Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.06.1862
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 18.06.1862
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18620618
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186206189
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18620618
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1862
- Monat1862-06
- Tag1862-06-18
- Monat1862-06
- Jahr1862
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
6. !VIai. Verlaß von 0 Lpiiia in Wien lerne 34612. 8cbubert, Orosses Octett lur 2 Violinen, Viola, Violoncell, Oontrabass, Horn, Xagott und Olarinette. Op. 166. Vrranßirt für das pianofurte ru 4 Händen von 8. Oeitbner. 3 ^ 15 13. Oie Verschworenen, oder der bsusliclie Xrieß. Oper. Olavierausrug a 2 msins. 3^5 14. — — Hlarsck und 61>or aus der Oper: „Oie Verschwo renen etc.", für das Oisnolorte arranßirt von Vdolf Orossnitr. 7^ 15. 8ee1>nß, Hans, Nocturne pour Oianv. Op. 3. 10 16. VVesselofsIc^, !>IickaeI,!>Iussestunden fllr^ietkerspieler. NO. 1—3. ä 5 NO. 4—6. ä 7^ IV-f 15. >1ai. Verlaß von Iiouis Lauer in Dresden. 34617. Xu miner, X. ^., Irois Oidces de 8alon sur des airs nstionaux anßlais et ecossais pour le Violoncelle svec accomp. de Oiano. Op. 127. dlo. 1. Oood-H^e, sweet Henri, good-h^e. dlotkinß inore. Nule Lritannia. 25 18. — — do. Op. 128. ^1o. 2. 'Oke rose of Vllandale. I'm leavinß tkee. lokn)' 8nnds. 20 19. do. Op. 129. IVo. 3. Nenrts of oali. Vnnie Onurie. Ibe ploußk do)'. 20 20. Oieces de 8slon pour le Violoncello nvec nccomp. de Oiano. Op. 130. d4o. 1. Xantssie über Vbt's Nied: 4Venn die 8chwslden heimwärts riekn etc. 10 Nichtamtlicher Theil. Erörterungen und Entscheidungen, den buchhändlerischen Verkehr betreffend. Zweiter Artikel.*) Ist der Buchhändler, welcher eine größere Anzahl Exemplare eines Buchs ohne das Verlagsrecht käuflich an sich gebracht, dieselben mir seiner Firma als „neue" oder „zweite Ausgabe" zu versehen und in den buchhändlerischen Verkehr zu bringen berechtigt? Manche Verlagsbuchhändlcr, deren Verlagswerke keinen gro ßen Absatz gefunden haben, suchen das Publicum dadurch kauf lustiger zu machen, daß sie die Titelblätter und Umschläge der vorhandenen Exemplare eines Werks vernichten und neue der gleichen mit dcmZusatze: „zwciteAuflage" oder „neucAusgabe", sowie mit einer neuen Jahreszahl anfertigcn lasten, dann aber das Wiedcrcrscheincn des Buchs in neuer Auflage öffentlich an kündigen. Man rechnet dabei auf den guten Glauben eines gro ßen Theilcs des Publicums, welches sich zu einem Buche, dessen Wiederabdruck sich nöthig gemacht, weil der erste Abzug sich ver griffen, mehr hingezogen fühlt, als wenn ihm dasselbe in der ur sprünglichen Auflage zum Kaufe angeboren wird. Nun, man weiß, was man von solchen Manipulationen zu halten hat; un gefähr dasselbe, wie von den Täuschungen, wie sie stündlich im Handel undWandcl durch Anpreisung undBcilegung vonEigen- schasten der zu erkaufenden Gegenstände wider die Wahrheit Vor kommen. Für unerlaubt werden sie nicht angesehen, weil sic nicht gegen ein Strafgesetz verstoßen, und jeder Contrahcnt weiß, daß auf Acußcrungcn dieser Art kein Gewicht gelegt werden könne, vielmehr der Käufer dicWaare selbst prüfenund von dem Werthe oder Unwerthe derselben sich überzeugen müsse. Wie da her der Käufer einer Waare gegen den Verkäufer wegen bloßer Anpreisung der Vortrefflichkcit, die bei genauer Prüfung der Qualität sich nicht entdecken läßt, mit einer Klage auf Wieder- aufhebung des Handels oder aufPreisänderung schwerlich durch- dringcn wird, dafern nicht wegen besonderer Eigenschaften