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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.12.1855
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- Erscheinungsdatum
- 17.12.1855
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- Deutsch
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2298 157 wissen, welcher Anthcil den Schriftstellern und denen werden müsse, welche sich der Ausbeutung ihres Rechts unterziehen würden, um cs zum Genuß des Publikums zu bringen. Seitdem haben vorüber gehende Bestimmungen, Anordnungen und Versuche die Lage der Schriftsteller allmählig näher bestimmt, ihnen Rechte zuerkannt, ihnen ein Eigenthum begründet. Nicht allein dieser Prozeß ist bei jedem ein zelnen Volke vorgekommen und hat eine Special-Gesetzgebung über diesen Gegenstand hervorgerufen, cs sind ihm auch Verträge gefolgt mit dem Zwecke, daS geistige Eigenthum in Schutz zu nehmen, und alle diese einzelnen Urkunden, alle diese verschiedenen Verfügungen müssen zu einer gewissen Zeit zusammengebracht und zu einem Ganzen verschmolzen werden, um ein einiges Monument zu bilden. In diesen aller Orten versuchten Bestrebungen liegt ebensosehr der Aus druck eines allgemeinen Bedürfnisses, wie der Versuch vor, die In telligenz, die keinem Lande besonders angehört, weil sie ein Eigen- thum Aller ist, endlich denselben Gesetzen unterworfen, nach densel ben Grundsätzen geregelt zu sehen, indem ihr überall und ohne Unter schied derselbe Schutz, dieselbe Achtung zu Theil wird- Das allgemeine Interesse, wie die Ergebnisse der Erfahrung kommen, wie wir es bewiesen zu haben hoffen, darin überein, daß eine übereinstimmende Gesetzgebung zum Schutz des literarischen und artistischen Eigenthums eben so nothwendig sei, wie ihre schleu nige Anwendung. Es bleibt uns nur noch zu untersuchen übrig, was geschehen müßte, um diesen Zweck zu erreichen, ob die in der Gesetzgebung jedes Landes einzuführenden Veränderungen sich nicht zum größer» Theil auf eine bloße Formkrage beschränken, und ob die allgemeinen Principien, welche dieser Reform zur Grundlage dienen sollen, nicht bereits von den Gesetzen jedes Volkes anerkannt sind. Wir haben es bereits gesagt und wiederholen es abermals, daß man nichts Dauerhaftes, Gerechtes und Wahres in Bezug auf den Schutz des literarischen und artistischen Eigenthums be gründen könne, ohne zunächst das Princip der Fortdauer auszu sprechen , ohne das Recht der Schriftsteller und Künstler dem der übrigen Eigenthümec auf die vollständigste und unbedingteste Weise 1 zu assimiliren. Gewiß würde ein großer Schritt zu dem von uns angedeuteten Ziele der Einheit der Gesetzgebung, deren Wichtigkeit gewiß Jedermann einlcuchten wird, geschehen, sobald man die Rechte des Geistes, die durch die Arbeit des Gedankens gewonnen sind, auf gleichem Fuße mit dem andern Eigenthumsrechte behandelte, das man jeder andern Arbeit gewährt. Der Geist verlangt keine Gunst; er will nur Unparteilichkeit. Sofort wird die Verschiedenheit verschwinden, welche in der Dauer des Autorenrechts, je nach den verschiedenen Ländern*) besteht; sie sind der klarste Beweis, daß, *) In Oesterreich, Bayern, Baden, Frankreich, Portugal, Preußen! und Sachsen genießen die Schriftsteller des Eigcnthumrcchts an ihren Wer ken während ihres Lebens, und nach ihrem Tode wird es ihren Erben! oder Rechtsnachfolgern noch dreißig Jahre gewährt. In England f dauert der Genuß des Eigenthumsrcchts an literarischen Werken sieben j Jahre nach dem Tode des Verfassers zu Gunsten von dessen Wittwci oder Kindern, ober 42 Jahre nach der ersten Herausgabe; 28 Jahres für Kupferstiche, von ihrer ersten Veröffentlichung an, und 14 Jahre j für Skulpturen und Basreliefs, nach derselben Berechnungsweise. In! Belgien ist das Eigenthumsrecht für literarische und artistische Werke, wie Kupferstiche und Lithographien, auf 20 Jahre beschränkt, für andere Werke, besonders der Bildhauer- und Formbildekunst, nur auf 10 Jahre. ! In Braunschweig genießen die Erben ihres Rechts nur 10 Jahre, vom ! 