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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.09.1887
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 12.09.1887
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- Deutsch
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210, 12. September 1887. -146? Nichtamtlicher Teil. Tafelwage erinnert. Der Hauptvorzug dieses Verfahrens soll darin bestehen, daß das Auflegen der Belastung von der Geschicklichkeit einer Person unabhängig ist. Die Zugverstärknng geschieht selbst- thätig und hört von selbst ans, wenn der Riß erfolgt ist. Die »Papierzeitung« bringt eine interessante Mitteilung über Eisen in Papier, einen Gegenstand der nicht unwichtig ist, da die in das Papier eingedrungenen Eisenteilchen sich später durch Rost flecken unangenehm bemerkbar machen können. Diese Eisenteilchen rühren von dem Mahlen der Lumpen in Holländern mit eisernen Schienen, sowie von der Anwendung zahlreicher eiserner Werkzeuge im Laufe der Fabrikation her. Die größeren setzen sich in den Sand fängen ab, die kleineren gelangen aber in das Papier. Das einzige Mittel, sich dagegen zu wehren, besteht in der Anwendung von Magneten, ein Verfahren, welches sich z. B. in der Müllerei zur Entfernung von Drahtstücken aus dem Korn längst bewährt hat. Der Mechaniker F. Hugershoff in Leipzig hat einen solchen Magneten gebaut, der sich nach dem genannten Blatte gut bewährt. Er entfernt auch durch einen Zufall abgelöste, in den Papierstoff gelangte Rostteile aus diesem. Nach der »Papier-Industrie«, welche sich mit demselben Gegenstände beschäftigt hat, rühren solche Rostflecken weniger von Eisenteilchen, die bei der Fabrikation in das Papier gelangt sind, als von der Druckerschwärze her, welche bedeutende Eisenmengen enthält. Das beweise der Umstand, daß Rostflecken hauptsächlich auf bedrucktem Papier auftreten. Die Eisenteilchen verstauben sich und gelangen zu unbedrucktcn Stellen des Papiers, wo dann unter dem Einfluß von Feuchtigkeit Stockflecken entstehen können. Aus der Klasse 55 haben wir drei Patente zu verzeichnen: G. F. Busbridge in East Mailing (England) bringt einen Lumpenschneider in den Handel, welcher sich von den bisherigen durch ein Messerpaar unterscheidet, das scherenartig in der Längen- und Qnerrichtung auf die zugeführten Lumpen wirkt und dieselben zerschneidet. Diese Zerschneidung sei demnach eine viel intensivere als bei Maschinen, bei denen der Schnitt nur in der Querrichtung erfolgt (Patent Nr. 40 064). — Eigenartig ist die von einem Russen Namens Timoho witsch (wohnhaft in Troitzko-Kondrowo) erfundene Vorrichtung zum Einpressen von Wasserlinien in end loses Papier. (Patent Nr. 40069.) An Stelle der Stahlplattcn mit Riefen oder der Seidenfäden, welche häufig reißen, verwendet er einzelne Rädchen, welche unter bedeutendem Drucke gegen eine glatte Walze gepreßt werden; die Rädchen ruhen auf einer unter elastischem Druck stehenden Stütze, so daß die im Papier etwa vorhandenen Knoten oder Sandkörner jedes Rädchen leicht zurückdrücken können und das Papier nicht beschädigt wird Die Rädchen lassen sich be liebig gruppenweise zusammenstellen. — Hohenstein und Lange in Berlin endlich erhielten unter Nr. 40 072 ein Patent auf eine Maschine zum Talkieren von Papier. Dieselbe soll das übliche Bestreichen des Papiers mit Talkum vermittelst eines Knäuels Watte ersetzen. In einem Aufsatze der »Papierzeitung« über die Herstellung von Kontobüchern wird u a. ausgeführt, die Drahtheftung sei auf diesem Gebiete der Fadenheftung bei weitem vorzuziehen, weil der Draht das Buch besser und fester zusammenhält. Der Draht müsse allerdings sehr kräftig sein, da schwache Klammern leicht herausfallen, besonders wenn der Rücken des Buchs mit dünnem Stoff beklebt ist. In demselben Blatte äußert sich Fr. Förster in Leipzig dahin, es dürften in Zukunft bei Geschäftsbüchern auch die kompliziertesten Liniatnren anstatt mit der Federmaschine, mit Rollenmaschinen ansgeführt werden, weil bei solchen Maschinen ein Bogen in Farbe und Bild wie der andere wird, da die seine Linie fein bleibt und die stärkere stark ohne Znthun des Liniierers. Zum Schluß sei zweier Patente aus dem Gebiete der Buch binderei Erwähnung gethan. Hehnen und Pekrun in Dresden erfanden eine Drahtheftmaschine (Nr. 40 02t), welche den Draht heftungen eine größere Festigkeit verleihen soll. Erreicht wird dies dadurch, daß ein Vorbieger die Klammerendcn vor dem Umlegen derartig krümmt, daß ihre Spitzen sich in das Material cinbohren. Anscheinend ist die Maschine nur bei der Herstellung von Papp kästen und dergleichen, nicht aber beim Binden von Büchern ver wendbar. — Clemens Müller in Leipzig endlich ließ sich eine Schrägbeschneidemaschine für Karten unter Nr. 39 919 patentieren. G. van Muhde». Vermischtes. Berner Litterarkonvention. — Der Austausch der Rati fikationen des internationalen Vertrages znin gegenseitigen Schutze des Urheberrechtes an Werken der Litteratur und Kunst ist am Montag den 5. d. M. in Bern vollzogen worden. Die vertragschließenden Teile sind Deutschland, Belgien, Frankreich. Großbritannien und Irland, Italien, Spanien, die Schweiz, Haiti, Liberia, Tunis. Wir haben den Text der Übereinkunft, welcher eine Änderung nicht mehr zu erfahren hatte, in Nr. 175 d. Bl. vom 1. August d. I. nichtamtlich mitgeteilt und verweisen Interessenten aus diese Nummer. Die Übereinkunft wird drei Monate nach dem nunmehr erfolgten Austausch der Ratifikationen in Kraft treten. Wir begrüßen mit aufrichtiger Freude die Verwirklichung des großen Gedankens einer weltumfassenden Einigung zum Schutze des geistigen Lebens der Völker und sind überzeugt, daß der Tag, welcher diesem Vertrage Gesetzeskraft giebt, uns Lebenden zum Segen gereichen und von späteren Geschlechter» als Markstein eines wichtigen Kultur- fortschrittes betrachtet werden wird. Aus Österreich. (Prämienschwindel.) — Auch in unserem Nachbarstaate beeilt man sich gegenwärtig, der Ungebühr des Kolportage betriebes, wie solche auch bei uns vor einigen Jahren im überhand nehmenden und ausartenden Prämienwesen in „bedrohlicher Weise sich zeigte, die notwendigen Schranken aufznlegen. Österreichischen Blättern entnehmen wir folgendes: »Seit einiger Zeit Pflegen gewisse Buch handlungen Druckschriften unter der Zusicherung zu vertreibe», an die Abnehmer gegen eine bestimmte Aufzahlung oder auch ohne eine Aufzahlung Uhren, Wecker. Spiegel, Porzellanwaren und dergleichen als Prämien zu gewähren. Dieser Vertrieb wird durch eine Menge von Agenten (Kolporteuren) ausgeübt, welche zumeist in den unteren Schichten der städtischen Bevölkerung, teils in der Landbevölkerung Kunden suchen und dieselben mit Hinweis ans die gegen geringe Aufzahlung zu gewinnende Prämie in Gestalt einer silbernen Uhr oder eines Spiegels nur zu leicht finde». Es wird aus diese Weise ein förmlicher höchst lukrativer Handel mit Artikeln der verschiedensten Art betrieben, welche zum Buchhandel in gar keiner Beziehung stehen und nur dazu dienen, wertlose und in moralischer Beziehung mitunter sogar bedenkliche litterarische Produkte absatzfähig zu machen. Um diesem Unjugc zu steuern, haben die Ministerien des Innern und des Handels den politischen Behörden zur genauen Danachachtung eröffnet, daß die Zusicherung oder Abgabe von Prämien, welche keinen Gegenstand des Buchhandelsgewerbes bilden, beim Vertriebe von Gegenständen des Buchhandels unstatthaft und nach Maßgabe der Strafbestimmungen der Gewerbeordnung zu ahnden ist.« Gerichtliche Entscheidung. (Benutzung des Reichsadlers.) — Der Verleger eines Briefmarkenalbums in Leipzig hatte aus dessen Titel den Reichsadler anbringen lassen, um das Buch, welches auch im Ausland Absatz findet, als deutsches Erzeugnis zu kennzeichnen. Die Polizeibehörde erblickte hierin eine unberechtigte Führung des kaiser lichen Wappens, verfügte die Einziehung der vorhandenen Bücher und legte dem Verleger eine Geldstrafe von 30 ^ ans. In der Berufungs- Verhandlung vor dem Schöffengericht wurden jedoch Beschlagnahme wie Strafe wieder ausgehoben. In den Urteilsgründen wurde ausgeführt, daß der kaiserliche Erlaß vom 13. April 1872 den deutschen Fabri kanten die Führung des kaiserlichen Adlers als nationales Wahrzeichen auf Waren und Warenzetteln gestattet, vorausgesetzt, daß der Adler frei- schwebend ausgesührt ist und nicht im Schilde steht. Diese Bedingung sei im vorliegenden Falle erfüllt. Ein Buch aber sei, da es auf mecha nischem Wege hergestellt und vervielfältigt werde, als Fabrikat im Sinne dieses Erlasses zu betrachten.
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