn. R. B. gründlich von der unwiderleglichen Nothwcndigkcit der Hinausschiebung des Abrechnungstermins überzeugen, denn die Sache ist faul, die mit solchen Scheingründen, genannt „Haupt- bedcnkcn", vertheidigt werden muß, oder—hat sie denn einen so gar schlechten Advocaten gefunden? Versäume doch Niemand, in dem Glauben, die Sache komme auch ohne ihn zu Stande, seine Zustimmungserklärung in dieser Angelegenheit baldigst abzugcben. Bremen, 28. März 1861. C. Ed. Müller. XX Schon mehrere Stimmen haben sich in diesen Blättern ge gen den Brockhaus'schen Antrag erhoben, und das, was sie vor brachten, ist mehr oder weniger begründet. Dies sollte aber Nie mand abhalten, den Antrag durch seinen Beitritt zu unterstützen, denn es handelt sich ja vorläufig nur darum, den Antrag in der Cantate-Versammlung zur Discussion zu bringen. Ob und wie der Antrag zum Beschlüsse erhoben wird, kann nur das Ergebniß der Debatte bestimmen, die er Hervorrufen wird, und dieDcbatte 89
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