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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.12.1868
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 14.12.1868
- Sprache
- Deutsch
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3536 Nichtamtlicher Theil. 289, 14. December. Misccllen. Unter den Vorlagen, welche dem Norddeutschen Bundesrathe zugegangen sind, ist die umfangreichste der Gesetzentwurf, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst, an wissenschaftlichen Abbildungen u. dgl. Der Wcscrzeitung wird darüber gemeldet: „Der Entwurf erstreckt sich auf das Urheber recht an Werken der Literatur und der Kunst, an geographischen, naturwissenschaftlichen, architektonischen und ähnlichen Abbildungen, sowie an photographischen Aufnahmen nach der Natur. Der ganze Entwurf umfaßt 87 Paragraphen. §§. 1 — 38. beziehen sich auf die Schriften, 39 — 43. auf musikalische Compositioncn, 44 — 55. auf Werke der bildenden Kunst, 56. und 57. auf geographischen, s. w. Ab bildungen, 58—62. auf photographische Aufnahmen nach der Natur, 63 — 68. auf öffentliche Aufführung dramatischer, musikalischer oder dramatisch-musikalischer Werke. 69 — 78. enthalten allgemeine Be stimmungen, 79 — 87. Bestimmungen über eine »Eintragsrolle des Norddeutschen Bundes« für Druckschriften, musikalische Kompositio nen, Werke der bildenden Kunst und photographische Aufnahmen nach der Natur, welche in Leipzig geführt werden soll. Das Gesetz soll verschreiben, welche Werke und unter welchen Voraussetzungen dieselben in die Rolle eingetragen werden sollen. Ob und in wie weit auck im Auslande, erscheinende Werke in die Rolle einzutragcn sind, ist nach den von Seilen des Norddeutschen Bundes mit nichtdeutschcn Staaten geschlossenen Staatsverlrägen zu beurtheilen. Den Werken, die in einem zwar dem ehemaligen Deutschen Bunde, aber nicht dem ^ Norddeutschen Bunde angehörigen Staate erschienen sind, steht die ! Eintragung zu, insoweit das Recht des betreffenden Staates die inner- ! halb des Norddeutschen Bundes erschienenen Werke den einheimischen ^ gleichstem. Dem Gesetzentwürfe sind sehr umfangreiche Motive bei- gesügt." — Nach einem Berichte der Dtsch. Allg. Ztg. hat der Aus schuß des Bundesraths für Handel und Gewerbe in seiner Sitzung vom 9. ds. bezüglich der geschäftlichen Behandlung des Entwurfs be schlossen, zunächstSachverständige zu vernehmen. DiePersonen, welche vernommen werden sollen, seien noch nicht genannt; man werde ver mutlich literarische und Buchhändlervereine auffordern, geeignete Sachverständige ihrerseits zu ernennen resp. vorzuschlagen. lieber den weitern Verlauf von der Beschlagnahme des Schmitz'schen Domwcrkes (Börsenbl. Nr. 249) berichten die „Kölnischen Blätter": ,,... Die Beschlaghaltung wurde allerdings nicht aufrecht erhalten; sondern nach den eingehendsten, man möchte sagen mikroskopischen Untersuchungen und Vergleichungen der sai- sirten Zeichnungen und Blätter sah man sich veranlaßt, die Siegel an dem ganzen Vorrath der sechs ersten Lieferungen zu lösen und dem Architekten Schmitz von Leu 80 Originalzcichuungeu etwa 77 zurückzustellen. Seltsamer Weise ließ man die Steine, von denen die Abzüge frei gegeben wurden, unter Siegel. Von den Original zeichnungen wurden nur drei zurückgchalten, und bezüglich dieser drei stellt man jetzt die Ansicht auf, daß Schmitz bei der Herstellung derselben sich gegen das Preßgesetz vom Jahre 1837 vergangen habe. Obwohl es für Schmitz ein Leichtes wäre, die Grundlosigkeit der Behauptungen, durch welche der Kläger bezüglich dieser drei Zeich nungen ein Preßvcrgehcn zu erhärten bemüht ist, auf das evidenteste nachzuivciscn, so will er, dem Vernehmen nach, sich nicht auf irgend welche Gegenerklärungen einlassen, solange man nicht dem gegen ihn geltend gemachten Gesctzartikel in all dessen Forderungen