der Waare Garantie geleistet worden ist, so wird noch viel weniger der Buchhändler, welcher sein Lager durch vorgcdachte Mani pulation geleert hat, den Abkäufcrn gegenüber regreßpflichtig werden. Eine völlig andere Frage ist aber die, ob ein Buchhändler, welcher eine größere Anzahl Exemplare eines Buchs ohne das Verlagsrecht käuflich (z. B. in einerAuction) an sich gebracht hat, diese Exemplare mit seiner Firma als „neue oder zweite Ausgabe" zu versehen und in den buchhändlerischen Verkehr zu bringen berechtigt ist, oder ob er sich dadurch demJnhabcr des Verlagsrechtes gegenüber mit Hinsicht auf die Bestimmungen des Gesetzes, den Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst betreffend, vom 22. Februar 1844 strafbar und regreßpflichtig mache. Der erste Fall diescrArt (wenigstens erinnert man sich keines früheren) ist vor wenig Jahren bei dem Leipziger Handelsgerichte anhängig gewesen. Welche verschiedene Beurthcilung diese Frage ^ aber zuläßt, ergibt sich aus dem in der Sache ertheilten Gut achten der Sachverständigen und aus den Entscheidungen der er sten und zweiten Instanz, welche, soweit es der Raum dieser Blätter gestattet, im Interesse aller Vcrlagsbuchhändler, welche in den Fall kommen können, durch dergleichen Veranstaltungen eines Eollegen in ihrem Verlagsrechts beeinträchtigt zu werden, mitgetheilt werden sollen. Der Sachverhalt war kürzlich folgender. Der Buchhändler L. zu Hamburg hatte aus der Eoncursmasse des Buchhändlers P. daselbst in öffentlicher Auction ein Werk (Dichtungen ent haltend) mit Verlagsrecht gekauft, aus demselben Eoncurse aber später der Buchhändler Z. in Hamburg eine Anzahl einzelner Exemplare desselben Werkes, welche in Leipzig gelagert, von dem Massccurator angekauft und ohne Zustimmung des Zc., als des Rechtsnachfolgers des rechtmäßigen Verlegers, eine ncueVerviel- fältigung des Titels und Umschlags, mit Weglassung der Firma des ursprünglichen Verlegers, mit Bezeichnung des Werkes als ,, zw eite Ausgab e" und unter Veränderung der Jahreszahl 1847 in 1852 veranstaltet, ja sogar seine eigene Firma als Ver- lagssirma dem Titel und Umschlag aufgedruckt und auf verschie dene Weise dieses Werk als sein Vcrlagscigcnthum bezeichnet und ausgebolcn. In Folge dessen hatte L. bei dem Stadtrathe zu Leipzig auf vorläufige Beschlagnahme und Vcrtricbsvcrbot angc- tragcn, von diesem aber abfällige Resolution erhalten, höhcrn Orts war jedoch auf Beibringung eines Gutachtens des Sach- vcrständigenvereins zu Leipzig inccrloquirt und auf Grund des demnächst eingeholten Gutachtens die Beschlagnahme und das Vertriebsvcrbot ccsolvirt, erstere auch wirklich ausgeführc und bei dem LeipzigerEommissionär A. einige hundert Exemplare des fraglichen Werkes unter Siegel genommen worden. L. bczeich- nete nun das Werk als theilweisen Nachdruck und stellte zunächst den Antrag, die mit Beschlag belegten Exemplare des obbezcicb- nctcn Werkes, sofern die Identität der Exemplare mit der aus dcmV-schcnEoncursccrkauften nachgcwicsen werden könne, min destens was die Titel und Umschläge betreffe, für Nachdruck zu erklären und demgemäß auf deren wirkliche Hinwcgnahme und in Gemäßheit des Art. VIII. auf Vernichtung derselben, sowie aufErstattung der Kosten und erweislichen Schäden zu erkennen. Später beantragte -k. die Einleitung der Untersuchung wider Z. sowohl als wider den Leipziger Eommissionär A. wegen Veran staltung, beziehendlich öffentlicher Theilnahme an dem Vertriebe der in ihrem Titel und Umschläge widerrechtlich vervielfältigten *) I. S- Nr. 71.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder