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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.05.1862
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1862-05-26
- Erscheinungsdatum
- 26.05.1862
- Sprache
- Deutsch
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1 120 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 68, 26. Mai. rühren, ganz entschieden gegen die Anerkennung eines solchen Rechts. Unsere deutschen Rechtsautoritäten bc finden sich mit den Vertretern des Verkehrs in voller Ucbcrcinstimmung, mit Ausnahme Eiscnlohr's und O. Wächter's, un) diesen ist der Widerspruch und die mangelhafte Kenntnis? der Verkehrsverhält- nissc leicht nachzuwciscn. Die deutschen Bundcsbcschlüsse ken nen das Ucbcrsehungsrccht nicht einmal dem Namen nach, machen dessen Behauptung auch durch ihren übrigen Wortlaut geradezu unmöglich. Die deutsche Bundesgcsetzgcbung erklärt die Ueber- setzung ausdrücklich nicht für Nachdruck und gibt theilwcise nur gewisse Beschränkungen der Ucbersetzungsfreibeic für den inlän dischen Verkehr, z. B. im Interesse der in todter Sprache er schienenen Werke, Beschränkungen, welche in ihrer Grundbedeu tung weit verschieden sind von der Natur jenes Uebersetzungs- ! rechts, wie es durch die internationalen Verträge in Aufnahme gekommen ist. Auch die französische Gesetzgebung kennt das Uebcrsetzungsrecht nicht; es läßt sich nur aus ihren allgemeinen, für das übrige Europa veralteten Prinzipien, dem droit do pro- priete, herleiten, wie es denn auch einzelne Gerichtshöfe wie der von Paris und Rouen gethan haben. Die preußische Regierung kommt durch ihren neuesten Vertrag in die cigenthümliche Lage, daß sic im Verkehr mit Frankreich ein Recht anerkennt, welchem im preußischen Nachdruckgesetz von 1837 die Anerkennung ver sagt ist. Der Schutz, den dies Gesetz Werken in todter Sprache -c. gegen Uebcrsetzungcn bedingungsweise gewährt, darf damit nicht verwechselt werden; diese gesetzliche Beschränkung dcrUeber- sctzungsfreiheit für den inländischen Verkehr hat nur die Bedeu tung eines Präservativs, da der deutsche Autor eines lateini schen Werkes die Ucbertragung desselben in deutsche Sprache aus naheliegenden Gründen nicht wollen und die Ucbersetzung über haupt verhütet zu sehen ein Interesse haben kann; das Ueber- setzungsrecht in den internationalen Verträgen geht aber von der Voraussetzung aus, daß der Autor die Uebersetzung seines Werkes will, und gesteht ihm hierfür das Recht des Vorbehalts zu. Was heißt ein solcher Vorbehalt? Die Hcrvorrufung einer Ucber setzung in Deutschland liegt in den weitaus meisten Fällen gar nicht in der W i l len s b esii mm u n g des französischen Autors, denn wollte ec auch auf jedwedes Honorar verzichten, so gehört hierzu doch ein selbständiges, von einem Originalwerk sich ge wöhnlich gar nicht unterscheidendes Wagniß des deutschen Ver legers, abgesehen davon, daß vor allem noch die den Erfolg oft wesentlich bedingende Leistung eines deutschen Heb crsctzcrs odcr.Be- arbeiters hinzutreten muß, welche Leistung in den wichtigsten Fällen gar nicht durch bloße Ablehnung hervorzurufen ist, son dern aus einem gleich freien Triebe wie die Autorthätigkcit selbst hervorgehen muß, und eine so geartete Thätigkeit will unter allen Umständen nicht mit dem mechanischen Verfahren des Nach druckers auf eine Stufe gestellt sein. Trotzdem muß dem Autor in den internationalen Verträgen das natürliche Recht zugc- standen werden, sein Werk in der Sprache des Auslandes aus schließlich zu publicircn, und zwar so, daß dasselbe durch kei nerlei Rückübersetzung gefährdet werden darf. Dies Recht darf aber sowenig auf einen Vorbehalt gegründet werden, als man den Schutz gegen Nachdruck von einem Vorbehalt abhängig macht, vielmehr kann der Genuß desselben nur von der Bedingung ab- bängig sein, daß das Werk gleichzeitig in den verschiede nen, je nach dem Vertrage in Betracht kommenden Sprachen er scheint, sowie cs erst in jüngster Zeit mit V. Hugo's Roman: los Istisersbles geschehen ist.