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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.11.1853
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1853-11-23
- Erscheinungsdatum
- 23.11.1853
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- Deutsch
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1915 1853.) solche Last der Verantwortlichkeit aufgebürdet, daß derselbe eine Ge neralversammlung der sämmtlichcn Vereinsmitgliedcr am 26. Octo- ber 1851 nach Berlin berief, auf welcher das neue, jetzt noch geltende Statut berathen und angenommen wurde, wornach die Generalver sammlungen jährlich im Oktober in Berlin statlsindcn; und wie gün stig diese Regelung der Verfassung gewirkt habe, zeige das unge meine Aufblühn desselben von diesem Zeitpunkte an, denn damals zahlte der Verein 447 Mitglieder mir 760 jährlichen Beitrag, heut aber mehr als das Doppelte an Mitglieder und Beiträgen. Ebenso stehe es mit dem Berichte des Vorstandes an den Börsen verein, der nach §. 21 der jetzigen Statuten noch jährlich erstattet werden solle, der auch stets jährlich auf der Tagesordnung der Gene ralversammlung des Börscnvercins stehe und doch nie, wegen Man gels an Zeit, vorgetragen werden könne, deshalb müsse sich der Vor stand auf detallirte und häufige Veröffentlichungen im Börsenblatt beschranken, was auch auf das Vortheilhafteste für den Verein ge wirkt habe. So wie mit den beiden vorstehenden Gegenständen, ebenso stehe es nun auch mit der Eontrolle- Der Vorstand erkenne das allseitige Vertrauen gewiß als dankenswerth an, aber um seiner Selbst willen und um sich die gehörige Frische zum rastlosen ferneren Wirken zu erhalten, bedürfe er vor allen Dingen jetzt endlich einer Eontrolle, wo er 14 Jahre lang eine solche vergeblich angestrebt habe, und könne ohne Dccharge irgend einer buchhändlerischcn Behörde nicht mehr aus- kommcn. Er erkenne, wie schon gesagt, auch an, daß cs wünschens- werlh wäre, wenn das allgemeine Organ des deutschen Buchhandels, der Vorstand des Börsenvcreins, durch seine Rechnungsdcputation die Eontrolle und Dccharge bewirke, aber diese habe cs ja abgcwiesen, und deshalb müsse auf andere Weise Rath geschafft werden, und er kenne keine andere, als die von ihm Vorgeschlagene. Nachdem die Angelegenheit nun nochmals nach allen Seiten hin discutirt war, kam man endlich zu dem Beschluß, daß, bevor die Generalversammlung des Unterstützungsvereins den Antrag des Vereinsvorstandes, gegen den in der Form gar nichts auszusetzen sei, zu ihrem Beschlüsse erheben könne, möge sich, um dem auswärtigen, (nicht Berliner) Deutschen Buchhandel in jeder Beziehung gerecht zu werden und um jede nur mögliche Rücksicht gegen denselben zu üben und namentlich aber, um dem Vereine selbst den Charakter der Allgemeinheit zu bewahren, der Vcrcinsvorstand noch einmal an den Vorstand des Börsenvereins, mit demAntrage, unterMitthei- lung dieses Protokolls wenden: entweder die RcchnungSrevision und die Dccharge des Vorstandes des Unterstützungsvereins nach dem §. 20 des Statuts desselben jährlich ordnungsmäßig vornehmen zu lassen, «vcntualiter, wenn er dies abzulehncn sich veranlaßt fühle, dem Vorstande des Vereins Vorschläge zu machen, in welcher Weise die Dccharge derartig bewirkt werden könne, daß die Ge- sammtheit des Buchhandels dadurch eine Eontrolle über die Ge schäftsführung des Vereinsvorstandcs übe, oder endlich, wenn kein solcher anderweitiger Modus gefunden werden könne, sich darüber auszusprechen, ob er den Antrag des Vereinsvocstandes in der heutigen Generalversammlung als eine solche Eontrolle betrachtete, die dem Rechte der Vereinsmitglieder außerhalb Berlins und na mentlich dem Rechte des Börsenvereins, als jährlich den Verein mit 700 unterstützende Behörde, nach der auseinandergcsetzten Lage der Sache nicht beeinträchtigte, und ob er deshalb seine Bei stimmung zu demselben gäbe. Nachdem diese Angelegenheit beendigt war, kam der Antrag auf Aenderung des §. 