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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.12.1883
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- 1883-12-31
- Erscheinungsdatum
- 31.12.1883
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- Deutsch
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5968 Nichtamtlicher Theil. 301, 31. December. L. 8sti«tks 8>ilins in Asliir ksriisr: Visrliu^, 0., Op.62. Visr Ossüo^s k. I Lw^stilniiis m. kkts. 2 IVs^ssr, ksrsiksl. kis Lükus»^vsibssstspis>. Vollst. Olsvisr- ^usrug obiis Osssnx von U. Ulsiumiodsl. 20 ^ — Vorspisl sus: „ksrsiksl" 1 Orxsl bssrveikst von 11. Usulsiu. 1 2S L,. IVilbsIraj, liuävvißk vsu Lsskbovsii's VioliL-komsuren k. Viol. u. kkks. Vssrdeitst. Uo. I. Op. 50. 2 25 1»,. !^o. 2. Ox. 40. 1 ^ 7b IVilsou, O. O., Irois Lloreesux p. kkts. Oplt. 1 7b 5^. lb. 8vlnvs»»'selis Vsrluxsli. in Vilssvlävrk. Ln^sl, V., Op. 1. Llssss k. 4stiisiii. xew. Obor. 8". ksrkitur u. 8timiogl>. 2 50 Ä. kisl, ?. , Op. 38. Lireläiebs OsssvAS 1. 4stimiii. LlLmisreüor. 8°. 1 ^ killsuä. 1., Op. 13. kitsoiss llsurstsvss, k. 4skimiu. ßöra. Odor. 8". ksrt. u. 8t. 2 8oüsrbseb, L., Op. 6. Uisss io llouorsm 8suvti Oubsutii k. 1 Lusbssstiillllis u. 3 LlLussrstiiuirisu. 8°. ksrtitur u. 6t. 2 50 L>. L. 8vdivaon'sob8 V«rlnx«k. in INlsseläork ksrssr: 8ods.rds.od, U., Op. 7. ksguissesut iu ps.es. OssLsxs dsi krsusr- tsisrlioddsitsii k. 4stimm. ^tduvorokor. 8". ksrt. u. 8t 2 KO H. 1V,ilt!bsrxsr, ^.., Op. 14. Nisss iu vouorsiu 8t Uiläszsräis, k. 4stiwm. ßglli. Odor. 8°. ksrt u. 8t. 2 ^ 50 5,. — Ox. 16. Äisss ässu doas psstor, k. 2 Nüuusrst. iu. Orgsl. 8". ksrt. u. 8t. 2 ^ 50 L,. Lsrlliolk 8s„lk iu delprix. 8srs.ss.ts, ksblo äs, 8psuisods dlsloäiso. 8srssstv's Violiu- Oorupositiousu kür kkts., bssrdsitst von k. llls inmiobsl. Op. 20. lti^euuervsissn. I 50 L,. — äo. Op. 24. Osprios UssHue. 1 50 — äo. Op. 27. lots ärrSAouvss. 1 50 H. Iraulivsiii'scds Lueli- >>. tlusldli. in NvrII». Uerrusu, R. 0., Op. 2. Oedsr sllsu Oipkelu ist kud, k. 2 8oprsi>v, ^.It, ksuor u. Lsss w. kkts. 1 — Op. 3. Orsuäs 8ousts p. Violou st kkts. 9 VisrlinA, 6., Op. 63. köorisedsr kilßvrßsssni/ so» ävm siebeutsu lsdrdusäsrt k. 6stiruiu. Odor s ospells. ksrt. ru. uutsr!. Olsv.- ^.usx. xr. go 1 50 Nichtamtlicher Theil. Eine neue Rcichsbehörde. Noch einen Tag — und die neue Aera unseres gewerblichen Lebens beginnt. Das jüngste Product deutscher Gewerbenovellistik tritt mit dem neuen Jahr in Kraft. Wehe dem Hausirer, der künftig hin eine Stube betritt, ohne zuvor fein manierlich angeklopst und ein vernehmliches „Herein" abgewartet zu haben I Bis zu fünf Kilometer Entfernung von seinem Wohnort darf j w Händler seine selbstverfertigten Maaren, wofern sie Gegenstand des Wochenmarkt verkehrs sind, ohne Wandergewerbeschein feilbicten; ein Schritt weiter, und er steht unter dem Hausirgesetz. Die Hökerfrau darf mit Eiern frei hausiren, mit Butter nur, wenn es „selbstgewonnene" ist; die Milch ist frei, der Käse ist es nur, wenn ihn der Feilbietende selbst gewann. Der eleganteste Handlungsreisende wandelt sich zum Hausirer um, wofern er „nicht für die Zwecke seines Gewerbebe triebes" Waarenbestellungen aufsucht. Nach Sonnenuntergang kann dem Minderjährigen das Wandergewerbe verboten werden. Wenn der minderjährige Hausirer überdies ein Frauenzimmer ist, so kann man ihm die weitere Beschränkung auferlegen, daß er, oder viel mehr es, das Gewerbe nur auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen betreiben darf. Es sind dies jene Neuerungen, Angesichts deren der sarkastische Abgeordnete für Bingen von dem Versuche sprach, das Deutsche Reich in ein großes Krähwinkel umzuwandeln. — „Die Höhe des sittlichen Ernstes" aber, welcher nach der Ver sicherung des Herrn