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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.06.1873
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 23.06.1873
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- Deutsch
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142, 23. Juni. Nichtamtlicher Theil. 2253 mcinsamen Tarifs nicht befreunden, aber lediglich aus dem gewiß irrthümlichcu Gesichtspunkte, daß ihnen dadurch ihre Angriffsposition erschwert werden würde, lieber die sogcnannte„Schmutzconcnrrcnz", worunter wohl die Concurrenz kleinerer, anspruchsloserer Orte ver standen ist, scheinen sie nach gewissen Acußernngen ihres Verbands organs genau so zu denken, wie die Prinzipale auch. Das ist aber kein socialer, sondern mehr ein antisocialer Standpunkt. Der gemeinsame Tarif soll bis zum 1. Juli 1876 „in unan fechtbarer Gültigkeit" bestehen. Hoffentlich bekommt er nicht vor der Zeit einen Riß. Ein Factor nämlich, der schlecht zu repräsen- tiren ist, von dem aber die deutschen Drucker, Prinzipale und Ge hilfen, in der Hauptsache abhängig sind, war in der Delegirten- versammlung zu Leipzig nicht anwesend, — der Unternehmer- geist, welcher die Druckereien mit Aufträgen versorgt. Dieser Geist hat die Eigenthümlichkeit, die höchsten Tarifsätze ohne Widerrede da zu bewilligen, wo es ihm Paßt. Wo sie ihm aber nicht conveniren, ist eine Unterhandlung mit ihm schon deshalb nicht möglich, weil er sich gar nicht einfindet. Die Londoner Drucker wissen noch aus den letzten Jahren davon zu erzählen. Sie waren genöthigt, thcilwcise ihre Officinen zu schließen, um einen niedrigeren Tarif zur Geltung zu bringen. Angenommen, in den nächsten drei Jahren erlahmte der Untcrnehmcrgeist bei uns ebenfalls und die deutschen Drucker wären zuletzt genöthigt, zu einer ähnlichen Maßnahme zu greifen, wie die Londoner. Was würde daraus folgen? Die Gehilfen würden dann, soweit- sie sich nicht zu der Ansicht erheben, daß die Lohnsätze sich über eine gewisse Stufe durch die Nachfrage nach Arbeit modisicircn, die Prinzipale des Vertragsbruchs beschul digen, gerade so, wie Eingangs erwähnt, in Leipziger Gehilscn- kreisen die politische Reaction, nicht die Verminderung der Aufträge dafür angesehen wird, daß das im Jahre 1848 abgenöthigte Lohn- zugeständniß einige Monate danach wieder hinfällig wurde. Ein Klageruf über gewissenlose, wortbrüchige Autoren. Wirkliche wie vermeintliche Uebelstände der mannigfachsten Art, soweit sie den Verkehr der Buchhändler unter sich betreffen, werden häufig im Börsenblatt besprochen, ebenso wenig fehlt es an Vorschlägen zur Abhilfe, weder an praktischen noch an — unprak tischen. Ein Klageruf, wie der obige, ist unseres Wissens, wenigstens in den letzten Jahre», nicht im Börsenblatt gehört worden. Und doch ist derselbe wohlbcgründet und erheischt dringend Abhilfe. Wer weiß hiergegen ein wirksames Mittel? So mancher Verleger kann ein Klagelied singen, wenn nicht mehrere, von ihm durch gewissenlose, wortbrüchige Autoren zugefüg- tcm Schaden, namentlich kommen solche Klagen vor bei periodischen wissenschaftlichen Erscheinungen, wo mitunter jahrelange durch den Autor verursachte Verschleppungen dem Verleger nicht nur schwere materielle Verluste, sondern außer großem Verdruß auch indirecte Schädigungen bereiten, die, wenn auch schwer faßbar, doch nicht minder empfindlich für chrliebcudc Verleger sind, denen ihr dem Publicum gegebenes Wort heilig ist. Solche Autoren schädigen aber nicht allein den Verleger, sondern auch die geistigen wie materiellen Interessen des bctheiligten Publicnms in oft unverantwortlicher und meist nicht wieder ausgleichbarer Weise. Während in der ganzen civilisirtcn Welt Contractbrüche, wo es sich um rein materielle Lieferungen handelt, meist nicht nur nachdrücklich, sondern auch in einer dem Geschädigten volle Genug- thuung gebenden Weise geahndet werden, scheint der gewissenlose Lieferant geistiger Waare das Privilegium zu haben, nahezu straffrei auszugchcn, wenn er seinen contractlichen Verpflichtungen nicht nachkommt. In den meisten Fällen scheut cs der solide Ver leger, selbst nach jahrelangem vergeblichen Warten, wegen Nicht erfüllung des Contracts in Form einer Entschädigungsklage gegen den Autor vorzugcheii', einmal weil häufig die juridisch haltbare Entschädigungssumme schwer festzustcllen ist, und dann, weil, wie schon oben gesagt, für Verdruß und Aerger, für die mannigfache-Art indirecter Verluste und den muthmaßlich entgangenen Gewinn nichts entschädigt wird oder werden kann. Das unsers Wissens einzige Mittel, sich vor Schaden zu wah ren, ist die contractliche Feststellung von Conventionalstrafen, doch wird dies selten bei guten Firmen in Anwendung gebracht, da cs einem von vornherein ausgesprochenen Mißtrauensvotum gleich kommt, was zwischen Männern, die gegenseitig auf das gegebene Wort vertrauen, nicht Usus ist. Ohne hier auf weitere Specialicn und Vorschläge in dieser leidigen Frage einzugchcn, möchten wir das Gesagte als eine Anregung zu weiteren Mitthcilungen für be theiligte College» betrachten. Einer für Viele. Zur Disponeudcnsragr. II.*) In meinen Circularen vom 18. März und 10. Mai d. I. zeigte ich den Sortimcntsbuchhaudlungen an, daß und aus welchem Grunde ich in der Ostermcsse 1874 durchaus keine Disponenden gestatten könne. Dies hat zu einigen Börsenblatt-Artikeln Veranlassung gegeben, in welchen meine Erklärung durchaus falsch citirt worden ist. Ich wiederhole daher hier die betreffende Stelle aus meinem Circular vom 18. März: . . . glaube ich Sie schon jetzt daraus aufmerksam machen zu müssen, daß ich vom I. Januar 1874 an, bei gleichzeitiger Umrechnung in die neue Reichswährung, die Preise vieler meiner Verlagsartikel, namentlich der stereotypirtcn Ausgaben, erhöhen werde, wozu ich durch die bedeutend gestiegenen Arbeitslöhne und Papierpreise gezwun gen bin. Ich befinde mich dabei im Einverständniß mit mehreren anderen Verlegern gleichartigen Verlags, die sich dieser Maßregel anschließen wer den. Eine nothwcndige Folge der veränderten Preise wird es sein, daß ich zu Ostern 1874 auch da durchaus keine Disponenden gestatten kann, wo ich es seither ausnahmsweise gethan habe. . . . Diese Erklärung habe ich in meinem Circular vom 10. Mai wiederholt mit dem Zusatz, daß ich definitiv die Buchhändler-Conti von 1874 an in der neuen Reichswährung führen werde. Es ist also nicht, wie der Verfasser der Miscclle in Nr. 126 d. Bl. meint, die Reichswährung, sondern die Aenderung, resp. Erhöhung der Preise, welche mich nöthigt, mir alle Disponenden in der Ostermesse 1874 zu verbitten, denn die bloße Umrechnung der Thalerpreise in Rcichsmünze würde das Zurückziehcn der Dis- poncnden nicht erfordern. Der Verfasser des Briefes an Hrn. Eduard Frommann, in Nr. 138 d. Bl., versteht nun gar meine Erklärung, obwohl dieselbe von Hrn. Frommann richtig angeführt wurde, dahin, „daß ich vom nächsten Jahre ab keine Disponenden mehr gestatten wolle", wäh rend ich lediglich von der Osscrmesse 1874 gesprochen habe. Uebrigens bemerke ich hier zugleich, daß ich niemals allge mein, sondern nur ausnahmsweise Disponenden gestattet habe, und daß ich in der Folge genöthigt sein werde, diese Ausnahmen noch weit seltener als bisher eintreten zu lassen. Leipzig, 19. Juni 1873. B. G. Teubner. Pcrsonalnachrichtcn. Der König von Preußen hat mittelst Erlasses vom 17. Mai der Corporation der Berliner Buchhändler die Rechte einer juristischen Person verliehen. *) I. S. Nr. 138.
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