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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.10.1853
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- Erscheinungsdatum
- 21.10.1853
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- Deutsch
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1688 ^ 132 rie von Büchern" beschränkt, allein der Zusammenhang der Entschei dungsgründe in Verbindung mit demjenigen, was die Beschuldigten zu- gestandcn hatten, läßt über die factische Annahme des Richters keinen Zweifel, daß die Beschuldigten nicht etwa gelegentlich einmal einzelne Exemplare von Büchern verkauft haben, sondern daß sie gewisse Arten von Büchern gcwerbmäßig zum Verkaufe feil gehalten und verkauft haben. Wenn nun aber das Urtheil in rechtlicher Beziehung ausführt, daß hierin nicht der Gewerbebetrieb eines Buchhändlers liege, so setzt es sich mit dem Gesetze in Widerspruch und verletzt namentlich den Z. k des Gesetzes über die Presse vom 12. Mai 1851. Denn es gehört nicht zu dem wesentlichen Begriffe des Buchhan dels, des Handels mit Büchern, daß alle Arten von Büchern zum Ver kaufe gehalten werden, wie es dann auch nicht selten vorkommt, daß Buchhändler ihren Handel auf gewisse Arten von Büchern beschränken. Eben so wenig kann cs darauf ankommen, ob die zum Verkaufe gehal tenen Bücher mehr oder minder nothwcndig gebraucht werden, ob sie, wie das Urtheil sagt, „gewissermaßen zu den gewöhnlichsten Lebensbe dürfnissen des gemeinen Mannes gehören" oder nicht, ob sie in Gebet büchern oder andern Büchern bestehen. Das Gesetz enthält nicht nur derartige Beschränkungen des Begrif fes des Buchhandels nicht, sondern cs zeigt im Gegenthcil der Inhalt der Allerh. Kabinetsordre vom 11. Juni 1847 (Gesetz-Samml. S. 260) welche die Regierungen ermächtigt, unbescholtenen und zuverlässigen Buchbindern, denen die Qualifikation der Buchhändler fehlt, den Verkauf gebundener Schul-, Gebet-, Erbauungs- und Ge- § sangbücher zu gestatten, und welches zugleich verordnet, daß die hierzu geeigneten Bücher in ein, nach dem örtlichen Bedürfnisse aufzustcllcndes, von den Regierungen genehmigtes Verzcichniß ausgenommen werden sol len, daß die Gesetzgebung auch den Handel mit gewissen Arten von Bü chern als Buchhandel ansieht, und daß die Art der Bücher, namentlich die Qualität derselben als Gebet- und Ecbauungsbücher dabei nicht in Betracht kommt. Um in Beziehung auf Buchbinder eine immer noch sehr beschränkte ! Ausnahme zu begründen, wurde eine positive Bestimmung erlassen, da bei jedoch zugleich eine andere Controllmaßrcgel, nämlich dir Aufnahnk der zu verkaufenden Bücher in ein von der Regierung aufzustellendes Verzeichniß, angeordnet. Diese Bedeutung der Allerh. Kabinetsordre vom II. Juni 1847, als eines Mittels, um den gesetzlichen Begriff des Buchhandels zu er läutern, die Unzulässigkeit der Beschränkungen darzuthun, welche das Urtheil vom 25. September 1852 hincinlegt, ist dadurch nicht beseitigt, daß der tz. 1 des Gesetzes vom 12. Mai 1852 die Bedingungen der Con- cessionsertheilung für das Buchhändlergewerbe anders, als der tz. 48 der Gewerbeordnung bestimmt hat, ohne jedoch an dem Begriff des Buch handels, wie er bis dahin in der Gesetzgebung aufgefaßt war, irgend etwas zu ändern. Wenn in dem mehrerwähnten Urtheile noch darauf Gewicht gelegt wird, daß zu einem Verkaufe approbirter Gebetbücher keins der Erfor dernisse Platz greifen könne, welche die Gewerbeordnung im §. 48, an dessen Stelle nunmehr der ß. I des Gesetzes vom 12. Mai 1851 getre ten, zur Ertheilung einer Concession voraussetze, so zerfällt dieser Grund durch die Erwägung, daß eine gesetzliche Bestimmung, welche allgemein lautet, nicht wegen der vermeintlichen ratio legis beschränkt werden darf, und zwar um so weniger, als, wie bemerkt, die Allerh. Kabinets ordre vom II- Juni 1847 darüber keinen Zweifel läst, daß eine der artige Beschränkung von der Gesetzgebung keineswegs beabsichtigt wor den ist. Wäre es aber auch zulässig aus dem Grunde des Gesetzes zu argumentiren, so würde auch dieser eine Beschränkung nicht rechtferti gen, weil nur dann, wenn keine andere als concessionirte Personen Bü cher, welcher Art sie auch seien, verkaufen dürfen, eine wirksame Ueber- wachung des Buchhandels möglich und diejenige Garantie vorhanden ist, welche in der ausschließlichen Berechtigung concessionirter Personen zum Gewerbebetriebe