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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.03.1883
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1883-03-14
- Erscheinungsdatum
- 14.03.1883
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- Deutsch
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60, 14. März. Nichtamtlicher Theil. 1151 III. >» sämmtliche 1. Regierungen, Kammern vcS Innern, dann die k. Siertorate und Subrcctorate der Studienanstalten de» Königreich». Kgl. Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schnlaugelcgenhciten Es ist schon wiederholt der Fall vorgekommen, daß Anträge wegen Ausnahme neuer Lehrmittel in das Verzeichniß der für den Gebrauch an den bayerischen Studienanstalten gebilligten Schul bücher, welche in Gemäßheit des Z. 23. Absatz 2. der Schulordnung vom 20. August 1874 und der Ziffer 4. der Ministerialentschließung vom 29. August 1875 durch einen Beschluß des Lehrerrathes an den einzelnen Studienanstalten bedingt sind, von Rectoratcn oder Subrectoraten kurz vor Beginn eines neuen Studienjahres oder un mittelbar nach Beginn desselben an das unterfertigte k. Staats ministerium gebracht worden sind. Da die zur Ncueinführung bestimmten Schulbücher sofort mit dem Beginne des neuen Schuljahres in den Händen der Schüler sein sollen, die Einführung derselben aber durch die vorgängige Ge nehmigung des unterfertigten k. Staatsministeriums bedingt ist, so werden in einem solchen Falle mancherlei Mißbräuche herbeigeführt, welche von der Schule im Interesse ihrer Angehörigen ferne gehalten werden müssen. Es werden deshalb die k. Rectorate und Subrcctorate beauftragt, Anträge wegen Einführung neuer Schulbücher mit den dieselben ver anlassenden Verhandlungen jederzeit bis zum Schlüsse des Winter semesters eines Studienjahres in Vorlage zu bringen, damit in den darauf folgenden Monaten die erforderliche Prüfung der vorgeschlagenen neuen Lehrmittel durch Sachverständige erfolgen und die Entschließung aus die eingekommenen Anträge noch vor Beginn des neuen Studien jahres rechtzeitig erlassen werden kann Bor eingetrossener Genehmigung eines neuen Schulbuches durch das unterfertigte k. Staatsministerium darf dessen Einführung an einer Studienanstall nicht stattfinden, wonach die Anstaltsvorstände ge nau sich zu achten haben München, den 19. Januar 1883. vr. v Lutz. Der Generalsecretär: Ministerialrath v. Bezold. Das Wappen der Buchdrucker. Vier Jahrhunderte sind vergangen und noch hat man keine Klarheitüber das Wappen der Buchdrucker, welches von Friedrich HI. verliehen sein soll, erlangt. Eine Urkunde über die Verleihung findet sich nirgends und alle Angaben, die sich hierauf beziehen, sind früheren Autoren ohne weitere Forschung nachgeschrieben. Es ist nicht nachzuweisen, ob dieses Wappen einem einzelnen Drucker verliehen und dann allgemein adoptirt wurde; ebensowenig hat bis jetzt eine Einigung darüber stattfinden können, welche Form der Adler haben solle, ob ein- oder zweiköpfig, trotzdem als sicher anzunehmen ist, daß Friedrich III., ans dem Hause Oester reich, nicht einen einköpfigen Adler verliehen habe. Diese Ansicht findet sich durch Abbildungen erklärt, die voraus sichtlich auf Forschung beruhen. Ein Artikel in dir. 1 der „Schweizer Graphischen Mit- lheilungen" gab mir kürzlich Veranlassung, in derselben Publi- cation eine Notiz folgen zu lassen, die ich nachstehend zum Ab druck bringe: Seit einer Reihe von Jahren beschäftige ich mich mit Nachforschungen über die Form des Wappens und glaube, daß mir alles, was darüber geschrieben ist, bekannt geworden; meine Sammlung davon hat schon einen ziemlichen Umfang angenommen. Wenn bis jetzt eine Einigung darüber noch nicht stattfinden konnte, ob der Adler ein einfacher oder ein Doppeladler sein müsse, so hat dies wohl seinen Grund in der beliebten