Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.04.1862
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 14.04.1862
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18620414
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186204140
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18620414
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1862
- Monat1862-04
- Tag1862-04-14
- Monat1862-04
- Jahr1862
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
784 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. M45, 14. April. einen wie der andern Ansprüche, wie sie aus der gewöhnlichen Bcgriffslrübung entspringt, ist er gleicher Weise empfindlich. Höck erkannte in verwandtem Sinne in dem Autorrecht vor wiegend ein Recht der Persönlichkeit an, welches durch die ibm anhaftende vcrmögensrechtliche Seite nur so weit beschrankt werden darf, als cS für die Ausübung des Verlagsrechts noth- wcndigc Bedingung ist. Unserer Ansicht nach hat er hiermit das allein Richtige getroffen. Wenigstens stimmen hiermit die Resul tate überein, wie sic sich aus der Beobachtung des praktischen Verkehrs ergeben, und außerdem ist auf Seiten der andern Auf fassung der logische Widerspruch. A. Schürmann. Der Vertrag zwischen Preußen und Frankreich. Der von Preußen für den Zollverein vereinbarte Handels vertrag mit Frankreich enthält bekanntlich neben drei andern Ver trägen auch eine Uebcreinkunft wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst; dieselbe beschränkt sich jedoch, wie die Nalional-Zeitung schreibt, zunächst nur auf Preußen und ent hält folgende Bestimmungen: Die Urheber der Erzeugnisse der Literatur und Kunst werden in beiden Staaten in Bezug auf den Schutz ihrer Rechte den einheimischen gicich behandelt, mit der Maßgabe, daß das Recht des Autors in dem andern Lande nicht länger dauert, als in dem, wo die erste Veröffent lichung stattgefunden hat, vorgcschriebcn ist, und ebenso nicht länger, als in dem andern Lande für einheimische Autoren gesetzlich sestgestellt ist. Auszüge aus Werken oder ganze Stücke von solchen, welche zum ersten Male in dem einen Lande erschienen sind, können in dem andern veröffentlicht werden, wenn diese Veröffentlichungen für den Unterricht bestimmt und eingerichtet und in der Landessprache mir erläuternden Anmerkungen oder Ucbcrsetzungen zwischen den Zeilen oder am Rande versehen sind- Der Schutz in dem andern Lande ist davon abhängig, daß in dem Ursprungslande die zur Erwerbung des Schutzes nöthigcn Förmlichkeiten erfüllt sind. Außerdem müssen Bücher, Karlen, Kupfer stiche, Stiche anderer Art, Lithographien und musikalische Werke, wenn preußischen Ursprungs, in Paris auf dem Ministerium des Innern, wenn französischen Ursprungs, in Berlin auf dem Cultusministerium eingetragen werden. Die Anmeldung hierzu muß drei Monate nach dem Erscheinen des Werks, resp, nach dem Inkrafttreten des Vertrags geschehen; die Eintragung ist kostenfrei, die über dieselbe erfolgende Bescheinigung trägt nur die gesetzliche Stempclabgabe, Der gegenseitige Schutz erstreckt sich auch auf die Darstellung und Aufführung drama tischer und musikalischer Werke, welche nach dem Inkrafttreten der Uebcreinkunft zum ersten Male veröffentlicht oder aufgesührt werden, Uebersetzungen stehen den Originalwerken gleich, bedingen indcß selbst verständlich dem ersten Uebersetzer nicht das ausschließliche Uebcrsetzungs- recht- Dieses letztere kann sich nur der Autor durch förmlichen Vorbe halt des Rechts auf die Uebersetzung, und zwar nur auf fünf Jahre, erwerben. Der Vorbehalt muß an der Spitze des in dem andern Lande zu registrirenden Originalwerke angezeigt und die Uebersetzung muß binnen Jahresfrist nach der Anmeldung des Originalwerks zum Thcil, binnen drei Jahren vollständig erscheinen. Dramatische Werke müssen binnen drei Monaren in dem andern Lande in der Uebersetzung erschei nen und aufgeführt werden, wenn die Rechte der Uebersetzung und der Aufführung in der Uebersetzung Vorbehalten weroen solle», Journale oder periodische Sammelwerke dürfen sich ihre Artikel, vorbehaltlich der Quellenangabe, gegenseitig entnehmen, es sei denn, daß die Autoren den Abdruck förmlich untersagt haben. Diese Untersagung gilt indeß nicht für politische Artikel. Verkauf und Feilbieten unbefugter Ver vielfältigungen ist in beiden Landen verboten Bei Zuwiderhandlungen wird mit Beschlagnahme verfahren und im Uebrigcn werden die in jedem Lande geltenden Gesetze angewandt Für die Uebergangspcriode werden beide Regierungen im Verwaltungswege die ndlhigen Vorkehrungen treffen, um ihre Verleger und Drucker vor Verwickelungen zu