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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.06.1862
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 18.06.1862
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- Deutsch
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M 77, 18. Juni. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 1261 Druckschrift, er verlangte jedoch nur Bestrafung derselben, so wie die Wegnahme der widerrechtlich vervielfältigten Titel und Umschläge, inglcichcn die Erlassung eines Vcrlriebsvcrbots, wo gegen er auf Geltendmachung von Schädenansprüchen verzichtete. In dem vorgedachten Gutachten hatte der Sachverständigen- vcrcin auszuführcn gesucht, daß Titelblatt und Umschlag des Werkes E. (der in Leipzig aufgefundcnen Exemplare) dem Titel blatt«: und Umschläge des Werkes B. (der Exemplare, welche L. selbst in der Auction zu Hamburg gekauft) nachgedruckt seien, da sich der wesentliche Inhalt, nämlich der Titel des Werks (im cngcrnSinne) und dcrNamc dcsVerfassers wicdergcgebcn finde. Durch den Zusatz: „zweite Ausgabe" und die Umänderung der Ortsangabe und Firma des Buchhändlers werde der Charakter des Nachdrucks nicht aufZchobcn, vielmehr dadurch der letztere nur constatirt. Im Sinne des gedachten Gesetzes tz. 16., wornach Rechtsvcrfolgungcn aus dem Gesetze insoweit statthaft sind, als anzunehmcn, daß durch die unbefugte Vervielfältigung ein dem Berechtigten nach H. 1. zukommcndcr, schon stattsindendcr oder möglicher Erwerb geschmälert werde, sei der vorliegende Nachdruck des Titelblattes und Umschlages als ein solcher dann zu betrachten, wenn eine unbefugte Vervielfältigung stattgcsunden habe und ein Bcrcchtigtcrvorhandcn sei, der durch solche in seinem schon statt- sindcndcn oder möglichen Erwerb benachtheiligt worden sei. Beide Fragen müßten aber bejahend beantwortet werden. Denn Z. sei nur zu dem Verkaufe der ihm gehörigen Exemplare berech tigt gewesen, habe jedoch einen intcgrirendcn Theil derselben nicht wcgnchmcn und diesen Thcil durch einen andern dessen Stelle vertretenden ersetzen dürfen, namentlich wenn er durch diesen Zu satz sich selbst den Anschein gegeben habe, als ob er Eigcnthümer des Werks und nicht bloß einer größer» Anzahl von Druckexcm- plarcn desselben, eines ohne scin Zurhun fertig gewordenen Buchs sei, da nach §. 1. des Ges. das Recht, dergleichen literarische Er zeugnisse zu vervielfältigen, ausschließlich dem Urheber selbst und seinem Rechtsnachfolger zustche. Sei aber, wie anzunchmen, L. Inhaber des Verlagsrechts, so sei er auch durch das Manöver des Z. in seinem möglichen Erwerbe benachtheiligt, da letzterer die von ihm erkauften Exemplare als „zweite Ausgabe" bezeichnet und statt der Jahreszahl 1847 dem Werke die Jabrcszahl 1852 gegeben habe, wodurch crcinen bessern und schleunigercnVerkauf beabsichtigt habe und zwar dies offenbar zum Nachtheile aller der Exemplare, welche ohne die Bezeichnung „zweite Ausgabe" vor handen und mit der älrern Jahreszahl 1847 behaftet seien. Das Handelsgericht verweigerte die Einleitung der Unter suchung wider Z., weil er dem hiesigen Forum nicht unterworfen sei, inglcichcn erachtete cs für bedenklich, gegen den Leipziger Eommissionär A. in der beantragten Weise zu verfahren. Wei tere Begründung der letztgedachtcn Resolution erfolgte in einem Bescheide, aus dessen Gründen zu entnehmen war, daß das Ge richt eine dem Gutachten des Sachvcrständigcnvercins völlig ent gegengesetzte Ansicht gewonnen hatte. Es werde nämlich, heißt eö darin unter andcrm, zum Begriffe des literarischen Eigcnthums imSinnc dcs Gesetzes, abgesehen von der Bestimmung eines sol chen Productcs, als Organ des literarischen Verkehrs zu dienen (vgl. Jolly, die Lehre vom Nachdruck §. 