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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.06.1852
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 25.06.1852
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- Deutsch
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875 1852.^> 4) der recommandirten Sendungen, denen in dieser Beziehung Sendungen gleichgestellt werden , welche zur Beförderung durch Estafette cingclicfert worden sind. Für einen durch verzögerte Beförderung oder Bestellung dieser Gegenstände entstandenen Schaden leister die Postvcrwaltung nur dann Ersatz, wenn die Sache durch verzögerte Beförderung oder Be stellung verdorben ist, oder ihren Werth bleibend, ganz oder theilweisc verloren hat. Auf eine Veränderung des Curscs oder marktgängigen Preises wird jedoch hierbei keine Rücksicht genommen. Die Verbindlichkeit der Postvcrwaltung zur Ersatzleistung bleibt ausgeschlossen, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die verzögerte Beförderung oder Bestellung a) durch die eigene Fahrlässigkeit des Absenders, oder b) durch die unabwendbaren Folgen eines Naturereignisses, oder durch einen Aufall, wohin jedoch Raub und Diebstahl niemals gerechnet werden sollen, herbeigcführt worden ist, oder e) auf einer auswärtigen Postanstalt sich ereignet hat, für welche die preußische Postvcrwaltung nicht durch Convention die Er satzleistung ausdrücklich übernommen hat; ist jedoch in diesem Falle die Einlieferung bei einer preußischen Post-Anstalt erfolgt und will der Absender seine Ansprüche gegen die auswärtige Post-Behörde geltend machen, so hat die preußische Postvcrwal tung ihm Beistand zu leisten. Für andere, als die unter Nr. I bis 4 bezcichnctcn Gegenstände und insbesondere für gewöhnliche Briefe wird weder für Verlust oder Beschädigung, noch für verzögerte Beförderung oder Bestellung Er satz geleistet. §. 1>. Wenn der Verschluß und die Emballage der zur Post gegebe nen Gegenstände bei der Aushändigung an den Empfänger äußerlich unverletzt und zugleich das bei der Einlieferung ausgemitteltc Ge wicht übereinstimmend befunden wird, so darf dasjenige, was bei der Eröffnung an dem angegebenen Inhalte fehlt, von der Postvcr waltung nicht vertreten werden. Die ohne Erinnerung geschehene Annahme einer Sendung begründet die Vecmuthung, daß bei der Aushändigung Verschluß und Emballage unverletzt und das bei der Einliefcrung ausgemitteltc Gewicht übereinstimmend befunden worden sind. §. 12. Ist eine Werths-Declaration geschehen, so wird dieselbe bei der Feststellung des Betrages oes von der Postverwaltung zu leistenden Schadenersatzes zum Grunde gelegt Beweist jedoch die Postverwal tung, daß der dcclarirte Werth den gemeinen Werth der Sache über steigt, so hat sic nur diesen zu ersetzen. Ist in betrüglichcr Absicht zu hoch dcclarirt worden, so verliert der Absender nicht nur jeden An spruch auf Schadenersatz, sondern ist auch nach den Vorschriften der Strafgesetze zu bestrafen- §. 13. Ist bei Paketen die Declaration des Werthcs unterblieben, so vergütet die Postverwaltung im Falle eines Verlustes ohne Rücksicht auf den wirklichen Werth des verlorenen Gegenstandes zehn Sllber- groschen für jedes Pfund der Sendung. Dabei werden Pakete, wel che weniger als Ein Pfund wiegen, den Paketen zum Gewichte von Einem Pfunde gleichgestellt und überschießendc Pfundthcile für Ein Pfund gerechnet. Bei bloßen Beschädigungen kann die Postverwal tung nur bis zum Belaufe des wirklich erlittenen Schadens und nie mals über den angegebenen Normalsatz von ;ehn Silbergroschen für das Pfund hinaus in Anspruch gen mimen werden. §. 