bewahren, die aus dem Verkauf und Besitz solcher Vervielfältigungen hervorgehen kön nen, die vorEintritt des Vertrags veranstaltet sind- Cliches, Holzstdcke und gestochene Platten, lithographische Steine, auf welchen Originalien ohne Ermächtigung Hochgebildet find dürfen nur noch vier Jahre benutzt werden. Die Uebcreinkunft bedingt beiderseits zollfreie, von Ursprungs zeugnissen enthobene Einfuhr folgender Gegenstände: Bücher in allen Sprachen, Kupfer- und andere Stiche. Holzschnitte, Lithographien und Photographien, geographische Karlen, Musikalien, gestochene Kupfer- und Stahlplatten, geschnittene Holzstöcke und lithographische Steine mit Zeichnungen, Stichen oder Schrift zum Gebrauch für den Umdruck auf Papier, Tapeten ausgenommen, endlich Gemälde und Zeichnungen. Verbrauchsabgaben auf Papier bleiben hierbei jedoch Vorbehalten, Beide Theile behalten sich im Allgemeinen in Bezug auf die Maßregeln der Preßpolizci freie Hand, Dieser Vertrag tritt zwei Monate nach Austausch der Rati ficationen in Kraft, hat gleiche Dauer mit dem Handelsvertrag*) und behält sämmrlichenZollvercinsstaaten das Recht des Beitritts vor. Preußen hat sich bereit erklärt, zumZweck der Herbeiführung allseitigen Beitritts seine angelegentliche Vermittelung eintceren zu lassen, während Frankreich auch bereit ist, die Uebcreinkunft in einen allgemeinen Vertrag umzugestaltcn. Erklärung. Die Redaction des Börsenblattes für den deutschen Buchhandel wird hiermit höflichst ersucht zu bemerken, daß wir der Veröffentlichung einer bei Anlaß der einhundertjährigen Jubelfeier unserer Firma, als Manuskript für Freunde gedruckten kleinen Denkschrift in Nr, 42 d. Bl, vollkommen ferne stehen-**) Wir können nur bedauern, daß deren Mittheilung an weitere Kreise, für welche sie nicht bestimmt war, ohne unsere Zustim mung stattgefundcn hat***), während die vielen Beweise freundlicher Aufmerksamkeit, welche uns am 22, März dieses Jahres, sowie seitdem noch fast täglich erfreuten, uns zum aufrichtigen, lebhaslen Danke ver pflichten, Frankfurt a, M, Jaeger'sche Buch-, Papier- u. Landkartenhandlung, Miscellen. Erwiderung. — In Nr. 42 d. Bl. rügt ein ungenann ter Einsender zunächst im Allgemeinen den Mißbrauch einzelner Handlungen, zweierlei Firmen zu führen, und sodann ins besondere den Umstand, daß auf einer kürzlich von mir versand ten Neuigkeit mein Name alsVcrlcger steht, anstattmeinervoll- ständigcnbuchhändlcrischen Firma. So bereitwillig ich nun auch zugebe, daß das Führen von zweierlei Firmen Uebclstände herbci- führen kann (und zwar für die Inhaber der betreffenden Firmen ebenso, wie für deren Geschäftsfreunde), so entschieden muß ich doch gegen die Bezeichnung als „Mißbrauch" Verwahrung cin- legen. Schon der Umstand, daß diese Art der Firmirung nicht etwa vereinzelt dasteht, sondern ziemlich häufig vorkommt, berech tigt gewiß zu dem Schluffe, daß dieselbe durch bestimmte that- sächliche Verhältnisse hervorgcrufcn und bedingt ist, und ich selbst würde dem Hrn. Einsender meine Anerkennung nicht versagen, wenn er seine Angriffe gegen diese Verhältnisse, als die Ursache mehrfacher Uebclstände, richten wollte. In Bezug auf den mir besonders zur Last gelegten Fall werden wenige erläuternde Worte genügen. Bei Uebcrnahme meiner Handlung im Jahre 1859 fand ich bereits zwei verschiedene Firmen vor; ich hielt es für zweckmäßig, hieran vorläufig festzuhaltcn und eine Verein fachung der Firma erst nach Ablauf einer gewissen Uebergangs- zeil eintreten zu lassen. Diese von Anfang an beabsichtigte Ver änderung werde ich in nächster Zeit durchführen, und bekenne *) Der Handelsvertrag ist auf 12 Jahre mit zwölfmonatlicher Kün digung abgeschlossen; vom Ablauf der 12 Jahre ab bleibt er, falls nicht gekündigt ist, weiter in Kraft mit Vorbehalt zwdlfmonatlicher Kündi gung- Sollte der Zollverein sich auflösen, so tritt mit demselben Zeit punkte auch der Handelsvertrag außer Kraft, '*) Die erwähnte Schrift ist der Redaction von einem Freunde des Jaeger'schen Hauses mit dem Wunsche zugestelll worden, zur Ehre von dessen Jubelfeier im Börsenblatte daraus zu referiren, ***) Zum Ausdruck des „Bedauerns" liegt kein Anlaß vor, indem die gemachten Mittheilungcn gewiß allseitig mit Interesse gelesen wor den sind und die Redaction nur gcthan hat, wozu sie sogar verpflichtet ist; der Einholung einer besondern „Zustimmung" aber glaubte dieselbe unter den obwaltenden Umständen überhobcn zu sein, und zwar um so gewisser, als ihr Bericht sich auf geschichtliche Thatsachen beschränkte, welche den Inhabern der Handlung nur zur Ehre gereichen.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder