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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.02.1884
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 18.02.1884
- Sprache
- Deutsch
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.H? 41, 18. Februar. Nichtamtlicher Th eil. 769 Contos convenirt. Mancher Verleger ist so eigensinnig, jede Konto führung von einer Verwendung für seinen Verlag abhängig zu machen. Komische Leute, diese Verleger! — Kl. Und ich würde nicht einmal erreichen, was ich anstrebe. Denn mein Kommissionär kann ja nicht bei jeden: Pallete Nachsehen, ob es auch eine Bestellung enthält. Deshalb habe ich auch schon daran gedacht, die Couponbestellzettcl bei mir cinzuführen. Da sind aber wieder einige Verleger, welche sich diese Coupons ausdrücklich verbeten haben. Klh. Was wiederum sehr verständig war, Verehrtester! Zu jedem Vertrage gehören zwei Parteien, und die einseitige Ein führung solcher Neuerungen in den Buchhandel muß als un zulässig bezeichnet werden. Läßt man sie ungehindert bestehen, dann werden sie schließlich als „Usancen" in den Buchhändler-Codex ausgenommen. Vergegenwärtigen wir uns einmal die Konsequenzen! Sie huldigen doch auch dem Wahlspruch: „Was dem Einen recht, das ist dem Andern billig!" Wenn danach alle Sortimenter diese Coupons einführen wollten, dann müßten die Verleger bei großen Versendungen noch besondere „Zettelkleber" anstellen, oder bei Engagement eines Expedienten die Bedingung stellen, daß dessen Zunge auch „zum Anlccken von Coupons" geeignet sei. Kl. Aber, werther College, Sie ziehen doch gar zu drastische Conscquenzen. Mich wundert, daß Sie nicht noch in Aussicht stellen: man könne dabei in Conflict mit der Sanitätspolizei ge- rathen. Da werde ich doch lieber von dieser Einrichtung abstrahiren. Pch. Thun Sie das, lieber Freund, und lassen Sie jetzt eine Sache ruhn, die weder Ihrem noch meinem Geschmacke entspricht. Wir könnten uns sonst leicht den Appetit verderben, und das wäre schade, denn es ist jetzt Mittagszeit. Spülen Sie deshalb Ihren Aerger mit einem „uralten Nordhäuscr" hinweg und dann wollen wir sehen, wie der „Kroatische Truthahn" gerathen ist. Gesegnete Mahlzeit! — ok. Internationales Verlagsrecht. Wo es am wenigsten zu erwarten war: in den Vereinigten Staaten Nordamerikas scheinen endlich die Tage der Nach- drncker gezählt zu sein; denn auf nichts anderes würde die Wirkung eines Gesetzentwurfes über internationales Verlagsrecht abzielen, welchen vor ungefähr vier Wochen Mr. Donheimer bei dem Repräsentantenhaus zu Washington cingebracht hat. Die Bestimmungen desselben sind auch für den deutschen Verlagsbuchhandel so wichtig und interessant, daß ich mir in Ermangelung eines besseren Berichterstatters nicht versagen kann, dieselben nach den mir zugänglichen Quellen (?ubli8bör8 ^Vsskl/ und Looüssller) an dieser Stelle zur Kenntniß zu bringen: „Jeder Staatsangehörige eines fremden Landes, welcher Ver fasser, Erfinder oder Zeichner eines Buches, einer Karte oder einer dramatischen oder musikalischen Composition ist, soll nach Erfüllung der Bestimmungen dieses Gesetzes und innerhalb der Grenzen desselben die ausschließliche Befugniß (libsrtz-) haben, seine Erzeugnisse zu drucken, neu zu drucken, zu veröffentlichen (xm- dlikbivA), zu vervollständigen, zu copiren, anszuführen (oxsoutinA), zu liefern und zu verkaufen und im Falle einer dramatischen Composition, aufzuführen oder aufführen zu lassen; ferner sollen ausländische Verfasser das ausschließliche Recht haben, ihre eigenen Werke zu dramatisiren und zu übersetzen." „Verlagsrcchte, welche