gerecht wird. Dieser Artikel nämlich schließt beim Nachdruck die Initiative der Verfolgung durch das öffentliche Ministerium aus und verlangt, daß der durch den Nachdruck Beschädigte selbst den Antrag auf Ver folgung des Nachdruckers stelle. Schmitz, der nicht gesonnen ist, sich in dieser ganzen Angelegenheit auf weiteres Versteckenspielen einzu lassen, hat durch seinen Anwalt den Antrag stellen lassen, daß ihm Derjenige namhaft gemacht werde, der sich durch Nachdruck für be schädigt erachte, und selbst den Antrag auf Verfolgung des Nach druckers stelle. Das Gericht wird nun wohl, ehe es die Sache zum Spruch vor sein Forum zieht, nicht umhin können, diesem Anträge Folge zu geben. Dann erst hofft Schmitz Gelegenheit zu erhalten, am öffentlichen Gerichte den Nachweis zu liefern, wer in den letzten Jahren der eigentliche, schaffende Dombaumeistcr gewesen ist, und es wird dann auch die alle literarischen und Künstlcrkrcise sehr in- tercssirende Frage zur Entscheidung kommen, ob einem Künstler das Recht gewahrt bleibt, sein eigenstes geistiges Eigenthum für litera rische Zwecke zu verwerthen. Das ist augenblicklich der Stand der Sache; über den Ausgang derselben werden wir seiner Zeit zu be richten Gelegenheit nehmen." , Die Vossische Zeitung schreibt, sie werde von den verschiedensten Seiten um ihre Ansicht über die Hempel'sche Ausgabe von Schiller's Gedichten befragt, und äußert sich darüber nun folgendermaßen: »Wir müssen offen bekennen, daß keines der mit- getheilten Gedichte uns in Wahrheit unsittlich erscheint, daß die Hempel'sche Ausgabe — wie wir früher schon erwähnt — durchaus nicht eine Auswahl, sondern eine vollständige Sammlung der Gedichte Schiller's (überdies in streng wissenschaftlicher Form) dar bietet und daß nur der Literaturunkundige von Gedichten, die Schiller selbst verworfen habe, sprechen kann. Was die Frage be trifft, ob in eine sogenannte „Volksausgabe" von Schiller's Werken auch dessen sämmtlichc Gedichte aufzunehmen sind, so stehen wir in dieser Beziehung ebenfalls auf dem historisch-kritischen Standpunkte des Bearbeiters der Hempcl'schen Ausgabe. Soge nannte „Volksausgaben" sind ja nichts weiter, als wohlfeile Ausgaben und mit sogenannten „Schulausgaben" keineswegs identisch. Verlangt man bei wohlfeilen Ausgaben die Ausübung einer Ccnsur, so entsteht zunächst das Problem: wie hoch soll der Preis sein, mit welchem die Nothwendigkeit der Censur anfängt, be ziehungsweise aufhört? Nur die Willkür kann dieses Problem lösen. Hat sic es gelöst, dann tritt die fernere Schwierigkeit ein: wer in aller Welt soll für wohlfeile Ausgaben das Amt des Cen- sors bekleiden? Hielte sich wirklich Jemand hierzu befähigt, so würde doch sicherlich nicht die Nation den Berns desselben zu jenem Amte anerkennen. Selbst für wohlfeile Ausgaben kann mithin nur das Prinzip unbedingter Vollständigkeit maßgebend sein; ganz abgesehen davon, daß auch der Käufer einer wohlfeilen Aus gabe etwas Vollständiges wünscht. Gegen den Einfluß schädlicher Lectüre wird aber die Jugend (für deren untere Altersstufe ohne hin ja durck Anthologie» gesorgt wird) gewiß nicht dadurch geschützt, daß man die Gesammt-Ausgaben unserer Klassiker künstlich ver- theuert! Eine v crnünftige, wachsame Erziehung isthier das alleinige Auskunftsmittel.« -Veuer /ur und Lor- uns^sx. vou Or. d. ket^boldt. dabrA. 1868. Ilskt 11. Iuba11: Herr kbroaritis nud dis ^.tlisuor Nutiounlbibliotbeü. Vou Or. 12. LtelleulmAou. — Roussts Leitrads 2ur l'sust- litteratur. — Versnob oiusr l)antebil)ll0Air>.pbi8 vou 1865 »u. (l'ortsstriinA.) — lütterutur und iilisoellou. — 4.11^0- msins lliblioAi'upbio. Personalnachrichten. Herrn Bernhard Freiherrn von Tauchnitz hier ist vom König von Sachsen das Comthurkrcuz 2. Elaste vom Albrechtsordeu verliehen worden.
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