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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.11.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-11-09
- Erscheinungsdatum
- 09.11.1920
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Redaktioneller Teil. 253, 9. November 1920. Entscheidung des Reichspostministeriums «ine Fehlmeldung ausgebliebcner oder zu wenig eingegangener Bücher oder Zeit schriften bezweckt, die nicht als Bücherzetlel versandt werden darf. Selbst dann, wenn diese Vermerke gedruckt sind, aber durch Unterstreichung als besondere Mitteilung hervorgehoben werden, sind sie unstatthaft. Vordrucke, mit denen an eine Bestellung erinnert werden soll, sind als Bücherzetlel unzulässig; solche Vordrucke können, wenn das Damm der Bestellung und die Titel der Werke hand schriftlich eingefügt worden sind, nur als Postkarte, nicht als Drucksache versandt werdest. Notwendigkeit der Verwendung vorgedruckter Formulare. Zu Bücherzetteln sollen bestimmte Formulare benutzt wer den, deren Vordruck nur auszufüllen ist. Postkarten, die auf der Vorderseite nur den Aufdruck »Bücherzettel- tragen, auf deren Rückseite aber sämtliche Angaben handschriftlich bewirkt werden müssen, sind nicht zulässig. Der Ausdruck der Bestellung, Abbestellung oder des Angebots muß aufgedruckt sein; die ein fache Niederschrift des gewünschten Buches ist unzureichend, cs muß vorgedruckt sein: »von der Firma .... verlange-, oder ähnlich. Genaue Bezeichnung der bestellten Werte. Die Angaben müssen so ausführlich gemacht werden, daß die Post mit Sicherheit eine Bestellung buchhändlcrischer Werke er kennen kann. Unbedingt erforderlich ist die Titelangabe oder die Bezeichnung einer Sammlung. Das Reichs postministerium hat auf eine Anfrage des Börsenvcreins entschie den, daß die einfache Angabe einer Katalognummer unzureichend sei, weil nicht ersichtlich ist, ob tatsächlich Bücher usw. bestellt werden. Es ist der Fall denkbar, daß sich eine buchhändlertsche Firma außer dem Vertrieb von buchgewerblichen Erzeugnissen noch mir dem Verkauf von anderen Gegenständen befaßt, z. B. Papicrwaren, Schreibmaterialien, Bureaubedarf. Die Post hält streng daran fest, daß die volle Benennung der Werke erfolgen muß. Eine Abweichung von diesem Grundsatz zugunsten be stimmter großer Verlagsfirmcn ist nicht angängig. Die Angabe der Sammlung darf nicht fehlen. Die Bestellung von Werken aus einer Sammlung müßt« lauten: . . . Reclams Universal-Bibliothek Nr. . . . . . . Aus Natur und Geisteswelt Nr. . . . ... Edition Breitkopf Nr.... Abkürzungen sind unstatthaft; »N. u. G.« für »Natur und Geistes- wel!« wäre für die Post unverständlich. Die Verwendung der im Buchhandel üblichen Zeichen ist nicht gestattet, z. B. S für nicht, 4l- für Nununer. Unstatthafte Verwendung der Bücherzettel. Von den vielen mißbräuchlichen Verwendungen des Bücher zettels im buchhändlerischen Verkehr heben wir nur die am häufigsten borkommenden hier noch einmal kurz hervor. Sie dürfen u. a. nicht benutzt werden: zum Einfordern von sogenannten Belegexemplaren —zu Preiserkundt- gungen — zur Aufgabe von Anzeigen über Bü ch e r : also auch Börsenblatt-Anzeigen für di« Rubrik »Gesuchte Bücher- können nicht mit Büchsrzettel-Porto erfolgen, son dern nur zum Postkartenprcis. Es dürfen ferner nicht mit Bü- cl>crzettel bestellt werden: Ansichtspostkarten, gerahmte Bilder, Stempel, Stahlfedern und andere Schreibmittel, Schnittmuster. Bedingte Bestellung. Eine Firma hatte folgende Bestellung aufgegeben: 1 Bautet: Mr. Barfin L Co., wenn eine Erzählung »Der Geist- enthal tend. Dieser Zusatz war von der Post als eine briefliche Mit teilung angesehen worden; der Bücherzettcl wurde deshalb als unzulässig bezeichnet. Durch den Zusatz wurde die Bestellung eine bedingte, deren Zulässigkeit zweifelhaft sein kann. Anderer seits steht der Zusatz mit dem bestellten Buch