7. S. 101 u. 115), welche Bestimmung auf eine» bloßen Titel oder Umschlag nicht passe, namentlich auch das Vorhandensein eines zusammengehö rigen, in sich abgeschlossenen Ganzen erfordert; sei nun auch der einem Werke gegebene Titel, wie Denunciant sich ausdrücke, zur Bezeichnung eines Gcisteswerks bestimmt, so könne er doch nicht selbst und für sich allein als Gcisteswcrk angesehen werden, müsse vielmehr als soeessorium zum Hauptwerke, als ein Name dessel ben aufgcfaßt werden, so daß, wenn, wie im vorliegenden Falle nach dem Gutachten der Sachverständigen, das Hauptwerk kein Nachdruck sei, auch der dazu gehörige Titel nicht unter den Be griff des Nachdrucks falle;eincVervielfältigung des ursprüng lichen Titels liege nicht vor, sondern nur eine A b ä n d er un g des selben, das Gebaren des Z. sei daher, obschon cs offenbar aus eine Täuschung des Publicums hinauskomme und schon darum in keiner Weise gebilligt, auch durch ein solches Rechte oder In teressen Betheiligtcr beeinträchtigt und möglichcrWeisc Schädcn- ansprüche hcrvorgcrufen werden könnten, keineswegs von der Art, daß man es unter das Gesetz vom Jahre 1844 subsumiren müsse. Das königl. Appellations-Gericht zu Leipzig hingegen, an welches die Sache auf die eingcwendetcn Rechtsmittel gelangte, ließ cs bei dem auf die fraglichen Druckcxcmplare gelegten Arrest bewenden und erkannte auf Einleitung der gegen A. beantragten Untersuchung. In den Entscheidungsgründen heißt cs unter anderm: Wenn Z., wie actcnmäßig vorliege, den Titel und Um schlag der „Dichtungen w." in der Weise vervielfältigt habe, daß er dieselbe als zweite Ausgabe bezeichnet und der Angabe des ur sprünglichen Verlegers und dessen Wohnortes seinen eigenen Namen und Wohnort substituirt habe, ohne daß er hierzu dieEr- laubniß des Autors oder seines Rechtsnachfolgers erlangt, so liege hierin, rein formell betrachtet, eine unbefugte mechanische Ver vielfältigung eines integrirendcn Theiles jenes Werkes. Auch der Titel eines Buches könne ein literarisches Erzeugniß im wei teren Sinnemit nicht gcringercmRechtc genannt werden, als jede andere, durch das Schriftwort zur äußern Erscheinung gelangte geistige Schöpfung, welche in prägnanter Form eine Reihe von ' Gedanken wiedergebe und gerade vermöge dieser Form einen An spruch auf Originalität und Eigenlhümlichkeir habe; jedenfalls sei er als Theil des Werkes schutzberechtigt und cs lasse sich nicht behaupten, daß der Titel zu dem Werke selbst nur in einer unter geordneten, nebensächlichen Beziehung stehe, wenn man berück sichtige, wie wichtig und einflußreich für die Aufnahme eines Druckwerkes oft der Titel sei, unter welchem dasselbe sich ankün- digc, und welchen Werth daher der Buchhändler, dessen Interesse an die Beförderung des Vertriebs geknüpft sei, darauf zu legen veranlaßt sein könne. Daß sich aber jedenfalls der Rechtsnach folger des Autors, Denunciant ök., durch diese Vervielfältigung mit Grund beschwert erachten könne, sei gewiß, denn derselbe werde, wie auch der Sachvcrständigcnvcrein behaupte, in dem aus dem Vertrieb zu ziehenden vcrmögensccchtlichen Erwerb beein trächtigt, und cs leuchte auch dem mit den Chancen des buchhänd- Icrischen Verkehres nicht vertrauten Laien ohne weiteres ein, daß Derjenige, der sich entschlossen habe, Geld auf den Erwerb der in Rede stehenden Dichtungen zu verwenden, nicht die in dcsDe- nuncianlcn Verlag erschienene, anscheinend ältere Ausgabe kau fen werde, sobald er wisse, daß er dasselbe Werk in neuerer, vor aussichtlich besserer oder vorzüglicherer Ausgabe von einem an dern Buchhändler beziehen könne. Sei aber der Autor und sein Rechtsnachfolger durch das Gesetz nicht bloß gegen den Urheber einer unbefugten Vervielfältigung, sondern überhaupt gegen Je den geschützt, der hierdurch sein Recht beeinträchtige, oder wissent lich an deren Vervielfältigung oder an deren Vertriebe Theil ge nommen habe, so müsse ihm dieser Schutz auch gegen den den Vertrieb besorgenden oder befördernden Eommissionär gewährt werden, als welcher Dcnunciat A. hier in Betracht komme. Daß aber letzterer an der Beeinträchtigung unwissentlich Thcil ge nommen habe, sei, wenn auch nicht undenkbar, doch um so weni ger zu präsumircn, als eine Unkcnntniß der bestehenden Vcrlags- vcrhältnissc des fraglichen Werkes, über die er als Buchhändler sich zu unterrichten Gelegenheit gehabt habe, bei ihm nicht vor ausgesetzt werden könne, jedenfalls aber durch die anzustcllende Untersuchung erst zu ermitteln sein werde, ob ihn der Vorwurf
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