einem Staatsangehörigen eines fremden Landes gewährt sind, sollen 25 Jahre von der Zeit der Ein- registrirung des Titels (krom tbs time ok rscorcl ok titls) währen und mit dem Tode des Verfassers erlöschen (!) und sollen nicht crneuerungsfähig sein." „Wenn irgend ein fremdes Land durch Gesetz den Bürgern der Vereinigten Staaten Privilegien gewährt, die denjenigen dieses Gesetzes ähnlich und gleich sind, so soll der Präsident die Thatsache öffentlich bekannt machen, worauf von diesem Zeitpunkt an die Staatsangehörigen des Landes oder der Länder, welche in der Bekanntmachung genannt sind, ein Anrecht auf die nämlichen Privilegien in den Vereinigten Staaten haben sollen." „Alle Bestimmungen der geltenden Gesetze, welche mit der Aufgabe dieses Gesetzes nicht unvereinbar sind, sollen in Kraft bleiben." Soweit der Entwurf des Mr. Donheimer, der bereits von der „Nation", dem einflußreichsten politisch-literarischen Wochen blatt der Vereinigten Staaten, in der Nummer vom 10. Januar sehr sympathisch besprochen wird. — „Die Anerkennung des Eigentumsrechtes an Büchern", heißt es da: „ist einfach eine Sache der Gerechtigkeit und des Rechtes, und sogar die äußerste schutzzöllnerische (protsotiouist) Ansicht kann nicht von uns verlangen, daß wir ein System des Massenraubes ermnthigcn zu dem Zweck, den Ausländer auf die Vortheile hinzulcnken, die er haben könnte, wenn er sich dem amerikanischen Fabrikanten zuwcndet und diesen: Geld ver dienen hilft." Dagegen wird die Beschränkung des Schutzes ans 25 Jahre von der „Nation" als zu niedrig befunden und energisch be kämpft. Nachdem einmal die „Freibeuter", wie sich dieses amerikanische Blatt charakteristischcrwcise ausdrückt, aufhören sollen, unmittelbar nach Erscheinen eines Buches die Vortheile des Nachdruckes zu genießen, müsse cs den Amerikanern darauf ankoinmcn, die Sache der Gerechtigkeit ganz zu thun und einen längeren Zeitraum des Schutzes zu gewähren. Ganz besonders eigenthümlich erscheint mir die Bestimmung, daß das Verlagsrecht bezw. der Schutz in Amerika mit dem Tode des Verfassers erlöschen soll. Warum soll z. B. bei einem gleich nach Erscheinen eines Buches erfolgenden plötz lichen Tode der Verfasser dieses Buches aufhörcn, einen Schutz zu genießen, während die aus dem Schutze fließende etwaige Einnahme für dessen Angehörige oder Rechtsnachfolger in einem solchen Falle doppelt wünschenswert!) sein wurde? Doch wir wollen uns über diese Bestimmungen nicht auf- regen, ehe der Gesetzentwurf angenommen ist. Derselbe ist an und für sich ein so wohlthucndes Zeichen des erstarkenden Rechts gefühles in literarischen Dingen bei unseren amerikanischen Vettern, daß man sich nur darüber freuen kann. Wird er ange nommen, so dürfte der Abschluß eines Vertrages zwischen den Vereinigten Staaten und England die unmittelbare Folge sein. Es wäre dann wohl die Aufgabe des verehrlichen Börsenvor standes, die geeigneten Schritte zu thun, um auch Deutsch land die Wohlthat des Rechtsschutzes gegen Nachdruck in den Vereinigten Staaten zu sichern. Wenn sich auch in dieser Frage unsere Interessen an Wichtigkeit nicht mit denen Englands vergleichen lassen, so würde doch die Zusammenstellung der unter dem gegenwärtigen „Raubsystem" der Vereinigten Staaten leiden den deutschen Autoren und Verleger ein stattliches Verzeichniß ergeben. Straßburg, 12. Februar 1884. Karl I. Trübner. Miscellen. Auszeichnung. — Der Firma Steyl L Thomas in Frankfurt a/M. ist von Sr. Hoheit dem Herzog von Sachsen- Meiningen der Titel Hofmusikalien - Handlung verliehen worden.
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