iin Zusammenhang, weil er auch zu dessen näherer Bezeichnung dienen kann, insofern als, wenn mehrere Ausgaben vorhanden sind, dann die gewünscht wird, die die genannte Erzählung enthält. Die Postvcrwaltung hält bedingte Bestellungen auf Bücherzettel für unzu lässig. In der Bedingtheit liege eine Überschreitung der durch l38N die Postordnung gezogenen Grenzen. Daß der Zusatz mit dem bestellten Gegenstand in einem gewissen Zusammenhänge steht, komme demgegenüber nicht in Betracht; in der gewählten Form stelle er keine nähere Bezeichnung dar. Tritt die B ed in g th «i t der Bestellung zurück, z. B. in der Form: l Bautet usw. mit der Erzählung »Der Geist-, so würde die Zulässigkeil nicht zu be zweifeln sein. Buchungs nummer. — Zahlungsvorschriften. Die beigefügte Niederschrift einer Buchungsnummcr — Be stellbuch-Nummer — ist zulässig. Nicht statthaft sind aber Vor schriften über die Zahlungsweise. Aufklebezettel. Bücherzettel in Kartenform mit einem nicht mit der ganzen Fläche aufgeklebten Zettel, der mit einem ab trennbaren Rand zum Aufkleben auf Fakturen ver sehen ist, sind nur unter Umschlag zulässig. Bei Bücherzctteln in Kartenform müssen diese Zettel ganz aufgeklebt sein. Bestellungen auf Antiquaria. Bei der Bestellung, besonders aber beim Angebot antiquari scher Werke ist die Hinzusügung von Angaben über die Beschaf fenheit des Werkes unerläßlich. Derartige Angaben sind zur Prüfung bzw. zur Begründung des Preises unbedingt erforder lich. Vermerk« wie »Tadellos erhalten«, »Einband beschädigt», »Einige Seiten stockfleckig« sind erlaubt. Zulässig ist auch der Vermerk »Freibleibend«, »äußerst«, »höchstens« u. ä. Mißbrauch der Bücherzettel-Formulare zu Mitteilungen. Mitteilungen über einen erfolgten Verlagswechsel, über das Neuerscheinen oder das Vergrisfensein eines Werkes sind auf Bücherzetteln nicht zulässig; auch wenn diese Vermerke gedruckt sind, werden sie, sobald sie unter strichen werden, als eine schriftliche Mitteilung unzu lässig. — Bücherzettel, die etwa folgende Angaben enthal ten: »Soeben ist erschienen», »In Kürze er scheint«, und denen das oder die Werke handschriftlich hinzu gesetzt werden, verstoßen gegen die Postordnung; sie entsprechen weder den Bestimmungen über Bücherzettel, noch denen über Drucksachen; sie würden nur dann zulässig sein, wenn die Benach richtigung über das Erscheinen eines Buches zurücktritt und das Angebot hcrvorgehoben wird. Bücherzettel mit anhängendem Formular für die Adresse. Wenn ein Sortimenter den Wunsch hat, daß ein von ihm bestelltes Buch unter seiner Firma vom Verleger dem Besteller unmittelbar zugesandt wird, kann er dem Bücherzettel ein Adres senformular beifügen (anheften). Durch eine derartige Maß nahme darf aber eine Prüfung der Bücherzettel nicht erschwert werden. Einbanddecken. Einbanddecken dürfen nur dann mit Bücherzettel bestellt werden, wenn das Werk gleichzeitig bestellt wird. Besprechungsexemplare. Das Einsordern oder Anbieten von Büchern usw. zu dem Zwecke, sie in Zeitungen und Zeitschriften zu besprechen, mittels Bücherzettel ist unstatthaft. Büche rzettel nach dem Ausland. Im Auslandberkehr dürfen nur die bestellten oder ange- boiencn Werke handschriftlich aufgeführt werden, und es ist nicht erlaubt, außerdem nähere Bezugsvorschriften, Prcisbedingungen oder Beschreibungen der angebotenen Werke handschriftlich (zur Drucksachentaxe) hinzuzufügen. Vermerke wie »gegen bar«, »ge bunden», »schönes Exemplar«, »inkl. Valuta» usw. verwirken im Auslandverkehr das Drucksachenporto; solche Bücherbestellzettel müssen nach dem Ausland als Postkarten frankiert werden. Aus genommen hiervon sind Österreich, die an Polen abgetretenen früheren deutschen Gebiete, die Schweiz, Luxemburg, die Tschecho slowakische Republik und Ungarn; für diese Länder gelten die inneren deutschen Bestimmungen.
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