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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.10.1853
- Strukturtyp
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- 1853-10-21
- Erscheinungsdatum
- 21.10.1853
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- Deutsch
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1687 I853.^j 14015. Stubcnrauch S» So. in Berlin. I40I6. Thcissing'schc Buchh. in Münster. 14017. Trewendt X Granier in Breslau. 14018. — - — I40I9. 14020. 14021. 14022. Troschel in Trier. Türk in Dresden. Dclhagcn ÜKlasing in Bielefeld. Dereinsbucühandlg. in Berlin. Bcrlags-Comvtoir in Kraucnfeld. Verlags - Magazin in Leipzig. Viewcg K Sohn in Braunschwcig. Marck, Haas'Abenberg. Phantasien. (N- Preuß. Ztg. 241.) Ozanam, Italiens Franziscancr-Dichter. (Mag. f. d. Lit. d. Ausl. 120.) Holte!, Christian Lammfell. (Abendztg. II. 16.) Schottky, engl. Schulgramm. (Oesterr. Schulbote 37.) — engl. Ucbungsbuch. (Ebend.) Hutterus, d. Montenegriner. (Abendztg. II. 16.) Löhn, Giovanna. (Novellenztg. 42.) Clemen, Gedichte. (Ebend.) Volkskalcnder, v. Gubitz, f. 1854. (Schles. Ztg. 226.) Volley, Handb. d. tcchn.-chem. Unter- suchungen- (Lit- Centralbl- 42.) Bornhauser, Rudolf v. Werdenberg. (Dtsche. Reichsztg. 237.) Beck, Jankc. (klovue ries ckoux moncles Octlrr. 1.) Orfila, Lehrb. d. Toxikologie. (Vier- teljahresschr. f. prakt. Pharm. 4.) 14028. Vieweg de Sohn in Braunschwcig. 14029. Voigt in Weimar. 14030. Voll,»«»» in Cassel. 14031. Weber in Leipzig. 14032. T. O. Weigel in Leipzig. 14033. — — — 14034. w. Wigand in Leipzig. 14035. — - — 14036. t). Wigand in Leipzig. 14037. — — — 14038. — — — 14039. Wohlgemuth in Berlin. 14040. Wolpcr'S Bnchh. in Bllckeburg. Sch ödler, das Buch der Natur. (Dorf- ztg. 209.) Werner, über Autorität und Respekt, (Mil.-Lit.-Atg. 6.) Beiträge z. Kunde Chinas, v. Piernatzki- (Lit. Centralbl. 42.) Volkskalcnder für 1854. (Beil. z. Hall. Courier 205. — Schles. Ztg. 226.) Stirling, d. Klosterleben Karls V., v. Kaiser. (Mcnzel's Litbl. 81.) Volk, das deutsche. (Bremer Sonntagsbl. 41. — Grenzboten 42.) Richter, Goethe-Album. (Beil. z. Hall. Courier 205.) Seybt, d. deutschen Kaiser. (Braunschw. Schulbote >0.) Alscn, Drcwshöfcr Ackerwcrkzcuge. (Landwirthsch. Dorfztg. 42.) Burney, Cäcilie. (Fernbach's Jour». 20.) Ottilie, ein Diplomat. (Ebend.) Werthvollcs a. d. Nachlasse Ldser's. (Bl. f. lit. Unterh. 42.) Bdmers, Schwedens Dichtcrhain. (Mcn zel's Litbl. 82.) Entscheidung des König!. Rheinischen Revisions- und Eassa- tionöhofs in Berlin. (Aus dem Archiv für Civil- und Criminal-Recht, 48. Band, 3. Heft. Köln, P- Schmitz.) Buchhandel. — Gebet- und Erbauungs-Bücher. — Kalender. Zu dem wesentlichen Begriffe des Buchhandels, des Handels mit Büchern, gehört es nicht, daß alle Arten von Büchern zum Ver kaufe gehalten werden. Vielmehr sieht die Gesetzgehung auch den Handel mit nur gewissen Arten von Büchern als Buchhandel an und kommt dabei namentlich die Qualität derselben als Gcbet- und Erbauungs-Bücher nicht in Betracht.— Es dürfen daher keine andere, als conccssionicte Personen, mit dergleichen Büchern Handel treiben. Ges. v. 12. Mai 1851. §. 1. — Allg. Gewecbe-Ord. v. 17. Jan. 1845. §. 48- — Allerh. Cab.-O. v. 11. Juni 1847. Oeffcntl. Ministerium — Weiter u. Klinkender g. Auf den schriftlichen Antrag des Herrn General - Staats-Anwalts bei dem König!. Ober-Tribunal folgenden Inhalts: Dem König!. Ober-Tribunale beehre ich mich, in Folge des mir durch anliegende Verfügung des Herrn Justizministcrs vom 21. Dezem ber v. I. ertheilten Auftrages ein Unheil zur Vernichtung im Inter esse des Gesetzes anzuzcigcn, welches in der Untcrsuchungssache wider die Kleinhändler Jakob Weiter und Mathias Klinkenbcrz zu Montjoie von dem Zuchtpolizci-Gerichte zu Aachen am 25. September 1852 erlassen worden ist. Nach den bcigcfügten Verhandlungen wurden die genannten Be schuldigten durch Beschluß der