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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.06.1886
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- Erscheinungsdatum
- 21.06.1886
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- Deutsch
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3297 140, 21. Juni 1886. Nichtamtlicher Teil. vvlisis Or. äaniss' 4svsr Uovväsr (eines seiner Medikamente) was not to bs baä anä vvksrs bs äieä inissrablz-« — rc. Nach dem Tode John Newberys im Jahre 1767 ging das Medikamentegeschäft in den alleinigen Besitz seines Sohnes Francis über, der Verlag dagegen gemeinschaftlich in die Hände seines Sohnes Francis Newbery, seines Stiefsohnes Thomas Carnan, der noch von Reading her Newberys Associs gewesen war, und seines Neffen Francis Newbery. Letzterer trennte sich jedoch bald von den beiden anderen, und Francis Newbery, der Sohn, zog sich auch schon 1779 vom Buchhandel zurück, um sich nur noch dem Medika- mcntehandel zu widmen, (der heute noch von Francis Newberys Enkeln sortgesührt wird), während sein Name jedoch noch bis 1782 in der Firma verblieb. Unter Carnans und seiner Nachfolger tüchtiger Leitung hob sich das Geschäft, welches heute noch in demselben Hause an 8t.' kanls Obursb-^arä besteht wie damals, stetig und mehr, so daß es jetzt unter der Firma von Griffith, Farran, Okeden L Welsh als eines der hervorragendsten Verlagsgeschäfte Londons dasteht, unter dessen Besitzern und Beamten der Name seines Gründers John Newbery in Achtung und Ehren fortlebt. Ed. Ackermann. LiblioAruptuo äs lu üusrrs I'raneo-^IIsmLnäs (1870—1871) st äs 1s, Oowmnns äs 1871. OataloAns äs Ions Iss ouvraZss pnbliss sn lanAuss trani^aiss st sUsinanäs äs 1871 ä 1885 inslnsivsmsnt, suivi ä'uns tabls s^stswatigus par ^.Ibsrt 8obn1r. Uaris 1886, 8. 4,6 8onäisr. Nachdem seit dem Kriege Deutschlands gegen Frankreich fünfzehn Jahre verflossen sind, dürfte wohl die große Mehrzahl alles dessen ge schrieben sein, was über diesen Feldzug geschrieben werden kann, und die Geschichte desselben wird, vorbehaltlich der Arbeiten einer tieferen Forschung, zunächst als abgeschlossen betrachtet werden können. Es ist deshalb sehr verdienstlich, dem großen Publikum eine Zusammenstellung der Litteratur zu geben, die den Wiederschein und die Erläuterung der Kriegsthaten zweier großen Heere enthält. Wenn auch früher bereitsühnlicheVerzeichnisse erschienen,*) so fehlte es doch bisher noch an einer Übersicht aller der Werke, die jenes Weltereignis hervorgerufen hat, und zwar nicht nur diesseits, sondern auch jenseits der Vogesen, und die ferner auch die Erschei nungen der neuesten Zeit berücksichtigte. Ein solcher Katalog ist nun unter obigem Titel erschienen und wird als unentbehrliches Hilfs mittel und ausgezeichneter Quellennachweis für die Geschichts forschung jener kurzen aber ereignisvollen Zeit gewiß allgemein willkommen sein. Das Buch enthält zunächst auf 5 2 Seiten ca. 1050Titel von auf den Krieg bezüglichen Werken, die in Frankreich veröffentlicht wurden, und giebt hierauf, wie auch in der ersten Abteilung in alphabe tischer Reihenfolge, auf 9 Seiten ein Verzeichnis der in Frank reich erschienenen Werke, die sich mit der Commune befassen. Das selbe umfaßt ungefähr 200 Titel, und dürfte wohl wie auch die vorhergehende Zusammenstellung keine Lücken aufzuwcisen haben. Die dritte Abteilung, die auf 53 Seiten nahezu 1020 Werke aufführt, welche in Deutschland mit Bezug auf den Krieg und die Commune gedruckt wurden, scheint mir als ein Muster bibliogra phischer Genauigkeit und Gewissenhaftigkeit gelten zu können; denn trotz eingehendster Durchsicht und verschiedener Vergleichungen ver- *) Verzeichnis der anläßlich des Krieges von 1870 in Deutschland erschienenen Bücher und Karten. 