*) Auch kann die Bestimmung des preußisch-französischen Ver trages nicht recht cinleuchtcn, daß Journale und Sammelwerke sich ihre „Artikel", mit Ausnahme „politischer", gegenseitig nicht entlehnen dürfen, sofern der Autor dies förmlich untersagt. Für den inländischen Verkehr wissen wir recht gut, was eine solche Bestimmung zu besagen hat, für den internationalen Verkehr ist sie uns schlechterdings unverständlich. Und wie kommt man dazu, politische Arbeiten von andern so kurz und einfach zu un terscheiden und sic in eine andere Nechtskategorie zu stellen? Was heißt überhaupt Artikel? Im eigentlichen Sinne versteht man darunter cineZeitungscorrespondenz, die sich auf eine einfache Relation politischer oder anderer Tagesneuigkeiten beschränkt. Nun aber sind unsere deutschen Rechtsautoritäten vollkommen darüber einig, daß ein solchcrArtikel nicht die Eigenschaften eines literarischen Erzeugnisses besitzt, wie sie für die objcctive Bemessung des gesetzlichen Schutzes nothwcndige Voraussetzung sind. Etwas Anderes ist es mit einer A b ha n d l un g, und zwi schen Artikel und Abhandlung sollte man füglich unterscheiden, obschon, wie angedeulet, eine Bestimmung wie die obige im inter nationalen Verkehr für illusorische Rechte eintritt und nach ibrem wakrcn Wesen nur auf eine nutzlose Beschränkung des Verkehrs ausläuft. Hätte man zwischen Artikel und Abhandlung unter schieden, so würde man wenigstens der Inkonsequenz überhoben gewesen sein, die Arbeiten des Publicisten für vogelfrei zu erklä ren, während man z. B. schöngeistigen Beiträgen auf den Vor behalt hin „Schutz" gewährt. ^ Nach einer andern Stelle des preußischen Vertrages gilt die Vcrmulhung. daß Eliche's und Holzstöcke, sowie überhaupt Ab bildungen in Verbindung mitText für die anderweitige Benutzung ebenfalls von der Erlaubniß des Autors abhängig sind. Es ist das eine der Stellen, über die man weitere Aufklärungen abwar- ren muß. Der internationale Verkehr bedingt wegen seiner weit geringfügigeren Eonflicte unter allen Umständen liberalere Rechts normen als der inländische; die Anerkennung dieses Satzes ist ebenfalls klar und deutlich ausgesprochen in den oben citirten Motiven des preußischen Gesetzes von 1837. Zu unwahrschein lich ist es deshalb, daß die preußische Regierung im Vertrage mit Frankreich eine Beschränkung des Verkehrs zugestandcn habe, die man selbst für inländische Verhältnisse unnatürlich finden müßte. In der Benutzung von dem Text bcigegebencn Abbildungen für verwandte Zwecke hat in Deutschland noch Niemand, sofernnurgc- wisse, von selbst gebotene Grenzen eingehalten werden, einen Nachdruck zu entdecken vermocht. Nach dem Geiste des franzö sischen Rechts muß conscquenlcr Weise allerdings jeder Satz und folglich auch jeder Holzschnitt eines Buches den nämliche» Schutz gegen Nachdruck haben wie das Buch selbst. (Schluß in Nr. 68.) *>Daß der oben angedeuletcSinn des preußischen Gesetzes vom 1l. Juni 1837 nicht ein Werk willkürlicher Interpretation des Referenten ist darüber vergleiche man die Motive dieses Gesetzes, mitgetheilt in Miscellen. llsbentsuakslalikolli! — In welchem Maße ältere und seltene Ausgaben der Werke unserer großen Dichter in der letzten Zeit zum Gegenstand des Sammlereifcrs und beziehentlich der Sammlerleidenschaft geworden sind, davon gab eine in diesen Tagen von den Hrn. List L Francke hier abgchaltenc Bücherauc- tion einen sprechenden Beleg. In dieser Versteigerung kamen unter anderm drei kleine Schriftchen von Goethe in den ersten Einzeldrucken vor, die zwar sehr selten sind, jedoch streng genom- Hitzig's Commentar dazu S. 58 u- 59. Im Uebrigen verweise ich für die nähere Erörterung dieser Frage auf meine Schrift: „Der Rechts schutz gegen Ucbersetzungen in den internationalen Verträgen zum Schutze des literarischen Urheberrechts. Leipzig 1860."
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