1- Januar nach dem Tode des Verfassers an. In Dänemark ist die j Dauer dieses Rechtes unbestimmt, mit der Bedingung, daß ein ver- f griffenes Werk binnen 0 Monaten, einem oder drei Jahren wieder auf- ! gelegt werde, je nach der Wichtigkeit des Werks. In Spanien dauert ' das Eigenthumsrecht 50 Jahre nach dem Tode des Verfassers; dort ist das literarische und artistische Eigenthum am meisten begünstigt. In den sard.inischen Staaten genießen die Autoren ihres Eigenthumrechts nur auf die Dauer von 15 Jahren. Gleiche Bestimmungen gelten ^ während man überall das Vorhandensein eines Rechts anerkennt, hier zu viel, oorl zuwenig geschehen ist, was fast stets cintritt, sobald man, statt den Principien streng zu folgen, sich dem Gutdcnkcn über läßt. Dieser Wechsel der Dauer jedoch zeigt nicht weniger klar, daß man überall das Princip anerkennt, daß man überall einen Anfang gemacht hat, um ihm gerecht zu werden, und daß es uns genügt, mit Vorurtheil und Schlendrian zu brechen, um volle Gerechtigkeit zu erhalten. Sollen aber oie Reformen dauerhaft sein, so müssen sie lang sam eintceten.; sie müssen bis zu einem gewissen Punkt selbst die jenige Vergangenheit achten, von der sie abweichen. Ohne daher zu verlangen, daß man sofort oie Dauer des Eigenthums ausspreche, wünschten wir nur, daß alle Staaten dem literarischen und artisti schen Eigenrhum nur dasselbe Recht zuerkennen möchten, welches in demjenigen Lande herrscht, wo es am meisten begünstigt ist; daß cs, wie in Spanien, den Erben des Schriftstellers fünfzig Jahre bliebe, und daß man, um auch dem Publicum sein Recht zu sichern, den Rechtsnachfolgern, wo dies als nothwendig erkannt würde, die Ver bindlichkeit auferlegte, in einem gewissen Zeiträume das Eigen- lhumsrechc, bei Strafe des Verfalls, geltend zu machen. Auf diese Weise wären alle Interessen gesichert, und die Schriftsteller und Künstler waren wenigstens nicht gezwungen, die verschiedenen Gesetz gebungen zu prüfen und zu vergleichen, um ihre Werke gegen eine unzeirige Erneuerung zu schützen, weil überall dasselbe Recht herrschte. Indem wir übrigens diese Maßregel Vorschlägen, die natürlich nur als vorübergehend zu betrachten wäre, behalten wir unfern Anspruch auf die stere Dauer des Eigenthumsrcchts immer noch vor; denn diese Bestimmung, mag sie nun in näherer oder fernerer Zukunft cintrelen, scheint uns allein den wohlbegcündelen Rechten der Schrift steller und Künstler zu genügen. Der Nachdruck oder die Nachahmung würde bei einer interna tionalen Gesetzgebung zum Schutze des literarischen und artistischen Eigenthums nicht lange bestehen können. Die rücksichtslosen Spe kulanten, welche sich von den Gefühlen der Rechtschaffenheit und der Achtung gegen fremdes Eigenrhum nicht zügeln lassen, würden bald den unerlaubten Verkehr aufgeben, um sich nicht sicheren Verlusten auszusetzen, denn täglich müßten sie den Kreis enger werden sehen, in welchem sie ihre eingeschmuggelte Waare absetzen könnten. Das Eigenthumsrecht auf Ländereien, Häuser oder Möbel ist ein Grundprincip ;eder socialen Ordnung; es ist in allen Ländern an erkannt, selbst von den Dieben, die es auf Kosten Anderer zu erwer ben suchen. Welche Regierung möchte wohl jhreLandcskindec ermäch tigen, sich offen des Eigenthums Anderer zu bemächtigen, nur des halb, weil sie Fremde sind? Ist aber die Zulassung des Nachdrucks nicht ,n einer andern Art des Eigenthums eine offene Erklärung, daß man die Grundregeln der gewöhnlichsten Rechtschaffenheit ver achtet^ Untergräbt man nicht den Begriff der Gerechtigkeit auf eine sehr gefährliche Weise, und könnte nicht eine strenge Logik dar aus die verderblichsten Folgen ziehen ? Früher bestand ein Gebrauch, der jetzt veraltet und von der Billigkeit verurtheilt ist, der aber eine eigenthümliche Aehnlichkeit mit dem Rechte des Nachdrucks und des Plagiats darbietet, fdas sich manche Länder anmaßen; wir meinen das Heimfallsrecht (llroit ä'nubaine). Dieses unbillige Recht, wel ches eine richtiger verstandene Gerechtigkeit, die häusigern Beziehun gen zwischen den verschiedenen Völkern und der Fortschritt der Ci- vilisation hat verschwinden lassen, schloß die Ausländer durch Aus in Griechenland. In Schweden und Norwegen dauert das Recht zum Wiederabdruck 20 Jahre, unter der Bedingung, neue Aufla gen erscheinen zu lassen, sobald ein Werk sich im Buchhandel vergrif fen hat.
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