Strafraths-Kammcr des Landgerichts zu Aachen vom 18. August 1852, auf Grund des Z. 1. Absatz I. des Ge setzes über die Presse vom 12. Mai 1851 (Gcsetz-Samml. S. 273), vor das Zucbtpolizeigcricht verwiesen, als hinreichend beschwert: innerhalb der letzten Jahre, ohne Genehmigung der Bczirksregie- rung, das Buchhändler-Gewerbe betrieben zu haben- Aus den Vorverhandlungen, welche diesem Beschlüsse zum Grunde liegen, crgiebt sich der Gegenstand der Beschuldigung näher dahin: daß die Beschuldigten, welche in Montjoie einen kleinen Kramla den haben, in demselben einige Gebet- und Erbauungsbücher, so wie auch den Kalender (den kleinen hinkenden Boten) feil gehal ten und verkauft haben. Als die Bücher, welche Jakob Weiter führe, wurden von ihm selbst bezeichnet: „der Weg des Lebens," „katholisches Gebetbuch," „himmli scher Palmgarten," „täglicher Gottesdienst," und als diejenigen, welche Mathias Klinkenberg verkaufe, wurden von ihm selbst angegeben: „die geheiligten Tage," „der betende Christ," „neues Meßbüchlein." In der Hauptverhandlung, welche am 18. September 1852 Statt fand, erklärten beide Beschuldigten: „Wir haben allerdings die fraglichen Bücher zum Verkaufe ge halten, wir gehören aber nicht zur Kategorie der Buchhändler, liefern keine Bücher auf Bestellung, haben seit langer Zeit nur jene wenigen Bücher gehalten, welche in den Verhandlungen be zeichnet sind." Die Staatsanwaltschaft trug dahin an, auf Grund des Gesetzes vom 12. Mai 1851 und des tz. 177 der allgemeinen Gewerbeordnung, jeden der Beschuldigten zu zehn Thaler Geldbuße und beide solidarisch in die «Kosten zu verurtheilen. In der Sitzung vom 25. September 1852, zu welcher die Sache vertagt wurde, erging nun folgendes Urtheil: I. E., daß der sogenannte Buchhandel, dessen unconcessionirter, gc- wcrbmäßigcr Betrieb den Beschuldigten zur Last gelegt wird, den Ver handlungen zufolge sich dahin rcducirt, daß dieselben in ihrem Klein handel (soll wohl heißen Kramladen) auch die allcrüblichstcn katholischen Gebetbücher gebunden und um Neujahr den „kleinen hinkenden Bo ten" feil hielten und verkauften; Daß zufolge des tz. I. des Gesetzes vom 12. Mai 1851 ausdrücklich nur zum Gewerbebetriebe eines Buchhändlers eine Conccs- sion erforderlich ist; Daß aber offenbar jener Verkauf einzelner Bücher aus einer Kate gorie von Büchern, die gewiffermaaßen zu den gewöhnlichsten Lebensbe dürfnissen des gemeinen Mannes gehören, keinen Buchhandel im Sinne des bezogenen §. 1 bildet, wie zum Ucberfluß daraus hervorgeht, daß zu einem solchen Verkaufen approbirter Gebetbücher kcins der Erforder nisse Platz greifen kann, welche das Gesetz vom 17. Januar 1845, tz. 48, an dessen Stelle nunmehr der §. 1 cit. tritt, zur Ertheilung der Con- cession voraussetzt; I. E-, daß eben so wenig eine andere, die Handlung der Beschul digten betreffende gesetzliche Bestimmung existirt; Daß namentlich die Allerh. Kabinetsordre vom II. Juli 1847 nur den Verkauf solcher und ähnlicher Bücher durch Buchbinder als Aus nahme von der damaligen im §. 48 der Gewerbeordnung ausgesproche nen Regel gestattet, mithin jetzt, nach gesetzlicher Aufhebung jener Regel, nicht als eine verbietende Bestimmung gelten kann; Aus diesen Gründen erklärt die corrcctionclle Kammer beide Beschuldigte des ihnen zur Last gelegten Vergehens nicht überführt und spricht sic demnach von der Klage frei. Dieses, wie bemerkt, am 25. September 1852 verkündigte Urtheil. ist weder innerhalb der in dem Art- 204 der Strafprozeßordnung be stimmten lOtägigcn, noch in der durch den Art. 205 ebendaselbst nach gelassenen zweimonatlichen Frist durch Berufung angegriffen; es ist da her rechtskräftig geworden- Was zuvörderst die Thatsachen betrifft, welche jener Entscheidung: zum Grunde liegen, so werden in dem Urtheile zwar die Worte ge braucht, der Verkauf habe sich auf „einzelne Bücher aus einer Katego-
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