14. Für einen recommandirten Brief oder eine andere recomman- dirtc Sendung, so wie für einen zur Beförderung durch Estafette eingelicferten Brief oder anderen Gegenstand (tz. 10 Nr. 4) wird dem Absender im Falle des Verlustes, ohne Rücksicht auf den Werth der Sendung, ein Ersatz von vierzehn Thalcrn gezahlt- Eine Wcrths- declaration ist bei diesen Gegenständen nicht zulässig. tz 15. Bei Reisen mit den ordentlichen Posten leistet die Postver waltung 1) für den Verlust oder die Beschädigung des rcglcmentsmäßig cin- geliefertcn Passagierguts mit einem Thalcr für jedes Pfund, im klebrigen nach Maßgabe der §§. 12 und 13, und 2) wenn ein Reisender körperlich beschädigt wird und die Beschä digung nicht erweislich durch einen Zufall oder die Folgen eines unabwendbaren Naturereignisses oder durch die Schuld des Rei senden herbcigeführt ist, für die erforderlichen Kurkostcn, Ersatz. Eine weitere Verbindlichkeit zur Entschädigung hat die Post vcrwaltung nicht. Insbesondere leistet sic bei der Extrapostbefördc- rung weder für den Verlust oder die Beschädigung an Sachen, welche der Reisende bei sich führt, noch bei einer körperlichen Beschädigung des Reisenden Entschädigung. §. 16. Eine weitere, als die in den §§. 12, 13, 14 und 15 nach Ver schiedenheit der Fälle bestimmte Entschädigung wird von der Post verwaltung nicht geleistet; insbesondere findet gegen dieselbe ein Anspruch wegen eines durch den Verlust oder die Beschädigung einer Sendung entstandenen mittelbaren Schadens oder entgangenen Ge winnes nicht statt. §- 17. Der Anspruch auf Schadloshaltung gegen die Postvcrwaltung muß in allen Fällen gegen die Ober-Postdircction gerichtet werden, in deren Bezirke der Ort der Einliefcrung der Sendung oder der Ort der Einschreibung des Reisenden liegt. §. 18. Der Anspruch auf Entschädigung an die Postverwaltung erlischt mit Ablauf von sechs Monaten, vom Tage der Einliefcrung der Sendung oder vom Tage der Beschädigung des Reisenden an gerech net. Diese Verjährung wird nicht allein durch Anmeldung der Klage, sondern auch durch Anbringung der Reklamation bei der com- pctcntcn Ober-Postdircction unterbrochen. Ergeht hierauf eine ab schlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfange derselben eine neue Verjährung, welche durch eine Reklamation gegen jenen Bescheid nicht unterbrochen wird. §- 19. In Fällen des Krieges und gemeiner Gefahr sind die Post- anstaltcn befugt, durch öffentliche Bekanntmachung jede Vertretung abzulehncn, und Briefe, so wie andere Sachen, nur auf Gefahr deS Absenders zur Beförderung zu übernehmen. In solchem Falle steht jedoch dem Absender frei, sich ohne Rücksicht auf den Postzwang jeder anderen Transport-Gelegenheit zu bedienen. Abschnitt HI. Besondere Vorrechte der Posten. §. 20. Die ordentlichen Posten nebst deren Beiwagen, so wie die auf Kosten des Staats beförderten Eourierc und Estafetten, ingleichen die von Postbcfördcrung ledig zurückkommcnden Postfuhrwerke und Postpfcrde, so wie endlich die Briefträger und Postboten sind von Entrichtung der Chaussee-, Wege-, Brücken-, Damm-, Pflaster-, Prahm- und Fährgelder und anderer Eommunicalions-Abgabcn be freit- Diese Befreiung findet auch, jedoch unbeschadet bestehender Rechte, gegen die zur Erhebung solcher Abgaben berechtigten Eorpo- rationcn, Gemeinden oder Privatpersonen statt. 126*
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