deutschen Einigkeit. Ich will nicht die alten Quellen aufs neue citiren, ich behalte mir dies für eine spätere ausführliche Abhandlung vor. Vom historischen Standpunkte aus kann das Wappen nur den Doppeladler tragen. Der einköpfige Adler wurde bis zu Anfang des 14. Jahrhunderts gebraucht, viele Reichsstädte führten denselben. Gegen Ende des 14. Jahrhunderts wurde der Doppel adler adoptirt und fand derselbe auch bereits seit dieser Zeit An wendung. Den Innungen war gestattet, denselben anzunehmen, auch wurde derselbe spcciell in Wappen verliehen. Wir begegnen demselben im 15. Jahrhundert vielfach und sind auch einzelne Verleihungen bekannt. Für mich unterliegt es gar keinem Zweifel, daß sich die Drucker, ebenso wie die Verleger für den Doppeladler entschieden. Der Stempel der Jcnaischen Buchdruckergescllschast liefert ebenso wenig einen Gegenbeweis, als die zufällige Vignette in Ernesti's „woleingerichtete Buchdruckerei". Die erste auf historische Untersuchungen gegründete Abbildung ist diejenige, welche sich am Kopfe der Einleitung zu Roth-Scholtz (8posrli ckiessriatio) befindet. Dieselbe wird auch von Lesser in seiner „ll^poAraplua judilans" citirt, aber mit dem einfachen (sio!) Adler beschrieben. Sämmtliche Medaillen, welche bei Gelegenheit des Buch druckerjubiläums im Jahre 1740 geprägt wurden, tragen den Doppeladler. sVergl. Blades, typogr. Numismatik in Waldow's Archiv 1881 und 1882. Breslau (Nr. 13), Leipzig (Nr. 34) und Nürnberg (Nr. 48 und 49).j*) Bei den Gutenbergfesten in Mainz im Jahre 1824 und 1837 kam das Buchdruckerwappen mit dem Doppeladler zur Schaustellung und wurde diese Form adoptirt. Eine Autorität auf dem Felde der Buchdruckerkunst erklärte sich dagegen und behauptete, daß der Adler einköpfig sein müsse, zum Beweise ihrer Behauptung das Lesser'sche Werk anführend, welches, wie oben gesagt, die Spocrl'sche Abbildung (mit dem Doppeladler) citirt, jedoch den einfachen Adler beschreibt. — Es war dies vr. Heinrich Meyer, Redacteur des Journal für Buch druckerkunst in Braunschwcig. Eine Berichtigung des Falsums er folgte nicht, und wurde die bei dieser Gelegenheit erschienene Broschüre des Hofbuchdruckcr Bekker in Darmstadt („Das Buch druckerwappen") einfach todtgeschwiegen. Wir sehen hier, wohin falsche Citationen, die einer Prüfung nicht unterworfen werden, führen. Jede Schriftgießerei hat heute eine andere Form des Wappens und namentlich infolge der Meycr'- schen Behauptung hat sich noch mehr das Wappen mit dem ein köpfigen Adler eingeschmuggelt. Es kann heute nur die Frage einer Convention sein, entweder den einköpfigen oder den Doppeladler zu adoptiren. Im Anschluß hieran mache ich den Vorschlag, das Thema über das Buchdruckerwappen in den Typographischen Gesellschaften auf die Tagesordnung zu bringen und sich über die Annahme einer definitiven Form des Wappens zu entscheiden; ich glaube nicht fehl zugehen, wenn ich die neuen Wappenbilder von Scheiter L Giesecke in Leipzig, welche in deren „Typographischen Mittheilungen", Bd. II. Heft 3. veröffentlicht sind, als entsprechend bezeichne. Straßburg. Louis Mohr. Misccllen. Zur neuen Literarconvention mit Frankreich. — Die Berathungen der Bundesrathsausschüsse mit den Sachver ständigen über die Frage des Ucbersetzungsrechts beim Abschlüsse einer Literarconvention, so berichtet die Allg. Ztg. aus Berlin, haben das unerwartete Resultat ergeben, daß wahrscheinlich der ganze bisherige Entwurf auf ganz neuen Grundlagen umgearbeitct werden muß. Die berufenen Sachverständigen, sowohl Schrift steller, als Verleger, haben sich nämlich hinsichtlich des Ueber- setzungsrechts viel mehr auf den französischen als auf den so genannten deutschen Standpunkt, wie er in der dem Bundesrath *) Im engl. Original: Printers Register. London 187«. 166»
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