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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.08.1886
- Strukturtyp
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- 1886-08-02
- Erscheinungsdatum
- 02.08.1886
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- Deutsch
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4107 i?6, 2. August 1886. Nichtamtlicher Teil. Verzeichnis künftig erscheinender Bücher, welche in dieser Nnmmer znm ersten Male angekündigt sind. Wilh. Engelniann in Leipzig. 38370 Koeppvrt, U. lk., u. X. , äis I'Iors. llss Lsinstsing etc. II. 86. Franz Hanfstacngl in Münclicn. 38^79 Neuestes offizielles Porträt Sr. kgl. Hoheit des Prinz-Regenten Luitpold v. Bayern. Hände- 8 Spener'sche Buclil,. (F. Weidling) in Berlin. 38377 v. I'ni'sevttl, clie rmi6ri1ru.ii. Likendriliiieii. E. S. Mittler L< Sohn in Berlin. 39381 v. Taysc», die militärische Thätigkeit Friedrichs d. Gr. während seines letzten Lebensjahres. Die :i,7 lli» Abkonim-Kanone d. Schifss- und Marine-Küsten-Artillerie und ihre Munition. Kommandobuch z. Exerzir-Reglement f. d. Kavallerie. E. S. Mittler Sohn in Berlin ferner: Paten, B., Militär. Dienst-Unterricht s. d. Kavallerie. 4. Ausl. Schriften d. Vereins f. d. Geschichte Berlins. Hest XXIII. Paul Parey in Berlin. 38371 Sander, F., Lsiobönl>s.obia. Abbildg.. Be- schreibg. rc. d. schönsten Orchideen. Nichtamtlicher Teil. Die »Vertretbarkeit« der Bücher und Musikalien dar der zehnten Zivilkammer des Königlichen Landgerichts l zu Berlin. Eine Mitteilung von vr. jnr. Konr. Weidling. Die Berliner Musikalienfirma 0. 8. hatte im ?lpril 1884 von der Stuttgarter Handlung Tb. 8t. eine Anzahl Musikalien ü condition erhalten und diese auch abgesetzt. Andererseits hatte die Stuttgarter Firma von der Berliner Handlung ebenfalls Waren ä condition bezogen, von diesen jedoch nichts verkauft, sondern alles s. Z. nach Berlin wieder zurückgeschickt. Da außerdem noch andere Zwistigkeiten hinzutraten, so glaubte die Berliner Handlung Gleiches mit Gleichein erwidern zu müssen, bezog an Stelle der von ihr abgesetzten Werke von einer fremden Hamburger Firma neue Exemplare derselben Art und sandte diese zur Messe statt der verkauften Noten nach Stuttgart zurück. Der württem- bergischc Verleger erkannte die Exemplare als nicht von ihm ge liefert, verweigerte ihre Annahme und sah sich schließlich zur Klage auf Zahlung derselben nebst ihm entstandener Verpackungs und Versandkosten veranlaßt. Die Werthöhe des Streitgegen standes belief sich im ganzen auf 5 ^ 25 V In seinem Spruche vom 9. Dezember 1885 verurteilte nun das Berliner Amtsgericht, Abteilung 31, den Berliner Sorti menter zur Zahlung, und am 14. April 1886 wies die zehnte Civilkammer des Königl. Landgerichts I. zu Berlin die seitens des Verurteilten eingelegte Berufung zurück. Die Sache hätte nun an und für sich weiter nichts Merkwür diges auf sich, wenn die Gerichte in der Begründung ihrer Sprüche das Hauptgewicht allein in die seitens des Berliners im vorliegen den Falle zweifellos erfolgte Verletzung des im gesamten Handels verkehr in erster Linie geltenden Grundgesetzes, nämlich der For derung von »Treu und Glauben«, gelegt hätten, da in der Handlung des Verklagten zunächst nur eine »Chikaue« zu sehen war. Die in den Urteilen beider Gerichte ausgesprochenen Sätze bedrohen jedoch in so eingreifender Weise wichtige