der Buchhändler liegt. Hiernach trage ich mit Rücksicht auf den Art. 441 der Straf-Pro- zeßordnung dahin an: das König!. Ober-Tribunal wolle das in der Untersuchungssache wider die Kleinhändler Jakob Weiter und Mathias Klinkenberg zu Montjoie von dem Zuchtpolizeigericht zu Aachen am 25. Sep tember 1852 erlassene Urtheil im Interesse des Gesetzes vernich ten und die Beischreibung des zu erlassenden Urtheils am Rande des vernichteten verordnen. Berlin, den 16. Februar 1853. Der General-Staatsanwalt (gez.) Grimm. Nach Anhörung des Herrn Obcr-Tribunalsrathes Broicher in seinem Vortrage, so wie des Herrn General-Staatsanwalts Grimm in seiner Erklärung, daß er seinem schriftlichen Anträge nichts hinzuzufügen habe; Cassirt das König!. Ober-Tribunal, Senat für Strafsachen, II. Lbtheilung, indem cs den, in dem Anträge des König!. General-Staats anwalts vom 16. Februar dieses Jahres vorgetragenen Gründen bei- tritt, das von dem Zuchtpolizeigcrichtc zu Aachen in der Untcrsuchungs- sache wider die Kleinhändler Jakob Welker und Mathias Klinkcnbcrg am 25. September 1852 erlassene Urtheil im Interesse des Gesetzes, und verordnet die Bcischreibung des gegenwärtigen Urtheils am Rande des cassirtcn. Sitzung vom 31. März 1853. Ref.: G. O. Tr. R. B r oich er. — Concl.: H. G. St. A. G r i m m. Don den „Neuen Etablissements". Wo soll das hinaus? Wenn cs bei allen Vernünftigen, bei allen Denkenden im Buchhandel feststeht, daß vom Handeln mit Büchern, vom Sortimcntshandcl in Deutschland, schon viel mehr Gewerblreibende ihr Brod haben wollen, als dies factisch möglich ist — mit welchen Augen sollen wir die wöchentlich cintreffenden Eircu- lairc neuer Etablissements anschcn, nach welchem Maßstabe deren Grund und Boden messen, um ihnen den verlangten Credit zu geben ! Es gicbl nur wenige Gegenden im Bereiche des deutschen Buch handels, in denen ein neues Etablissement eine von den Verhält nissen gegebene Basis hat; hier aufzutrcten — ist Kcnntniß, Capital, Einsicht und Arbeit nöthig! Wie eigen, daß aus diesen Gegenden die neuen Circulaire so selten kommen! Sie datiren hauptsächlich aus den großen Städten, wo eine, das Bedürfniß vollständig befriedigende, gewöhnlich, wie z. B. in Berlin, dasselbe bei Weitem übersteigende Anzahl von Sortimentsbuchhandlung cn bereits besteht! In den großen Städten ist der Bücherabsatz seiner Quantität nach, ein bestimmter; cS heißt alle Verhältnisse verkennen, anzunchmcn, daß an solchen Orten durch ein neues Etablissement der Bücherabsatz allgemein vergrößert wird! Wie können also hier wohl neue Etablis sements, die eben nichts weiter sind, als zu den bestehenden Sorti mentsbuchhandlungen, die vom Credite der Verleger leben, einige mehr — was können diese neuen Etablissements für eine wirkliche Basis haben? wo steckt da Vernunft? wo ein denkbares Fundament!! Sehen wir einmal auf Berlin! Es ist bekannt, daß dort das Sortimcntsgeschäft mehr herunter ist, als vielleicht irgendwo: die enorme Concurrenz hat es dem Antiquarhandel größeren Theiles zu getrieben; außer einigen Handlungen dort, leben die meisten — von dem unglückseligen Novitätenkram! wir müßten denn diejenigen ausnehmen, die von der sogenannten populair-medicinischen Literatur zehren, die aber eigentlich einen ganz andern Namen verdient! Und zu dieser großen Zahl Novitätenhändler — wieder neue und neue! kaum ist eine Firma nicht sehr ruhmreichen Anden kens vom Schauplatze verschwunden und die Sslcli verlangenden Verleger suchen sie, wörtlich wahr! vergebens da ist schon eine neue da! Wo soll das hinaus? Wenn Mar Klopfer auf das Misere im deutschen Verlagshandel klopft —- — darf das Misere im Soc- timentshandel nicht auch einmal seinen Klopfer finden! Und hängt nicht das des Einen mit dem des Andern eng zusammen! Die Waare im deutschen Buchhandel gilt zu wenig — da liegt der Hauptgrund seines Elends! Die Menge bodenloser neuer Sortimcntsbuchhandlungen sind nur möglich, weil ein Theil der deutschen Verleger denkt, statt unsere Verlagsartikel auf den Nieder lagen zu haben riskiren wir lieber, sie auf die Gefahr, von drei Exemplaren doch eines bezahlt zu erhalten, an Jedermann zu senden! Darauf hin — diese vielen köpf- und planlosen neuen Sortimentsbuchhandlungen! Seien diese Zeilen ein Mahnruf — ein Mahnruf nach bei den Seiten, die ihn berücksichtigen mögen- — I-
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