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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.02.1921
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- 1921-02-23
- Erscheinungsdatum
- 23.02.1921
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.Xi 45, 23. Februar 1921. Redaktioneller Teil. in die Union unter einem dreifachen Vorbehalt bewerkstelligen zu müssen geglaubt, der eine starke Beschränkung zum Schaden wichtiger Rechtsverhältnisse bedeutet. Immerhin ist erfreulich, daß dieser Beitritt zur Union seil zwei Monaten eine vollendete Tatsache ist. Dagegen sind wir noch nicht so weit mit Rumänien, der Tschechoslowakei, Ungarn und Bulgarien, die sich erst daraus !wr- bereiten, unserer Phalanx von 22 Staaten sich anzuschliesten. Seit dem lO. September 1920 ist die Frist verstrichen, inner halb welcher die Tschechoslowakei sich im Sondervertrag vom 10. September l919 gegenüber den fünf alliierten und assoziierten Hauptmächten verpflichtete, der Revidierten Berner Übereinkunft beizutreten. Da der am nämlichen Tage geschlossene Friedensvertrag von Saint-Germain, dessen Geschick mit dem des Sondervertrags verknüpft war, schon am iß. Juli 1920 in Kraft trat, also vor Ablauf der genannten Frist, ist die erwähnte Verpflichtung obligatorisch geworden, und »wenn nicht alles trügt, wird sie im Jahre 1921 erfüllt. Das Beispiel Sster- reichs dürfte dabei als Reizmittel dienen. Dasselbe gilt von der in Artikel 166 des Friedens vertrags von Ncuillh vom 27. November 1919, der am 9. August 1920 vollstreckbar geworden ist, eingegangenen Verpflichtung Bulgariens. Dieses Land soll der Berner Übereinkunft binnen Jahresfrist bcilreten, also bis zum 9. August 1921, und unter allen Umständen das geistige Eigentum der Landesange hörigen der alliierten und assoziierten Länder durch gesetzgebe rische Bestimmungen schützen, die in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Übereinkunft der Union getroffen sind. Ta Bul garien es sich angelegen sein läßt, die ihm durch den Friedens vertrag auferlegten Verbindlichkeiten genau zu erfüllen, so kann man demnächst Schritte seinerseits zum Beitritt erwarten. Wenn sich in Unga r n die Lago erst gefestigt hat, wird cs diesem Lande sicher möglich sein, ähnliche Schritte zu tun, die ihm übrigens durch den Friedsnsvertrag von Trianon vom 4. Juni 1920 vorgeschrieben sind. Schon lange sind die Ee- setzesvorlagen, die das vollständige System der Union in Ungarn einführen sollen, fertig, um dem Parlament unterbreitet zu werden. Wenn diese vier Länder einmal der Familie der Verbands« ländcr cinverleibt sind, so wird die Union über den ganzen euro päischen Kontinent verbreitet sein, allerdings mit Ausnahme von Jugo-Slavien, über das wir noch ohne Nachricht sind, und Rußland, dessen Verhalten in dem in Rede stehenden Gebiete noch einem Buch mit sieben Siegeln gleicht. Sobald wieder normale Verhältnisse dort eintrcten, werden die Unter händler über die dann kommenden Maßnahmen gut tun, nicht außer acht zu lassen, daß Rußland drei gleichartigen literarischen Verträgen fortschrittlicher Tendenz (außer hinsichtlich des Über- setzungsccchts) mit Frankreich <29. November 191 l>, Deutsch land (28. Februar 1913) und Dänemark (18. Februar 1915) zu gestimmt hat. Die so erreichten Fortschritte sollten nicht ver loren sein. Auf dem afrikanischen Kontinent bleibt noch die in Ägyp ten anzuwendende Ordnung der Dinge, sowie diejenige zu regeln übrig, der die bisherigen deutschen Schutzgebiete unterstellt werden sollen. Der Friedensvertrag von Versailles (Z 22 und 119 ff.) verpflichtet die Regierungen des Staates, der die Staatsgewalt über diese Gebiete ausübcn wird, sie als Bevollmächtigter und im Namen des Völkerbundes zu verwal ten. Über das Wesen dieser Vollmacht und die auf die ehe maligen deutschen Kolonien anzuwendende Gesetzgebung ist noch zu beschließen. Es muß alsdann darüber gewacht werden, daß die Union aus dieser Regelung mu geveris (eigener Art) nicht an Gebiet geschwächt hervorgeht. Das ist im übrigen nicht zu befürchten, wenn die mit der Verwaltung beauftragten Staaten selbst Verbandsmitglieder sind. Diese Frage soll im Laufe des Jahres 1921 geklärt werden, und dann wird es möglich sein, die Gebietsbilanz der infolge des Weltkrieges eingetretenen Ge winne und Verluste der Union aufzustellen. Australien ist der internationalen Union gesichert. Was Asien betrifft, so wallet die Berner Übereinkunft in Japan mit Korea, sowie in allen englischen, französischen und niederländischen Kolonien und Besitzungen. China, Persien, Siam und die Türkei sind ihr ferngeblieben. Wenn der Friedensvertrag von Seines einmal in Anwen dung ist, wird die Frage des Beitritts zur Berner Übereinkunft auch an die Türkei heranlretcn, und wir wissen, daß man sich bereits mit der Durchsicht des türkischen Gesetzes über das Urheberrecht vom 8. Mai 1910 beschäftigt. Dieses Gesetz ist im August 1920 mit gewissen Verände rungen und Erweiterungen mittelst einer Verordnung des Ober kommissars Sir Herbert Samuel auf Palästina anwendbar erklärt worden. Wir werden es demnächst veröffentlichen. Ende des zweiten Kriegsjahres hat China sein erstes Gesetz über das Urheberrecht vom 18. Dezember 1910 abgeändert und am 13. Dezember 1915 ein anderes über denselben Gegen, stand bekanntgegeben, dessen Wortlaut wir ebenfalls binnen kur zem bringen werden. Dieses zweite Gesetz, das ebensowenig wie das erste das ausschließlich« übersetzungsrecht anerkennt, ist nicht in einem hinreichend fortschrittlichen Geiste gefaßt, um China die Annahme der Berner übcreinkunst zu gestatten. Aus einer Studie, die wir ihm zu widmen gedenken, wird dies her- vorgchen. Ob an diesem Stand der Dinge die Aufklärungen über die Berner Übereinkunft, die schon gegeben wurden und in China durch eine französische Mission gegeben werden sollen, etwas ändern werden? Wir hoffen es. Wenn China von den Kapitulationsverlrägcn loszukommen sucht, so wird der Eintritt in die internationale Union ein Mittel bilden, dessen sich Japan mit vollem Erfolge bedient hat. Trotz aller Anstrengungen hat die Union noch nicht in Amerika Fuß fassen können. Weder in Südamerika, wo Brasilien schon einmal ganz nahe daran war, unserer Ver einigung beizulrctcn, noch in Nordamerika hat unsere Sache einen entscheidenden Schritt vorwärts gemacht. Kanada, das nur durch Verträge vor Abschluß der Re vidierten Berner Übereinkunft gebunden ist, hat die Revision seines inneren Gesetzes noch nicht zu gutem Ende geführt, das es in die Lage versetzen sollte, endlich zum Gros der Truppe zu stoßen. Am 13. Juli 1920 sagte die Zeitung »i-e clauacka- in Montreal diesbezüglich: Nnler den Gesetzvorlagen, welche die Regierung Borden wäh ren!, der abgelaufenen Sitzungsperiode nicht Zeit oder Lust gehabt hat, dem Parlament zu unterbreiten, und die sie hat untergehe» lassen im »Blutbad der unschuldige» Kindlei»-, befindet sich eine, deren betrübendes Los die Künstler, Musiker und Schriftsteller Ka nadas, sowie ihre Kollegen in den Vereinigten Staaten schmerzlich berührt. TaS ist die Bill Nr. 87, betitelt: »Gesetz über das Ur heberrecht«, vorgelegt am 28. März Im Unterhaus vom Handels- Minister, vor den seit 1817 die Verwaltung der Erfinderpatente und des dop^rigkt gehört. Nach einer Stelle in einer anderen französischen Zeitung von Montreal scheint man übrigens von einer Verständigung über alle Punkte noch weit entfernt zu sein. Der dortige »dlalw« schreibt in seiner Nummer vom 9. Juli 1920, nachdem er erklärt hat, die Urheberrechte für die Theater und im Buchhandel für die Wiedergabe von Romanen und Novellen zuzulassen: Was wir aber nicht zulassen und was wir niemals aushören werden zu bekämpfen, das ist, daß mau von Zeitungen und Zeit schriften für die Wiedergabe von Erzählungen Und Feuilletons eine Steuer verlangt. Wenn wir in unseren Zeitungen oder in unseren Zeitschriften französische Werke wiedcrgeben, so machen wir für Frankreich Propaganda. Wir glauben nicht, daß dadurch die Ver fasser dieser Werke geschädigt sind. Es wird nun die Sache dieser Autoren sein, die Wahrung ihrer Rechte zu betreiben. Sie werden sich sicher dieser abso luten Nichttgkcltserklärnng ihrer Rechte widcrsetzcn, wenn sie auch die Möglichkeit der Berücksichtigung der angeführten Re- klamegründs bet der Anwendung der Abdrucktarife nicht ganz ausschlleßen dürften. In den Vereinigten Staaten wartet man immer noch ans das Signal des Beginns eines neuen Feldzugs zur Abschaf fung der berühmten manukactuiwg clause, von welcher dort die Anerkennung des Urheberrechts für die Werke in englischer Sprache abhängig ist. Ein kleines Vorgefecht hat zwischen den LIS
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