Geschästsgewohnheiten des Sor timenterstandes, daß auf sie in näherer Ausführung hinzuweisen lohnt. In der Klagebeantwortung hatte der Berliner Sortimenter ausgeführt, daß er sich für berechtigt halte, dem Verleger andere als die zum Verkaufe empfangenen Exemplare eines Musik werkes zurückzusenden; es beruhe dies auf der Natur der Bücher als »vertretbarer« Sachen und sei überdies Handelsbrauch. Hin sichtlich letzterer Behauptung wurde Beweisaufnahme angeordnet durch die Vernehmung des als Sachverständigen vorgeladeneu Hof- musikalieuhändlers U. U. in Berlin. Diesem wurden als Fragen vorgelegt: 1) ob es bei dem Musikalienhandel Usance ist, daß der Kommissionär dem Kommittenten bezlv. Verleger nur ebensoviele Exemplare eines bestimmten Werkes zurückzuliefern hat, als er zum kommissionsweisen Verkauf erhalten hat, gleichviel ob die von dem Kommissionär zurückgesandten Exemplare die nämlichen sind, welche er von dem Kommittenten bezw. Verleger erhalten hat, oder ob der Kommissionär sich die zurückgesandten Exem plare von einem anderen Musikalienhändler verschafft hat; 2) oder ob der Kommittent bezw. Verleger eben nur diejenigen Exemplare von seinem Kommissionär zurückzunehmen verpflichtet ist, welche er ihm zum kommissionsweisen Verkauf übersandt hat? Wie man sieht, schließen sich die beiden gestellten Fragen ganz nnd gar nicht gegenseitig aus; man kann die erste mit gutem Gewissen verneinen, ohne znm Bejahen der anderen gezwungen zu sein. Das sachverständige Gutachten lautete denn auch nach den Protokollen dahin: Eine Usance, daß der Kommissionär berechtigt wäre, andere als die ihm zum Verkauf gesandten Exemplare eines Musikwerkes zurückzugeben, bestehe in der Weise, daß man vom Verleger eine gleiche Anzahl gegen bar bezieht, um sie an Stelle der zum kommissiousweisen Verkauf erhaltenen zurückzugeben. Im übrigen bestehe eine derartige Usance nicht, vielmehr sei der Verleger nur verpflichtet., dieselben Exemplare zurückzunehmeu, die er dem Kommissionär über sandt habe. Der Amtsrichter verurteilte in Rücksichtnahme auf dieses Gutachten, wie schon dargelegt, den Verklagten zur Zahlung unter Auseinandersetzung folgender Gründe. »Es ist streitig, wie das Verhältnis zwischen dem Verleger und Sortimenter bei dem Konditionsgeschäft juristisch zu kon struieren sei. Weder die Vorschriften über das Kommissions geschäft, noch über den Trödelvertrag passen in jeder Beziehung; man wird das Rechtsverhältnis daher als einen besonderen Ver trag anzusehen haben, der im wesentlichen und soweit er hier interessiert, dahin geht: Der Verleger übersendet dem Sorti menter eine Anzahl Rohexemplarc eines bei ihm erschienenen Druck- oder Musikwerkes, damit der Sortimenter die selben zu einem bestimmt normierten (Laden-) Preise in eignem Namen verkaufe, und in diesem Falle das Geld unter Abzug des bewilligten Verdienstes (sog. Rabatt! sende oder, wenn die Exemplare nicht verkauft werden, dieselben zu- rücksende (remittiere). Die Regulierung — also Zahlung oder Remission — findet gewöhnlich einmal im Jahre, z. B. bei der Ostermesse in Leipzig statt und darf vorher der Verleger regel mäßig die unverkauften Exemplare nicht zurückverlangen, wie andererseits der Sortimenter zur Zahlung für die verkauften Exemplare nicht verpflichtet ist. Ist dies der Inhalt des Vertrages, so entsteht an und für 554*
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