1. Abth. Von O L. Cassel 1870. Ed. Baldamus, Literatur des deutsch-französischen Krieges 1870 und 1871. Verzeichnis; aller in Deutschland mit Bezug auf den Krieg erschienenen Bücher, Karten und Pläne. Leipzig 1871. mißte Referent nur ein Schristchen: vr. Oscar Jäger, der deutsch-französische Krieg. Bonn 1876. Kann also diese erschöpfende Zusammenstellung nur gerühmt werden, so muß doch dem nun folgenden Verzeichnis der in Frankreich und in Deutschland hergestellten Karten und Pläne ein gleiches Lob versagt werden, weil dieses nur 76 Karten rc. umfaßt, von denen nur 30 auf Frankreich kommen. Ist schon anzunehmen, daß auch viel mehr französische Pläne und Karten angefertigt wurden, was Ihr Berichterstatter leider nicht kontrollieren kann, so ist cs ganz unzweifelhaft, daß eine bedeutende Anzahl von deutschen Kriegskarten darin fehlen. Alle die verschiedenen Gefechtspläne und Spezialkarten von Baur, Handtke, Falk, Schropp, Perthes, Flemming, Gebhardt, Petermann, Lechner, Knipping, Ravenstein, Reymann, Ritter, Zernin, Reimer, Weiland und Woerl wird man darin vergeblich suchen. Den Schluß des Kataloges bildet ein ziemlich genaues, nach Schlagwörtern geordnetes Register, welches ermöglicht, sich über alle auf ein Gefecht, ans eine Belagerung, auf eine Schlacht n. s. w. bezughabenden Schriften, die von deutscher sowohl wie von franzö sischer Seite darüber geschrieben wurden, unverzüglich zu unterrichten. Dieses Register erhöht natürlich den Wert des Kataloges um ein ganz bedeutendes, und so sei denn dieses neue bibliographische Hilfsmittel, das in den Teilen, welche die Büchertitel verzeichnet, vorzüglich bearbeitet ist, zur Anschaffung für die Geschäft-bibliothck den Sortimentern hiermit auf das wärmste empfohlen. 4. Miscellen. Litterarvertrag mit England. — Dem Reichstage ist am 17. d. M. die am 2. Juni zwischen dem Deutschen Reiche und Großbritannien abgeschlossene Übereinkunft zum gegenseitigen Schutze der Rechte an Werken der Litteratur und Kunst zur Beschlußfassung zugegangen. Über Entstehung und Inhalt des Vertrages giebt eine bei- gesügte Denkschrift Auskunft. Darnach hatten nur folgende deutsche Staaten bisher mit Großbritannien Verträge über den gegenseitigen Schutz der Rechte an Werken der Litteratur und Kunst: Preußen, Sachsen, Hamburg, die thüringischen Staaten, das Großherzogtnm Hessen und Oldenburg. Die übrigen Bundesstaaten, nämlich Bayern, Württemberg, Baden, Mecklenburg-Schwerin, Mecklen burg - Strelitz, Waldeck, Schaumburg-Lippe, Lippe-Detmold, Lübeck und Bremen, sowie Elsaß-Lothringen stehen in keinem bezüglichen Vcrtragsverhältnis mit Großbritannien. Der seit einer Reihe von Jahren angestrebte Abschluß eines einheitlichen, der neueren Entwickelung des Vertragsrechtes entsprechenden Litterarvertrags zwischen dem Reich und Großbritannien ist vor Beendigung der im Gange befindlichen Neugestaltung der britischen Nachdrucksgesetzgebnng nicht in Aussicht zu nehmen. Unter diesen Umständen ist es wünschenswert, den mit der jetzigen Rechtslage verbundenen Mißstand, daß ein Teil der deut schen Interessenten jedes vertragsmäßigen Schutzes gegen Ver letzung des Urheberrechts in England entbehrt, durch ein vorläufiges Abkommen auf der Grundlage der bestehenden Verträge zu be seitigen. Zur Erreichung dieses Zieles sind verschiedene Wege in Be tracht gezogen worden: a) die Vereinbarung eines einheitlichen, den wesentlichen Inhalt des geltenden Vertragsrechts ausnehmenden Abkommens für das ganze Reich unter Aufhebung der in einigen Punkten nicht übereinstimmenden Einzelverträge, b) die Aus dehnung eines der bestehenden Einzelverträge auf das Reich, s) die Ausdehnung eines der bestehenden Einzelverträge auf die vertrags losen Gebietsteile des Reichs. Aus verschiedenen Gründen, namentlich um bei dem lediglich
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