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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.11.1883
- Strukturtyp
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- Band
- 1883-11-14
- Erscheinungsdatum
- 14.11.1883
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- Deutsch
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5164 Nichtamtlicher Theil. 264, 14. November. Priester die Käufer der lutherischen Schriften denuncirten und Briefe erbrachen, um Beweise gegen die Verdächtigen beizu bringen. In Konstanz fanden die ersten Nachrichten von Luther's Auftreten unter den Bürgern den freudigsten Anklang, so daß seine Schriften dort umhergetragen wurden und den ersten An laß gaben, der Sache weiter nachzuforschen und die biblischen Schriften gründlicher zu lesen. Schon im Jahre 1522 schickten Rath und Bürgerschaft von Bremen einen Buchhändler nach Wittenberg, damit er von dort Luther'sche Schriften mit nach Hause bringe. Luther weckte die Leselust im ganzen Reiche. Der soge nannte gemeine Mann forderte jetzt nur Gedrucktes und las, wie der Nürnberger Scheurl 1524 bezeugt, an einem Tage mehr als sonst in einem ganzen Jahre. „Man hat die Luther- schen Schriften", schreibt 1523 der Prediger Zell in Straßburg, „an denselben Orten feilgehalten, da oben an das päpstlich und kaiserlich Mandat gestunden ist." Mit dem Bauernkriege wurde Luther selbst zum Vor kämpfer für das Bestehende, wenn es auch noch so schlecht war. Er wandte sich fortan auch mehr seinen theologischen Aufgaben zu und vollendete und verbesserte seine Bibelübersetzung. Von dieser druckte Hans Luft bei Lebzeiten des Reformators über 100,000 Exemplare, die Zahl der Nachdrucke muß aber noch viel bedeutender gewesen sein. Uebrigens nahm Luther nie ein Honorar für seine Schriften. Nicht um ein solches für sich zu gewinnen, sondern um seinen literarischen Ruf zu retten, bat er die Nachdrucker mit rührender Bescheidenheit, ihre Plagiate doch nicht mit der Wittenberger Originalfirma zu versehen und ihm auch nicht mehr die Aushängebogen in der Druckerei stehlen zu lassen — eine Praxis, welche ihm gegenüber zur stehenden ge worden zu sein scheint. Andererseits fand er es auch unerhört, daß ein Uebersetzer einen Gulden Honorar für den großen Bogen genommen habe. Die Zeiten haben sich seitdem sehr geändert. sFriedr. Kapp („Nation").j Der Kolportage-Paragraph. Der „Norddeutschen Allgemeinen Zeitung" gehen mit Bezug auf ihre kürzliche buchhändlerische Erörterung folgende Ausführungen über eine weitere Frage unseres Faches zu, welche gewiß allseitiges Interesse in Leserkreisen des Börsenblattes finden werden: Was Sie kürzlich über Bestrebungen im deutschen Buch handel zu korporativer Organisation behufs Wahrnehmung all gemeiner Standesinteressen mittheilten, hat gewiß vielseitige Billigung des reellen Buchhandels gefunden, da es kein Zweifel sein kann, daß gewissen vorhandenen Schäden durch Erweiterung des Buchhändler-Börsenvereins zu einem solchen Verbände, wie ihn jene Zuschrift proponirte, abgeholfen werden kann. Gestatten Sie, daß ich auf einen anderen, einen großen Theil des Buch handels interessirenden Gegenstand von Neuem Hinweise, und zwar im Sinne einer vor längerer Zeit in Ihrem Blatt schon gegebenen Anregung. Die Gewerbeordnungs-Novelle dieses Jahres hat sich auch mit dem Colportage-Buchhandel befaßt. Manche Kreise, selbst buchhändlerische, die mit ihrer Ansicht übrigens gar nicht so fehl greifen mögen, hätten vielleicht ein generelles Verbot der Col- portage für das Zweckmäßigste gehalten, doch war daran im Ernste ja nicht zu denken. Die Vorlage der Regierung beab sichtigte nun ein solches generelles Verbot zwar nicht, wollte jedoch zur Erreichung ihrer gesetzgeberischen Absicht ein solches aussprechen und nur Schriften gewissen Inhalts davon eximiren. Auf diesen beabsichtigten Vordersatz hatte die Vorlage der Re gierung ihren Nachsatz eingerichtet, welcher die Modalitäten für den Colportagebetrieb festsetzte. Möge man nun über den Um fang, in welchem die Colportage nützlich ist und erlaubt sein soll, denken, wie man will, so viel ist gewiß, daß der ursprüng liche Regierungsentwurf so gefaßt war, daß in dem Umfange, welchen er abgrenzte, die Colportage wenigstens möglich war, und daß die regierungsseitig vorgeschlagenen gesetzlichen Bestim mungen solche waren, die praktisch gehandhabt werden konnten. Die colportagefreundlichc Opposition im Reichstage hat nun die Regierungsvorlage im gedachten Vordersätze „verbessert", d. h. den Umfang der erlaubten Colportage anders, weiter normirt; der Nachsatz, den die Regierung für ihre Vorlage formulirt hatte, ist jedoch derselbe geblieben, und so sind Bestimmungen entstanden, deren praktische Ausführbarkeit mit Recht bezweifelt werden muß. Jetzt lautet der Vordersatz: Ausgeschlossen vom Feilbieten im Umherziehen sind . . . Druckschriften rc., insofern sie in sittlicher oder religiöser Be ziehung Aergerniß zu geben geeignet sind . . . Und der die Modalitäten für die Colportage ordnende Nach satz lautet: Wer Druckschriften, andere Schriften oder Bildwerke im Umherziehen feilbieten will, hat ein Verzeichniß derselben der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Wohnortes zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist nur zu ver sagen, soweit das Verzeichniß Druckschriften, andere Schriften oder Bildwerke der vorbezeichneten Art enthält. Der Ge- werbtreibende darf nur die in dem genehmigten Verzeichnisse enthaltenen Druckschriften, anderen Schriften und Bildwerke bei sich führen und ist verpflichtet, das Verzeichniß während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Erfordern den zuständigen Behörden oder Beamten vorzu zeigen und, sofern er hierzu nicht im Stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung des Verzeichnisses einzustellen. Also die Verwaltungsbehörde, die im Wohnorte des Col- porteurs zuständig ist, genehmigt die von ihm vorzulegende Liste; wie aber, wenn die Verwaltungsbehörde in A. ein Buch für zur Colportage geeignet erklärt hat, welches diejenige in B. bean standet und in Folge dessen von den ihr vorgelegten Listen ge strichen hat? Mit der von ihr ertheilten Genehmigung hat die Verwaltungsbehörde in A. die Befugniß ertheilt, das fragliche Buch im gesammten Reichsgebiete zu colportiren, also auch in B., wo es den einheimischen Colporteuren verboten ist. Ferner entsteht eine große Schwierigkeit bei Lieferungssachen, und gerade die sittenverderbende Schundliteratur wird in dieser Manier vertrieben. Die erste Lieferung, auf Grund deren die Genehmigung ertheilt wurde, kann vollständig unbedenklich gewesen sein, und in einer späteren können gerade die bedenk lichsten Dinge auf jene Erlaubniß hin verbreitet werden. Wird es dann den Executivbehörden möglich sein, das zu eontroliren, und hat nicht gerade der reelle Buchhandel, wie allseitig aner kannt, das Interesse, daß das Gesetz seine gewollte Wirkung erreiche? Diese Zusammenkuppelung nicht aufeinander berechneter ge setzgeberischer Vorder- und Nachsätze muß zu Verwirrungen und Ungleichheiten führen, die gerade den Colporteur guter Literatur und seinen Verleger schädigen werden. So verhaßt nun auch der Gedanke einer Rehabilitirung der Censur sein mag, es bleibt, wenn man die Absicht erreichen will, die schlechte Literatur gedachter Art von der Colportage auszuschließen, nichts übrig, als die Entscheidung darüber, ob ein Buch colportagefähig sei, einer Stelle zu übertragen. Das
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