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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.05.1885
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1885-05-04
- Erscheinungsdatum
- 04.05.1885
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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2118 Nichtamtlicher Teil. 101, 4. Mai. lichten Ausgabe zur Vervollständigung des Verlagsrechts gesandt werden mit der Adresse: An den Kongreß-Bibliothekar (I-ibiariau ok OouArsss) Wu8biuStou, v. 0. Die Übersendung muß kostenfrei erfolgen, was nach den Bestimmungen der Postverwaltung gratis geschieht, wenn diese Publikationen mit gedruckten Adressen und Etiquetten mit besonderem Vermerk versehen sind, welche der Bibliothekar auf Verlangen liefert. Bemerkung: Die erwähnten gedruckten Adressen (kriuteck labols kor krss trauswissiou) erbittet und erhält man am besten bei Anmeldung des Verlagsrechts und Zahlung des nach 8 2 zu zahlenden Dollars für dieses und den betreffen den Schein. Der Bibliothekar schließt so seinerseits den Schein bei und so werden unnütze Porti erspart. 6. Strafandrohung. Ohne Hinterlegung von Exemplaren ist das Verlagsrecht hin fällig und außerdem eine Strafe von 25 Dollars verwirkt. Exem plare anderswo zu deponieren ist nicht erforderlich. Bemerkung. Ehe die gegenwärtigen centralisierenden Be stimmungen erfolgten, wurden häufig noch Exemplare bei Bundesgerichtshöfen, Kreisrichtern u. s. w. irgendwo im Lande hinterlegt. Dies ist völlig nutzlos. Die in Washington hinterlegten Exemplare sichern das Verlagsrecht für den ganzen Umfang der Vereinigten Staaten. 8 4. Gedruckter Schutzvermerk. Kein Verlagsrecht ist giltig, wenn nicht ein Schutzvermerk sich findet bei jedem Buche auf dem Titel oder der folgenden Seite, bei Landkarten, musikalischen Kompositionen, Drucksachen, Holzschnitten, Stahlstichen, Photographieen, Gemälden, Zeichnungen, Lichtbildern, Statuen, Büsten, Modellen oder Zeichnungen, die als Kunstwerke auszeführt werden sollen, auf Teilen derselben oder den Stoffen, auf welchen sie befestigt sind, also lautend: »Eingetragen gemäß Kongreßakte, im Jahre —, für —, in der Kanzlei des Kongreß bibliothekars zu Washington«. »Lutsracl aoeoräillA to Lei. ok OouArsss, in tbs —, 5/ —, in tks Okllos ok kbs Indrarian ok vonssroso, Lt ^VasbinZton«, oder nach Gutbefinden des Rechts inhabers: »Verlagsrecht 18—, für — «, »Oop^riAbt 18—, —«. Das Gesetz bestimmt eine Strafe von 100 Dollars für jeden, der das Verlagsrecht nicht erworben und die Worte »Untsreä LcooräiuK to not ok 6ooZlS88«, oder »Oop^riAbt« oder andere Worte von derselben Bedeutung in einem Buche oder sonstigen Artikel anbringt. Bemerkung. Der wirkliche Name des Rechtsinhabers muß im Schutzvermerk gegeben sein. Rechtsinhaber können sowohl Autoren, als Verleger, als auch Korporationen sein. 8 5. Übersetzungen. Der Verfasser kann sich das Recht, sein Werk zu übersetzen oder zu dramatisieren Vorbehalten. In diesem Falle muß beim Schutz vermerk die Zeile »Übersetzungsrecht Vorbehalten« (Li^bt ok traoo- lation rs8srv6<1) oder »Alle Rechte Vorbehalten« (^11 rlxbt ressrvsä) angebracht sein und der Kongreßbibliothekar von diesem Vorbehalt zur Eintragung verständigt werden. 8 6. Zeitdauer und Erneuerung. Der ursprüngliche Zeitraum des Verlagsrechts ist achtund zwanzig Jahre Sechs Monate vor Ende dieser Zeit kann der Autor oder Zeichner oder dessen Witwe oder Kinder die Erneuerung für weitere vierzehn, im ganzen also zweiundvierzig Jahre sichern. Gesuche um Erneuerung müssen durch genauen Nachweis des Eigen tumsrechtes, wenn der Autor, oder des Verwandtschaftsgrades, wenn seine Erben den Antrag stellen, unterstützt werden und den Tag und Ort der ersten Eintragung genau angeben. 8 ?- Zeit der Veröffentlichung. Die Zeit, innerhalb welcher ein Werk die Presse zu verlassen hat, ist durch Gesetz und Regel nicht bestimmt, sondern hängt vom Ermessen des Eigentümers ab. Das Verlagsrecht kann für ein künf tig erscheinendes wie vollständiges Werk gesichert werden. 8 8. Übertragungen. Das Verlagsrecht ist gesetzlich übertragbar durch irgend ein schriftliches Dokument; doch muß diese Übertragung sechzig Tage nach Vollzug in der Kanzlei des Kongreßbibliothekars registriert werden. Die Gebühren für Eintragung und Bescheinigung betragen einen Dollar und für jede beglaubigte Abschrift einer solchen Über tragung ebenfalls einen Dollar. 8 9. Abschriften oder Duplikate. Abschriften von Eintragungen (oder Duplikate) eines Verlags rechtes können mit amtlichem Siegel für je fünfzig Cents geliefert werden. 8 10. Fortsetzungen oder periodische Veröffentlichungen. Bei Büchern, die in mehr als einem Bande veröffentlicht werden, oder bei Zeitschriften in Nummern, oder Stahlstichen, Photographien und anderen Artikeln, die mit Veränderungen veröffentlicht werden, muß das Verlagsrecht für jeden Band oder Teil eines Buches oder Nummer einer Zeitschrift oder jeder ver änderten Ausgabe in bezug auf Stil, Titel und Inhalt eines anderen Artikels nachgesucht werden. 8 11- Verlagsrechte für Kunstwerke. Um das Verlagsrecht für Gemälde, Statuen, Modelle oder Zeichnungen, die als Kunstwerke ausgeführt werden sollen, zu sichern, so daß eine Schädigung durch Nachbildung, Stahlstich oder Verkauf solcher Zeichnung nicht eintreten kann, muß eine genaue Beschreibung mit dem Gesuch um das Verlagsrecht ein- gesandt werden und eine Photographie derselben, mindestens in der Größe der Kabinettphotographien, binnen 10 Tagen nach Vollendung des Kunstwerks an den Kongreßbibliothekar gesandt werden. 8 12. Handelsmarken haben kein Verlagsrecht. Verlagsrechte werden weder bewilligt bei Handelsmarken noch bei Namen von Gesellschaften oder Artikeln, noch bei Drucksachen oder Etiketten, die mit irgend einem Handelsartikel verwendet werden sollen. Wird für solchen Artikel der Schutz nachgesucht, so muß das Gesuch an das Patentamt gerichtet werden, wo Etiketten für 6 Dollars und Handelsmarken für 25 Dollars geschützt werden. 8 13- Nur Bürger oder Einwohner der Vereinigten Staaten sind zum Verlagsschutz berechtigt. 8 14. Der volle Name des Rechtsinhabers erforderlich. Jeder, der das Verlagsrecht nachsucht, sollte deutlich seinen vollen Namen und Wohnung angeben und ob er das Recht als Autor, Zeichner oder Eigentümer beansprucht. Zeugnis oder nota rieller Akt ist nicht erforderlich. Aus vorstehenden Bestimmungen ist klar, daß es wohl Wege giebt, wie deutsche Verleger ihre Rechte auch in Amerika wahren können. Selbstverständlich müßte das im Einklänge mit dem Sinne und Geiste der Gesetzgebung geschehen. L. 8.
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