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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.02.1883
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 07.02.1883
- Sprache
- Deutsch
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576 Nichtamtlicher Theil. 31, 7. Februar. am 21. August Herrn Hermann Theodor Alexander Kirchner, Firma Herm. Kirchner; am 11. September Herrn Johann Wilhelm Otto Kirsch- banm, Firma Wilh. Kirschbaum; am 3. October Herrn Paul Gerhard Schultze, Firma Hermann Schultze; am 18. October Herrn Benedictus Arthur Roßbach, Firma B. G. Teubner; am 5. November Herrn Alois Oswald Hermann Krüger, Firma Zum Pestalozzi; am 30. December Herrn August Theodor Schüller, Firma Theodor Schüller. Außerdem starb am 12. Mai der dem Vereine sowie auch der Deputation früher angehörig gewesene Herr August Anton Vogel, in Firma I. G. Mittler. Aus dem Vereine theils freiwillig, theils wegen Geschäfts aufgabe sowie auf Grund sonstiger statutarischer Bestimmungen sind 15 Mitglieder ausgeschieden, wogegen 33 in den Verein neu ausgenommen wurden. Die Zahl der Vereinsmitglicder beträgt daher jetzt 381 und dieselben repräsentiren 382 Firmen. Die Zahl der Vereins mitglieder hat sich demnach gegen das Vorjahr um 11, die der Firmen um 10 vermehrt." Die im Geschäftsberichte enthaltenen Anträge der Deputation wurden einstimmig angenommen, ebenso der fernere Antrag der Deputation, aus den im Laufe mehrerer Jahre angesammelten Ueberschüssen der Bestellanstalt an die Pensionscasse der Beamten der letzteren 3000 Mark zu überweisen. Die Rechnung über das vergangene Jahr sowie das Budget für 1883 wurden, unter Verzicht aus Verlesung, genehmigt, vor behältlich der Prüfung derselben durch den hierfür zu erwählen den Ausschuß. Hierauf wurde über die in der nächsten Hauptversammlung des Börsenvereins vorzunehmenden Wahlen sowie über die Wahl der Delegirten zur Hauptversammlung der Provinzial- und Local vereine Beschluß gefaßt. Ein Antrag des Herrn C. B. Lorck, unterstützt von einer Anzahl anderer Mitglieder, bei Gelegenheit des bevorstehenden Vereinsjubiläums zur Förderung der Zwecke der Lehranstalt eine Stiftung von 3000 Mark zu errichten, veranlaßte eine längere Debatte, in welcher von dem Cassirer des Vereins, Herrn F. Wagner nachgewiesen wurde, daß eine so geringe Summe gegenüber den namhaften jährlichen Zuschüssen, welche der Verein zur Erhaltung der Lehranstalt leisten müsse, von keinem praktischen Werth für dieselbe sein würde. Der Antrag wurde hierauf zurückgezogen. Die Ergebnisse der Wahlen in die Deputation sowie in die Ausschüsse zur Prüfung der Rechnung und zur Beaufsichtigung der Bestellanstalt sind bereits in Nr. 28 d. Bl. bekannt gemacht worden. Die Reichsgesetzgebung, betreffend den Kranken- und Unfall- Vcrsicherungs-Zwang. Die Reichsgesetze, welche uns hier beschäftigen, sind diejenigen vom 7. April 1876 über die eingeschriebenen Hilfscassen und vom 8. April 1876 betreff. Abänderung des Titels VIII. der Gewerbe ordnung, ferner der augenblicklich im Deutschen Reichstage zur Berathung stehende Gesetzentwurf über die Reichszwangscassen, bez. Kranken- und Unfall-Versicherung. Als Kern läßt sich die Bestimmung herausheben, daß mit Ablauf des Jahres 1884 bezw. vom 1. Juli dieses Jahres an jeder Arbeiter im weiteren Sinne des Wortes, nach vollendetem 16. Jahre, und zwar unter Verantwortlichkeit des Arbeitgebers, der Kranken- rc. Versicherung unterworfen ist. Die vorgenannten Gesetze sind praktische Versuche zur Lösung der socialen Probleme, welche aus der Noth, d. i. aus dem Mangel an ausreichender Nahrung, Kleidung, Wohnung, Feuerung, Haus- geräth und anderen nothwendigen Dingen entspringen. Alle diese Güter lassen sich nicht aus dem Boden stampfen, sondern müssen mit Hilfe von Naturstoffen und Naturkräften durch menschliche Arbeit und durch Capital allmählich producirt werden. Die Ar beiter selbst müssen natürlich dazu das Meiste mit beitragen und haben an dem Aufschwünge der Production das größte Interesse. Nothleidende Menschen können wohl vereinzelt, aber nicht in Masse von oben herab durch Wohlstand beglückt werden, sondern müssen sich denselben selbst erwerben und durch Sparsamkeit ge winnen. Die sociale Zukunft der Menschheit beruht daher in erster Linie auf den Anstrengungen und guten Gewöhnungen, ans der Disciplin und dem solidarischen Zusammenhalten der Arbeiter selbst. Die Emporhebung der Massen aus Noth und Elend zu Wohlfahrt und Glück muß mithin auch vorzugsweise als eine Frage der Erziehung und Selbstversicherung behandelt werden. Im Uebrigen kann von den Arbeitgebern verlangt werden, daß sie nicht bloß ein technisches, sondern auch ein moralisches, humanes Ideal haben, nicht bloß Güter produciren, sondern auch Menschen beglücken, nicht nur ihr todtes Betriebsmaterial, sondern auch ihre lebendigen Gehilfen versichern und das ökonomische, physische, geistige und sittliche Wohl derselben viel mehr als bisher fördern. Zur Erreichung des letzteren Zieles kann auf das in Frankreich immer weiter fortschreitende System der Gewinnbe theiligung der Arbeiter hingewiesen werden und sei hier als treffendes Beispiel die „Gehilfen-AntheilS- und Versorgungs- Casse" angeführt, welche Hr. Georg Masson in Paris am 25. Juli 1874 für seine Angestellten stiftete.*) Der Gesetzentwurf über die Krankenversicherung der Arbeiter spricht in H. 1. den Versicherungszwang aus, nicht nur bezüglich der Arbeiter im Besonderen, sondern auch einschließlich der Be triebsbeamten, sofern deren Lohn oder Gehalt durchschnittlich für den Arbeitstag 6A M. nicht übersteigt. Den in tz. 1. be- zeichneten Personen können laut §. 2. Handlungsgehilfen und Lehrlinge nach K. 57. des Handelsgesetzbuches gleichgestellt werden und zwar durch ortsstatutarische Bestimmung einer Gemeinde, oder eines weiteren Communalverbandes, welche der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedarf oder, soweit auf diesem Wege einem hervortretenden Bedürfnisse nicht abgeholfen wird, durch Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde. Die Ausdehnung des Versicherungszwanges auf Handlungs- bezw. Buchhandlungsgehilfen und Lehrlinge rc. ist hierdurch aus gesprochen, allerdings ohne genaue Vorschrift darüber, welche Per sonen durch die Höhe ihres Gehaltes davon befreit werden. Be triebsbeamte befreit der Bezug eines solchen von 2000 M. pro Jahr von dem Versicherungszwange, weshalb dieser Satz wohl auch auf unsere Standesgenossen Anwendung zu finden hat. Der deutsche Buchhandel hat das Glück, infolge Selbsthilfe seiner Angehörigen, bereits seit 10 Jahren segensreich wirkende Schutzanstalten zu besitzen, welche den Ansprüchen der Gesetzgebung mehr als bloß zu genügen im Stande sind. Beständen sie noch nicht, so müßte nunmehr in der einen oder anderen Form an einen Aus weg gedacht werden. tz. 69. mehr erwähnten Gesetzentwurfes lautet: Für Mitglieder der aus Grund des Gesetzes vom 7. April 1876 errichteten eingeschriebenen Hilfscassen, sowie der auf Grund landes- rechtiicher Vorschriften errichteten Hilfscassen, für welche ein Zwang *) Siehe Börsenbl. 187b, Se. i«04/s.
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