Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.01.1884
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1884-01-07
- Erscheinungsdatum
- 07.01.1884
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18840107
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188401078
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18840107
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1884
- Monat1884-01
- Tag1884-01-07
- Monat1884-01
- Jahr1884
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
68 Nichtamtlicher Theil. ö, Januar. nach dem genannten Patente ist der Autor nicht einmal in der Originalsprache genügend geschützt. So darf z. B. in eine Samm lung jeder Aufsatz aus einer Zeitschrift ausgenommen werden, der in derselben nicht ganz zwei Druckbogen füllt! Zwei Druck bogen der „Neuen Freien Presse" — das ist ein ganzes Werk! Wo solche Rcchtsbestimmungen im Jnlande herrschen, da darf man sich wahrlich nicht wundern, wenn der oester- reichische Schriftsteller dem Auslände gegenüber geradezu vogelfrei ist! Ausland aber ist zunächst Ungarn. Jedes in Oesterreich oder Deutschland erschienene deutsche Werk darf in Ungarn, jedes ungari sche Werk in Oesterreich straflos vervielfältigt werden; nur durften die Nachdrucks-Exemplare nicht über die betreffenden Staatsgrenzen hinaus Vertrieben werden. Ebenso ungeschützt ist natürlich der Ab druck in Zeitschriften oder die Uebersetzung. Wenn der Pester Lloyd und noch vielleicht ein oder das andere deutsche Blatt in Ungarn so anständig ist, sich nicht vom Nachdruck zu nähren, sondern deutsche Werke im Original zu erwerben, wenn andererseits ein oder der andere deutsche Verleger honett genug ist, an Jökai ein Honorar zu bezahlen, so sind dies Ausnahmen; in der Regel wird frisch darauf los übersetzt und nachgedruckt, letzeres allerdings nicht in Buchform, aber auch nur deshalb, weil es sich nicht lohnen würde! Das ist aber innerhalb der Grenzen derselben Monarchie gewiß ein unerhörter Zustand; selbst Schweden und Norwegen, obwohl nur durch Personal-Union geeinigt, bilden in Betreff des geistigen Eigenthumsrechtes nach Innen und Außen ein Rechtsgebiet. Die Lücke klafft seit dem Ausgleiche vom Jahre 1867; bis dahin galt jenes Patent auch für Ungarn. Wir sind also in dieser Beziehung in Oesterreich-Ungarn nicht, wie alle anderen Culturstaaten, vorwärts, sondern sogar rückwärts ge gangen. Es wurde wohl zuweilen daran gedacht, diesem traurigen Zustande ein Ende zu machen; so lautet z. B. im Gesetz vom 27. Juni 1878 wegen Vereinbarung eines Zoll- und Handels bündnisses mit den Ländern der ungarischen Krone der Artikel 19: „Der gegenseitige Schutz des geistigen und artistischen Eigenthums in beiden Ländergebieten wird im Wege der beiderseitigen Gesetz gebung vereinbart werden." Aber gethan wurde bis heute nichts! Ebenso ist der Artikel 10. des Handelsvertrages mit England vom 16. December 1865, worin der Abschluß einer besonderen Literatur- Convention vorgesehen ist, bis heute unerfüllt geblieben. Zur Zeit bestehen im Ganzen nur drei Conventionen zwischen Oesterreich und auswärtigen Staaten in Kraft. Erstlich die wichtigste, jene mit Deutschland. Aber auch da wurde mit dem Deutschen Reiche kein besonderer, dem Geiste der Gegen wart entsprechender Vertrag geschlossen, sondern wir zehren von Ueberbleibseln aus alter Zeit. So wurde das Grundgesetz, welches die selige deutsche Bundesversammlung in ihrer Sitzung vom 9. No vember 1837 zur Regelung der literarischen Verhältnisse erließ, durch Hofkanzlei-Decret vom 26. November 1840 für die deutsch- oesterreichischen Bundesländer publicirt; ebenso erhielten die Zusatz bestimmungen der Bundesversammlung vom 22. April 1841, 19. Juni 1845 und 6. November 1856 durch die Hofkanzlei- Decrete vom 15. Mai 1841, 25. Juli 1845 und 27. December 1857 auch für die oesterreichischen Provinzen Gesetzeskraft und bestehen kraft Artikels 13 des Prager Friedens noch heute als internationale Tractate aufrecht. Erwägt man, welche Lebens frage für uns Deutsche in Oesterreich der innigste