Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.03.1861
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- 04.03.1861
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432 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 27, 4. März. diesen — unterdrücken wir die richtige Bezeichnung! — Ein wand waren wir, und wohl auch Niemand, gefaßt; das ist so recht einer der Einwände, mit denen man — sich verthcidigt, aber nicht widerlegt! Und das ist der Rcchtsboden, auf dem die Bibliothek der deutschen Klassiker steht! Während der §. 3. für jeden nicht zu blöden oder zu schiefen Verstand klar ausspricht, daß der beson dere Abdruck von Auszügen aus andern Werken, d. h. doch eben, daß jede mechanische Ausbeutung durch Auszüge aus andern Werken Nachdruck sei, dreht die „Selbstvertheidigung" den Satz um und führt aus: dasGcsctzwirke homöopathisch; Auszügeaus einem Werke sind Nachdruck; fügt man solchen Auszügen aber die aus einem andern, zweiten Werke noch bei — so hört der Nachdruck auf! Das erinnert an die Vcrtheidigung eines Nach druckes, der zwei Werke nachgedruckt hatte und, vor ein preußi sches Gericht gestellt, seine Vcrtheidigung damit begann: §. 1. des Gesetzes von 1837 sagt: das Recht, eine bereits hcrausge- gebene Schrift von neuem abzudrucken, steht nur dem Autor rc. — ich aber habe ja zwei bereits herausgegebcne Schriften abqcdruckl ! Und mit derlei will das Bibliographische Institut die bedroh ten Verleger zur Ruhe weisen! Daß die Bestimmungen in tz. 2., was nicht als Nachdruck anzusehcn, nicht auf die Bibliothek der deulscben Klassiker An wendung finden, haben wir in dem II. Artikrl-sNr. 13.) näher ausgcführt. Die „Selbstvertheidigung", indem sic jene Ausnah mebestimmungen als ihren Rcchtsboden in Anspruch nimmt, weiß unseren Ausführungen nichts weiter cntgegcnzusctzen, als daß die Bibliothek eine Sammlung, eine Anthologie sei, beste hend bloß aus einzelnen Stellen und kleineren Stücken größerer Werke! Das heißt nun aber wieder die Sache geradezu auf den Kopf gestellt. Bleiben wir bei dem Arndt-Bändchen stehen. Sind, was in diesem nachgedruckt ist, „einzelne Stellen", „klei nere Stücke"? Aber abgesehen hiervon, das sich „Bibliothek" nennende Unternehmen ist doch nichts weiter, als eine in Bänd chen - 5 N-s geschehende Vervielfältigung einzelner Theilc größe rer Werke, und wenn die „Sclbstvcrthcidigung" sagt: es sei nicht wahr, daß diese Bändchen einzeln verkauft würden, so fügt sie doch selber gleich bei, daß es in der Natur des in einzelnen Bändchen erscheinenden Unternehmens liege, daß Bruchtheile desselben, das sind eben einzelne Bändchen s 5 N-s, geliefert werden müssen! Wir haben ja auch in unscrm II. Artikel darauf vorbereitet, daß wir die Hildburghäuscr Firma plaidircn hören würden: die Bibliothek ist eine nicht bloß aus den Werken meh rerer, sondern eine aus denen von mehr als hundert Verfassern ge zogene Anthologie! Und richtig, die „Selbstvertheidigung" lischt solche Behauptung auf; wir können nur wiederholen, wir ha ben eine zu gute Meinung von dem gesunden Urthcilc der Hild burghäuser Richter, als daß wir fürchten können, sie werden sich durch solche Einwände — bestimmen lassen. Das Bemühen der „Selbstvcrthcidigung", darzuthun, daß die Bibliothek das Gepräge und Wesen einer „Sammlung", eines, wie sie gar sagt, „literarhistorisch-anthologischen Un ternehmens" an sich trage, ist sehr begreiflich, freilich auch ebenso vergeblich. Die dem ersten Bändchen vorgedruckte, 32 Seiten um fassende Einleitung, welche die „Selbstvertheidigung" so beson ders hervorhcbl, macht die Auszüge aus den, anderem Verlage angehörenden Werken doch wirklich nicht zu einer „literarhisto rischen" Arbeit, und auch die für spätere Bändchen bestimmte Fortsetzung dieser Einleitung kann die nicht-gestattete Verviel fältigung nimmermehr zu einer gestatteten machen! Diese einlei tenden Uebcrsichtcn mögen ganz schön sein; tz. 4. des meiningi- schcn Gesetzes gestattet solche nur, „wenn der Text nicht selbst mit abgedruckt wird", und erklärt in letzterem Falle sie für Nach druck. Wäre die Sache nicht so ernst und bcrübrte sie nicht Ei genthum und Rechte Anderer, wir würden sagen, cs ist ordentlich drollig, zu beobachten, wie geschickt die Hildburghäuser Firma — wie sie es nennt-—: für ihr Unternehmen einen Rechtsboden zu gewinnen sucht, — wie wir cs nennen—: zwischen den, den Nachdruck strafenden Gesetzesparagraphen glücklich durchzuschif fen sich bemüht! Die Theorie dessen führt zu nachstehendem Re- cepr, das wir Allen, die mit ähnlichen Gelüsten schwanger gehen, empfehlen möchten: Irgend ein Zweig der deutschen Literatur soll in populärer Weise ausgcbcutct werden. Rccept: Erlasse zu erst einen wohlstylisirtcn Prospcct, in welchem du sagst, daß das Unternehmen nur die Kleinodien dieses Literaturzweigcs, nur die Repräsentanten derselben in einer Auswahl derjenigen ihrerWcrke vorführt, welche aus dem Strome der Vergessenheit sich gerettet; daß diese Kleinodien und Perlen sehr Viele nicht besitzen können, weil sic am Grunde einer Flut von sämmtlichen Werken dieses und jenes Schriftstellers versunken liegen; du wirst sic L Bänd chen 5N-f liefern (Ausführlicheres siche Prospcct zu der Biblio thek deutscher Klassiker); halte fest, daß deine Nachdrücke ein Ganzes seien, daraus kommt viel an; gib zu diesem Zwecke ei nige einleitende Uebcrsichtcn, cs wird der Nachdruck dadurch ein literar-historisches Werk, und nun kannst du drauf los dru cken und hast nur darauf zu sehen, daß das einzelne Bändchen nie nur den thcilweisen Abdruck aus einem Autor, sondern stets aus zweien (drei sind noch besser!) enthält. So hast du in die sen Perlen ein durch kein Gesetz angreifbares Unternehmen und brauchst nicht zu fürchten, daß diese Perlen — dir zu Thränen werden! Indeß — wir denken, diese Thränen werden nicht ausblei- ben. Hören wir doch, daß in der Werrastadt das zur Schau ge stellte Vertrauen auf den Rcchtsboden der Bibliothek der Klas siker zu wanken begonnen; wenn wir die §§. 11. u. 12. des mei- ningischcn Gesetzes anschcn, welche die Strafen für unerlaubte Vervielfältigungen fcststellen, finden wir die sich zeigende Küm mernis wohl begreiflich; verordnet §. 12. doch, daß die dem Ver fasser und Verleger zustchcndc Entschädigung dem Verkaufs- wcrthc der ganzen Auflage des Nachdruckes glcich- kommt. Zweifeln wir nun auch nicht, daß die „Selbstvertheidi gung" diese Bestimmung so intcrpretiren wird, daß die Nach drücke zu verkaufen seien und der daraus geschehene Erlös dem Verfasser und Verleger zukomme, so wird in Wirklichkeit das s. Z. doch anders gchandhabt werden, und da die Auflage der Bi bliothek, wie man erzählt, 30,000 Exemplare ist, so kann die Entschädigung für jedes Bändchen sich leicht auf 3000 Thalcr stellen; eine Summe, die, zumal wenn sie wiederholt in An spruch genommen wird, in der That mit Besorgnis zu erfüllen im Stande ist! — Der Schluß der „Selbstvertheidigung" erinnert zu sehr an die Geschichte vom heiligen Erispinus, als daß er einer Erwide rung bedürfte. Wir aber schließen für heute mit dem Wun sche, daß nun auch das Publicum, das sich der Bibliothek der deut schen Klassiker zuwcnden will, darüber aufgeklärt werde, wie die Gesetze die Durchführung des Unternehmens unmöglich machen, und wie,— so hoffen wir — sind auch einige Bändchen erschienen, eine Verurtheilung das Erscheinen der späteren verhindern wird. Dies wird Sache der bedrohten Verleger sein! ÜI
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