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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.12.1883
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1883-12-31
- Erscheinungsdatum
- 31.12.1883
- Sprache
- Deutsch
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301, 31. December. Nichtamtlicher Theil. 5969 welches von der einen Behörde gebilligt wird, kann von der anderen verworfen werden. So treffen denn vielleicht an einem und dem selben Ort zwei Colporteure zusammen, von denen der eine mit eben der Druckschrift hausirt, deren Vertrieb dem anderen bei namhafter Strafe verboten ist. Der eine macht mit diesem Opus ein brillantes Geschäft, während der andere bestraft wird, wenn er eben dasselbe Buch auch nur mit sich führt. Daß ein solcher Zustand das Rechts bewußtsein des Volks und der Colporteure insbesondere nicht eben stärken würde, ist klar. Schon die Möglichkeit eines solchen Vor kommnisses verleitet jene Herren zu Vorwürfen dem Reichssünden bock gegenüber. Denn die Liberalen sollen es verschuldet haben, daß man für die Beurtheilung der Frage, welche Drucksachen und Bild werke colportagefähig sein sollen, und welche nicht, eine Reichsbe hörde nicht einsetzte. Natürlich ist dieser Vorwurf ein möglichst unbegründeter. Die Liberalen machten bekanntlich die größten Anstrengungen, um den Index zu beseitigen, was ihnen auch in der zweiten Plenarberathung gelang. Die Hoffnung, daß sie auch in der dritten Lesung damit durchdringen möchten, scheiterte leider an der Pünktlichkeit, mit der sich die Windthorst'schen Reservetruppen zu der dritten Berathung der Gewerbenovelle einstellten. Manch' seltener Gast war damals im Reichstag zu erblicken, den sonst wohl nur die Präsidentenwahl dahin zu führen Pflegte. Von den klerical- conservativen Herren hat aber weder in der Commission noch im Plenum irgend einer für eine Reichscolportagebuchhandlungsbe- hörde plaidirt. Die gegentheilige Behauptung ist unrichtig. Wenn nun die Liberalen diesen Index verwarfen, so hatten sic selbstver ständlich keine Veranlassung, die Einsetzung einer Reichsbehörde zu beantragen, welche den Index jeweilig seststellen sollte. Daß -aber, wenn man einmal den Index acceptirte, das Superarbitrium / einer Reichsbehörde sich nöthig machen werde, ist von den liberalen ! Rednern wiederholt nachdrücklichst betont worden. Denn die Bestimmung der Gewerbenovelle, wonach die jenigen Schriften und Bildwerke nicht colportagefähig sind, welche in sittlicher oder religiöser Beziehung Aergerniß zu geben geeignet erscheinen, läßt dem Ermessen der Behörde einen sehr weiten Spielraum. Ein Werk braucht ja keineswegs wirklich unsittlich und irreligiös zu sein, um dem Colportageverbot zu unterliegen; es genügt schon, wenn es geeignet ist, Jemandem in sittlicher oder religiöser Beziehung Aergerniß zu geben. Objective Merkmale hierfür sind im Gesetz nicht enthalten. Die Beurtheilung der Frage ist für den concreten Fall lediglich dem subjectiven Ermessen des Beamten anheim gestellt, von welchem der Index sestzustellen ist. Nun dürfte aber kaum ein Gebiet vor handen sein, auf welchem eine größere Verschiedenheit der subjectiven Anschauungsweise obwaltet, wie auf dem hier in Frage stehenden. Auf sittlichem Gebiete haben wir Merkwürdiges erlebt. Hat doch sogar Altmeister Goethe neuerdings den Vorwurf der Unsittlichkeit über sich ergehen lassen müssen. Das Verbot der Fourchambault ist noch in Aller Erinnerung. Dieselbe un gesunde Prüderie, welche an den Schilderungen des braven Schultheißen von Renchen von den trostlosen Sittenzuständen während des dreißigjährigen Krieges Anstoß nahm, hat uns vor einiger Zeit auch das Verbot des Decamerone gebracht, nachdem die derben Schwänke des lustigen Boccaccio über fünf Jahr hunderte hindurch das Geschlecht der lesenden Menschen ergötzt haben und in die Sprachen aller civilisirten Nationen übersetzt worden sind. Ebenso läßt es sich gar nicht bestreiten, daß