Regierungscommissars durch die Gewerbe novelle hindurchgeht, erreicht, wie er weiter erklärte, „ihren Spring punkt" in dem Colportageparagraphen. Freilich ist in dieser Hinsicht der Regierungsentwurf erheblich modificirt worden. Aber auch in seiner jetzigen Fassung ist jener Paragraph viel umstritten. Die Colportagebuchhändler selbst scheinen sich freilich nunmehr mit ihm ausgesöhnt zu haben. Die Speculation rechnet bereits mit dem selben. So wird z. B. „ein in Folge des neuen Gewerbe gesetzes sehr absatzfähiger f!) religiöser Oeldruck" den Colportage- buchhandlungen warm empfohlen. Was jenen Regierungsvorschlag so besonders gefährlich für den Buchhandel machte, war nämlich der Umstand, daß Hand in Hand mit ihm der nachmals von den Liberalen beseitigte Vorschlag ging, wonach jedweder Handlungsreisende als Hausirer behandelt werden sollte, welcher Wagenbestellungen bei Personen auffuchen würde, in deren Gewerbetrieb Maaren der angebotenen Arr keine Verwendung fänden. Damit wäre aber der Unterschied zwischen dem Buchhandlungsreisenden und dem Colporteur beseitigt gewesen, und auch der erstere dem Colportageparagraphen unterstellt worden. Nun konnten sich freilich schon in der commissarischen Berathung derNovelle selbst die Herren von der conscrvativ-klerikalen Coalition für jene Bestimmung des Regierungsentwurfs nicht begeistern. Aber auch die Fassung des Herrn von Kleist-Retzow war für die Opposition unannehmbar. Hiernach sollten nämlich Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke vom Feilbieten im Umhcrziehen, dann ausgeschlossen sein, wenn sie die Grundlagen des Staats undl der Gesellschaft zu untergraben, oder in sittlicher oder in religiöser' Beziehung Aergerniß zu geben geeignet wären, oder wenn sie mittelst Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben würden. Aber so eclatant lag die Bedenklichkeit des Colportage- verbots von Schriften, welche die staatlichen und gesellschaftlichen Grundlagen untergraben könnten, zu Tage, daß dieser Passus bei den nunmehr folgenden Plenarverhandlungen des Reichstags von der Rechten und vom Centrum selbst nicht aufrecht erhalten wurde. Dagegen fand das Verbot von Schriften und Bildwerken, „welche in sittlicher oder in religiöser Beziehung Aergerniß zu geben geeignet sind", trotz des Widerspruchs der Liberalen in der dritten Lesung die Majorität. Ebenso wurde der vielbesprochene Index acceptirt, das Druckschriftenverzeichniß nämlich, welches der Colporteur mit sich führen, und welches er der zuständigen Verwaltungsbehörde zur Genehmigung vorlegen muß. Der Ausschluß von Druckschriften, welche mittelst Zusicherung von Prämien oder Gewinnen ver trieben werden, war auch von liberaler Seite gutgeheißen worden. Man wollte dadurch den auf diese Weise zumeist bewirkten Vertrieb der Schauerromane einschränken, für welche sich selbstverständlich auch auf der Linken keine Vertheidiger fanden. Es ist nicht unzweckmäßig, diesen historischen Entwickelungs gang der Dinge einmal zu recapituliren. Denn die Liberalen sind es, welchen jetzt aus den Reihen der Colportagebuchhändler heraus vorwurfsvolle Stimmen entgegenschallen. Wen heutzutage irgend wie und irgendwo im Deutschen Reich der Schuh drückt, der jammert über die liberale Gesetzgebung; warum also auch die Liberalen nicht einmal für die Mangelhaftigkeit eines gegen ihren Willen zu Stande gekommenen Gesetzes verantwortlich machen? Dieser Mangel wird aber nicht mit Unrecht in Folgenden gefunden: Der Index wird von der Verwaltungsbehörde des Wohnorts des Colporteurs festgestellt. Er gibt dem damit Aus^ gestatteten das Recht, mit den approbirten Drucksachen und Bild4 werken im ganzen Reichsgebiet zu hausiren. Dasselbe Buch nun,i
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