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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.08.1886
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 02.08.1886
- Sprache
- Deutsch
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4108 Nichtamtlicher Teil. 176, 2. Äugust 1886. sich für den Sortimenter die Verpflichtung, das Geld zu zahlen mit dem Augenblicke, wo er eins der ü condition em pfangenen Exemplare verkauft hat; damit ist bezüglich dieses einen Exemplars der Zweck der Sendung — Verkauf — erreicht und das Geschäft insoweit definitiv erledigt. Der Sorti menter ist durch die Thatsache des Verkaufes in Höhe des Ladenpreises abzüglich des Rabatts Schuldner des Verlegers geworden. Hieran ändert es auch nichts — wie dies allerdings ans Grund allgemeiner oder besonderer Vereinbarungen geschieht — wenn die endgültige Abrechnung über die einzelne Sendung erst an einem bestimmten Zeitpunkte vorgenommen wird. Der Sortimenter hat demnach für jedes thatsäch- lich abgesetzte Exemplar den Preis zu entrichten; beschafft derselbe sich daher anderweitig Exemplare und sendet diese an Stelle der thatsächlich verkauften zurück, so leistet er etwas anderes, als wozu er nach dem Vertrage verpflichtet ist, und der Verleger ist diese andere Leistung als Erfüllung anzu nehmen nicht verbunden, kann vielmehr auf Zahlung des für die verkauften Exemplare stipulierten Kaufpreises bestehen. Daß die Rohexemplare derselben Auflage eines Musik werkes gemeiniglich im Verkehr als »vertretbare« Sachen ange sehen werden, ist im vorliegenden Fall irrelevant. Diese Eigen schaft würde nur von Erheblichkeit sein, wenn es sich darum handelte, ob der Sortimenter befugt sei, dem Verleger an Stelle der thatsächlich nicht verkauften Exemplare andere zu remittieren; diese Frage steht hier aber nicht zur Entscheidung«. Gegen diesen Spruch legte der Verurteilte durch seinen Rechtsanwalt vr. Sauer Berufung ein unter folgender Berufungs rechtfertigung: »Der Vorderrichter irrt vor allen Dingen in der juristi schen Konstruktion des Konditionsgeschäftes. Nach seiner Auf fassung wird bezahlt, was von der Konditionsware verkauft worden ist, während der nicht verkaufte Teil, sei es in den iden tischen, sei cs in gleichen Exemplaren, zurückgegeben wird. Diese Auffassung ist falsch. In buchhändlerischen Kreisen wird das Konditionsgeschäft vielmehr dahin aufgefaßt, daß nur dasjenige an den Verleger gezahlt wird, was nicht remittiert wird. Der Vorderrichter setzt sich mit seiner Konstruktion des Konditions geschäftes sogar in Widerspruch mit dem Gutachten des von ihm vernommenen Sachverständigen. Letzterer hat bekundet, eine Usance bestehe dahin, daß der Sortimenter an Stelle der zum konditionsweisen Vertrieb empfangenen Waren, selbstverständlich nachdem er sie verkauft hat, eine gleiche Anzahl gegen bar vom Verleger nachbezieht und dann diese remittiert. Wenn aber eine solche Usance besteht, so ist damit das Prinzip beseitigt, daß der Sortimenter, wie der Vorderrichter annimmt, unter allen Umständen verpflichtet ist, das Geld für die von ihm ver kauften Waren an den Verleger abzuführen. Der Sortimenter (Beklagter) ist also nur verpflichtet für diejenigen Waren dem Verleger Bezahlung zu leisten, die er nicht remittiert. Kläger war daher verpflichtet, die ihm vom Beklagten in gutem Zustande übersandten Exemplare anzunehmen.« Das Landgericht wies die Berufung ab. Entscheidungsgründe. »Es mag dahingestellt bleiben, ob die Überlassung von Verlagsartikeln seitens des Verlegers an den Sortimenter s, con dition nach den Grundsätzen des Kommissionsgeschäftes oder nach den Grundsätzen des landrechtlichen Trödelvektrages zu be- ^ urteilen, oder als ein neurechtlicher Vertrag eigener Art, dessen Wesen und Usancen aber gerichtsnotorisch sind (Schürmann, Usancen des deutschen Buchhandels. S.9 ».folg., S. 102 u. folg.), . zu beurteilen ist. Nach Inhalt des Vertrages hat der Sorti menter zwar das Wahlrecht bis zur Ostermesse, die vom Verleger erhaltenen Bücher und Noten in natura znrückzuschicken, zu ^emit tieren*, oder den vom Verleger gestellten Preis zu zahlen. Der Sortimenter darf daher auch .nicht abgesetztc* Exem plare behalten, genau so, wie der Kommissionär berechtigt ist, die ihm in Kommissionsverkauf gegebenen Artikel des Kom mittenten zu dem limitierten Preise selbst als Eigentümer zu übernehmen. Der Verleger bleibt, so lange der Sortimenter durch Ver kauf der betreffenden Exemplare nicht über das Eigentum des Verlegers verfügt hat, Eigentümer. Durch den Verkauf der Kommissions- oder Trödelware hat der Sortimenter über das Eigentum des Verlegers verfügt und sich selbst der Alternative, die empfangenen Waren zu remittieren, begeben. An Stelle der Waren tritt der Kaufpreis; dies folgt aus dem Inhalt des Vertrages. Es ist daher unerheblich, daß die vom Beklagten ä condition von der klägerischen Verlagsbuchhandlung entnommenen Noten an und für sich vertretbare Sachen sind. Denn ist ein Teil dieser vertretbaren Sachen verkauft, so ist der Sor timenter nicht berechtigt, dem Verleger anstatt des nach Inhalt des Vertrages erzielten von vornherein limitierten Kaufpreises Sachen derselben Art: Noten, Bücher, zu liefern. Der Verleger hat ein wesentliches Interesse an dem Absatz seiner Verlagsartikel. Die von ihm .fest* und ,ä condition* an den Sortimenter gelieferten Exemplare haben zwar dieselbe Beschaffenheit. Die an den Sortimenter .fest* verkauften Exemplare sind mit der Übergabe Eigentum des Sortimenters geworden. Es ist nicht statthaft und widerspricht dem Prinzip von Treu und Glauben, daß der Sortimenter, welcher ü con dition erhalten und ein solches Exemplar verkauft hat, nun an Stelle des Kaufpreises sich von einem andern Sortimenter, welcher fest gekauft, aber das betreffende Exemplar .auf Lager behalten* hat, zu billigem Preise ein anderes Exemplar verschafft und dieses, unter Verschweigen des stattgehabten Verkaufs, als dasjenige remittiert, welches nur für den Fall nicht statt gehabten Verkaufs remittiert werden durfte. Dementsprechend mußte auch das in erster Instanz abge gebene Gutachten des vereideten Sachverständigen ausfallen. E in entgegenstehender Brauch darf sich nicht bilden; denn es würde gegen die Natur des Verkehrs und den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. Daß in einzelnen Fällen Sortimenter gegen dies Prinzip handeln und die Verleger sich eine solche Handlungsweise gefallen lassen mögen, beweist gar nichts. Ebensowenig folgt aus Geschäftsbedingung Nr. 4 der di.'schen Verlagsbuchhandlung: ,Jn neuer Rechnung Geliefertes nehme ich in alter nicht zurück, ebensowenig zum Barpreis Bezogenes an Stelle zum Rechnungspreise erhaltener und abge setzter Artikel rc.', wie Beklagter zu deduzieren versucht, .eine Verwahrung gegen üblichen Geschäftsbrauch*. Diese Bestimmung ist vielmehr nur getroffen, um ein vom Beklagten beliebtes und gutgeheißenes Vorgehen einzelner Sortimenter gegen den Ver leger von vornherein zu verhindern.« Wie bereits anfangs ausgesprochen, ist kaum das schließliche Ergebnis des Gerichtsstreites, sondern mehr die Begründung der i Urteile selbst anzufechten. In Hinsicht ans letztere dürften jedoch die Sortimenter im Bezirke des Königl. Landgerichts I zu Berlin gut thun, sich niemals an Stelle L condition erhaltener und abgesetzter Exemplare durch selbst »nur festen« Nachbezug Ersatz für. das
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