die schönen Nacktheiten des elastischen Alterthums und des modernen Helle nismus für den ungebildeten und unreifen Menschen unter Um- ^ ständen in sittlicher Hinsicht gefährlich sein können. Ein Ver bot von Schriften und Bildwerken dieser Art könnte sich also auf Grund des Colportageparagraphen unter Umständen recht- ^ fertigen lassen, wenn man dabei das Publicum im Auge hat, welchem der Colporteur seine Offerte machen wird. Aber auch in religiöser Hinsicht können die Ansichten über die Colportagefähigkeit einer Schrift sehr auseinander gehen. Die diesjährige Lutherseier hat manche auf den Massenabsatz berechnete Schrift gebracht, welche Ansichten über das Papstthum enthielt, die einem strenggläubigen Katholiken anstößig sein mußten. Auf der anderen Seite haben wir aus der Feder katholischer Schriftsteller Ausführungen über unseren Luther ge lesen, welche uns Protestanten in religiöser Hinsicht Aergerniß geben konnten. Und hat nicht die klägliche Judenhetze unserer Tage so manches antisemitische Flugblatt zu Tage gefördert, welches nicht nur das religiöse Gefühl unserer jüdischen Mitbürger kränken mußte, sondern auch einen Mann, der sich im Gegensatz zu dieser Art von Praktischem Christenthum auf dem Boden christlicher Duld samkeit und Humanität befindet, in religiöser Hinsicht tief verletzen konnte? Welche Confusion kann nun aber daraus entstehen, wenn künftighin eine Behörde im Norden eine Schrift verbietet, welche eine Behörde im Süden zuläßt, und wenn nun der eine Colporteur im Deutschen Reich mit dieser Schrift nicht hausiren darf, während der andere mit dieser Schrift für das ganze Reichs gebiet und da..nt auch für den Bezirk der verbietenden Behörde zugelassen ist! Allerdings ist dem Elfteren das Rechtsmittel des Recurses gegeben; allein auch das Gebiet der Recursinstanz ist ebenfalls ein räumlich beschränktes; eine Centralspruchbehörde fehlt, und damit ist die Möglichkeit einer einheitlichen Spruchpraxis für das Deutsche Reich, wenn nicht ausgeschlossen, so doch mindestens sehr erschwert. Dazu kommt ferner, daß möglicher Weise Aufgaben an die Organe der Verwaltung in den Einzelstaaten herantreten können, welche sie bei dem besten Willen und bei aller Objektivität der Prüfung kaum bewältigen köm en. Wie lange Zeit soll denn ein Beamter dazu brauchen dürfen, um sich durch den ganzen Wust von Schauerromanen und populären Schriften eines Colporteurs hindurch zu arbeiten? Und wie wird es mit den Schriften, welche in Lieferungen, und wie mit den Zeitungen, welche periodisch erscheinen? Wer steht dafür, daß nicht in einer späteren Lieferung eines Werkes die gröbsten Unsittlichkciten enthalten sind, obgleich die approbirte erste Lieferung frei von Schuld und Fehle befunden ward? Gleichwohl möchte die Errichtung einer Reichsbehörde, welche die Druckschriftenverzeichnisse von vornherein für das ganze Reichsgebiet festzustellen hätte, kaum zu empfehlen sein. Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler hat dies allerdings in einer an den Reichstag gerichteten Petition vom 30. November 1882 vorgeschlagen, und der Verein der Leipziger Buchhändler hattte in einer Petition vom 18. Mai 1882 demselben Gedanken Ausdruck gegeben. Man wird jedoch den Verwaltungsbehörden in den einzelnen deutschen Staaten, welche die Wandergewerbescheine der Colporteure auszustellen haben, auch die Genehmigung der Druckschriftenverzeichnisse nicht abnehmen können. Aber die Einrichtung einer gemein samen Recursinstanz für das ganze Reichsgebiet zur Ent- Nun möchte ich allerdings die hundert Novellen des guten Boccaccio als eine passende Lectüre für unsere höheren Töchter schulen und Pensionate durchaus nicht empfehlen. Auch für manche j schcidung über die Beschwerden wegen versagter Genehmigung andere Kreise möchte es geeigneteren Lesestoff geben. von Druckschristenverzeichnissen wird in der Thal ernstlich in
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