19 des Statuts wie nachsolgt zur Tages ordnung: Aus dem Berichte haben Sie ersehn, daß im Reservefonds sich jetzt 5100 ^ Capital befinden, und daß in diesem Jahre allein 510 dem selben statutenmäßig zugefloffen sind. Es liegt nun wohl nicht in den Grundsätzen des Vereins, Capitalien ansammeln zu wollen, sondern gc- gentheils, derselbe will wohl seine vorhandenen Mittel möglichst zu lau fenden Unterstützungen verwenden; dennoch erschien es bis jetzt als eine Pflicht, den Reservefonds auf jede mögliche Weise bis zu einer gewissen Höhe zu vergrößern, um auch auf für dem Verein ungünstige Zeiten und für unvorhergesehene und außerordentliche Unglücksfälle gerüstet zu sein und den Bestand des Vereins solchen Fällen gegenüber nicht in Frage zu stellen. Da nun aber jetzt der Reservefonds auf eine solche Höhe angewachsen ist, die seinem oben angegebenen Zwecke entsprechen und Sicherung nach allen Seiten hin gewähren möchte, so tragen wir auf eine entsprechende Aenderung des §. 19 über das Vermögen des Ver eins an. Derselbe lautet jetzt in den betreffenden Stellen: §. 19. Dereinsvxrm ögen. Das Vermögen des Vereins zerfällt: 1) in einen Fonds für laufende Ausgaben und 2) in einen Reservefonds. 1) Der Fonds für laufende Ausgaben wird gebildet: s) aus den Zinsen aller angelegten Capitalien; k) aus vier Fünftheilen der eingehenden jährlichen Beiträge; «) aus denjenigen Beiträgen und Geschenken, welche zur vollen Verwendung von den Gebern besonders bestimmt sind. 2) Den Reservefonds bilden die seit dem Bestehen des Vereins ge sammelten Capitalien. Demselben fließen zu: a) ein Fünftheil der eingehenden jährlichen Beiträge; b) alle Beiträge, welche ein für alle Male gezahlt werden und etwaige Geschenke; c) die zurückgezahlten Unterstützungen (§. 8.); <1) endlich jährlich der nicht zu Unterstützungen verwendete Rest des Fonds für laufende Ausgaben. Die Haupteinnahmc des Reservefonds ist nun das der jährlichen Beiträge, in diesem Jahre 274 ^ 7 S-s. Wir glauben nun jetzt, im Interesse des Vereins und der Auunter- stützcnden, und ohne Gefährdung des bercgten Fonds, den Antrag machen zu können: für die Zukunft das ^ der Beiträge der Mitglieder nicht mehr demselben einzuverleiben, sondern es vielmehr mit zu dem Fonds für laufende Ausgaben resp. zu Unterstützungen zu verwenden, indem einen Theils dem Reservefonds doch noch außerordentliche Einnahmen und der Rest des Nichtverausgabten bleibt, anderen Theils der Verein da durch in den Stand gesetzt wird, immer kräftiger zu unterstützen. Wir schlagen demnach der geehrten Generalversammlung die Fas sung des §. 19 für künftig hin unmaßgeblich, wie folgt, vor: §. 19. Vereinsvermögen. Das Vermögen des Vereins zerfällt: I) in einen Fonds für laufende Ausgaben und 2) in einen Reservefonds. 1) Der Fonds für laufende Ausgaben wird gebildet: s) aus den Zinsen aller angelegten Capitalien; d) aus den eingehenden jährlichen Beiträgen der Mitglieder; c) aus denjenigen außerordentlichen Beiträgen und Geschenken, welche zur vollen und sofortigen Verwendung an Hülfsbe» dürftige von den Gebern besonders bestimmt sind. 2) Den Reservefonds bilden die seit dem Bestehen dts Vereins ge sammelten Capitalicn. Demselben fließen zu: s) alle Beiträge, welche ein für alle Male gezahlt werden, und alle außerordentlichen Beiträge, Geschenke, Einnahmen und etwaige Gewinne, an welche keine besonderen Bedingungen und Bestimmungen geknüpft sind; 1>) die zurückgezahlten Unterstützungen (Z. 8.); v) endlich jährlich der nicht zu Unterstützungen: verwendete Rest des Fonds für laufende Ausgaben. Nachdem auch über diesen Antrag die Discussion eröffnet war, und die beiden cntgcgenstehcndcn Principe, ob ein solcherVerein Eapitalien sammeln solle oder nicht, auf das Erschöpfendste pro und contra discutirt waren, stellte sich als Endresultat die Mei nung in der Majorität der Versammlung heraus, daß der Reserve fonds noch nicht zu einer solchen Höhe angewachsen sei, daß er jetzt schon das Fünftel der jährlichen Beiträge füglich entbehren könne, und der Antrag wurde demnach für jetzt abgelchnt und auf eine Zeit, wo der Fonds zu einer noch bedeutenderen Höhe herangewachsen sein würde, vertagt. 276*
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