geistige Zusammenhang mit den anderen Deutschen ist, so ist die That- sache, daß wir noch immer kein klares und vernünftiges Gesetz anstatt eines Haufens schwer übersehbarer, zum Theil antiquirter Hofkanzlei-Decrete besitzen, gewiß sehr bezeichnend! Auch ist es für die Fürsorge, deren sich die Literatur in Oesterreich er freut, gewiß charakteristisch, daß der einzige vernünftige und prä- cise Vertrag, den wir mit einem auswärtigen Staate haben, nur auf Drängen des letzteren geschlossen wurde und äs taoto auch nur den Staatsangehörigen desselben zugute kommt; es ist der am 11. December 1866 geschlossene, am 5. Januar 1879 bis auf Weiteres verlängerte Staatsvcrtrag mit Frankreich. Doch sind wir weit entfernt, hierüber zu klagen; wir gönnen den franzö sischen Autoren von Herzen den Rechtsschutz, den sie der ener gischen Verwendung ihrer Regierung verdanken; wir wünschen nur, daß unsere Regierung das Gleiche für unsere heimische Literatur thue. Bisher ist nach dieser Richtung so gut wie nichts geschehen. Die dritte Convention, deren wir oben gedachten, jene mit Italien, am 22. Mai 1840 mit dem Königreich Sardinien abgeschlossen und durch Artikel 17 des Züricher Friedens vom 10. November 1859 für das ganze Königreich als gültig aner kannt, ist eigentlich die schlechteste von allen; sie nützt Niemandem, nicht einmal den Italienern. Daß diese Anregungen gerade gegenwärtig auf günstigen Boden fallen werden, bezweifeln wir sehr. . . . Aber die Thatsachen an sich schienen uns einer Veröffent lichung Werth. Centralblatt für Bibliothekswesen, Hrsg, unter Mitwirkung zahl reicher Fachgenossen von O. Hartwig und K. Schulz. I. Jahr gang. 1. Heft. Januar 1884. Leipzig, Otto Harrassowitz. Das vorliegende erste Heft dieses neuen sehr empsehlens- werthen Fachblattes bringt einen reichhaltigen Inhalt, der für den Buchhändler des Interessanten und Lehrreichen die Fülle bietet. Die beigefügte imposante Liste der Mitarbeiter verzeichnet fast nur hervorragende Namen, so daß das zeitgemäße Unternehmen recht hohe Erwartungen weckt und der Wißbegierde des Fachgenossen gewiß vielfache Befriedigung bringen wird. Das neue Blatt tritt zu einer Zeit auf den Plan, während welcher das Bibliothekswesen Deutschlands in sehr wahrnehmbarer und jedenfalls vortheilhafter Umgestaltung begriffen ist. Zu keiner Zeit sind in Deutschland mehr Bibliotheksgebäude gebaut worden, als im letzten Jahrzehnt; das öffentliche Interesse für Bibliotheken hat sich in erfreulichster Weise gehoben. Aber die praktische Zeit richtung machte gleichzeitig die Forderung geltend, das veraltete System der Bibliotheks-Einrichtung und -Verwaltung gegen ein neues, unbefangeneres, zweckmäßigeres zu vertauschen. Jedermann, dessen Beruf die häufige Benutzung von öffentlichen Bibliotheken erfordert, kennt die mannigfachen Mängel der bisherigen Methode und wird den Umschwung recht gern sehen. Diese Umgestaltung in ihrer Entwicklung zu begleiten, Vor theil und Nachtheil vielseitig kritisch zu beleuchten, die Interessen der Bibliotheken nach Möglichkeit zu fördern, ihre Beamten ein ander zu nähern, dem Fachmann und dem Bücherfreunde sach kundige Belehrung und Anregung zu bieten, wird die Aufgabe des neuen Central-Organs sein, welches namentlich dem jüngeren Buch händler bestens empfohlen sein möge. Wir wollen bei dieser Gelegenheit nicht versäumen, die Auf merksamkeit unserer jüngeren Fachgenossen auf die neuerdings eröffnete Aussicht auf die Bibliothekscarriöre hinzulenken. Der praktisch durch gebildete Sortimenterund Antiquar dürfte sich, (selbst verständlich beim Vorhandensein ausreichender wissenschaftlicher Kenntnisse), vielfach besser zum Bibliotheksberuf eignen als der Ge lehrte oder der Beamte. Wir geben in Nachstehendem einige hierher gehörige sehr beachtenswerthe Mittheilungen aus dem einleitenden Artikel des genannten „Centralblattes" wieder: Noch vor wenigen Lustren konnte es als zweifelhaft erscheinen, I ob in Betreff der Verwaltung der Universitätsbibliotheken es beim
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder