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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.10.1853
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 12.10.1853
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- Deutsch
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1615 1853.^j In dem Entwurf des neuen sächsischen Civilgcfctzbuchs wird der Verlagsvertrag in Uebcreinstimmung mit dem bestehenden Recht, als der Vertrug bezeichnet, durch welchen der Urheber eines literarischen Erzeugnisses oder eines Werkes der Kunst, oder sein Rechtsnachfol ger, einem Andern die Vervielfältigung und den Vertrieb dieses Er zeugnisses oder Werkes für dessen Rechnung überträgt. Im preußischen Landrccht Thl- I. Tit. kl. §. S96 wird das Verlagsrecht desinirt als das Befugniß, eine Schrift durch den Druck zu vervielfältigen und sie auf den Messen unter die Buchhänd ler oder sonst ausschließlich abzusetzcn. Das österreichische Landrechl verordnet in §. 1164: Durch den Vertrag über den Verlag einer Schrift wird Jemandem von dem Verfasser das Recht erlheilt, dieselbe durch den Druck zu vervielfältigen und abzusctzen. Der Verfasser begiebt sich dadurch des Rechtes, das nämliche Werk einem Andern in Verlag zu überlassen. Nach gemeinem Recht besteht das Verlagsrecht in der Befug niß zu Verbreitung einer Schrift und Gewinnung der hieraus ent springenden kaufmännischen Vortheilc und es besteht rücksichtlich des Verhältnisses des Verlegers zum Verfasser kein Unterschied zwischen den Ausdrücken: Auflage und Ausgabe, von welchen der erstere sich auf die Vervielfältigung des Werkes, dieser auf den Vertrieb der auf diese Weise hergestelltcn Exemplare bezieht, weshalb auch in §. 1108 des österreichischen Landrcchts beide Worte als völlig gleich bedeutend gebraucht sind, wogegen die Vorschrift in tz. 1011 und 1012 des 1. Theiles Tit. 11 des preußischen Landrechts, wornach unter Auslage ein unveränderter Abdruck und unter Ausgabe ein, wenn auch nur im Format, veränderter Abdruck verstanden wird, so wenig der Sache als dem buchhändlerischen Gebrauch entspricht. Gemäß den Bundesbcschlüsscn vom 9. November 1837 und 19. Juni 1845, so wie gemäß den sämmtlichen auf diese Beschlüsse sich grün denden Gesetzen der deutschen Bundesstaaten, kann das Recht der Vervielfältigung von Werken der Literatur und Kunst auf mechani schem Wege nur von dem Urheber des Werkes oder von dessen Rechts nachfolgern erworben werden, und der Debit aller unberechtigten Abdrücke undNachbildungcn ist durch Art. V des Bundesbeschlusses, bei Vermeidung der Wegnahme und der in den Landesgesetzcn an gedrohten Strafen, unbedingt verboten. Auf Seiten des Schrift stellers setzt dasselbe die ausdrückliche Ucbertragung des Vcrvielfäl- tigungsrechtes und die Gewähr der Ausschließlichkeit voraus, woge gen auf Seiten des Verlegers die Verbindlichkeiten des unverän derten Abdrucks, des Vertriebs durch den Buchhandel und der Ge währ der stipulirlen Vortheile außer allem Zweifel beruhen. Nach österreichischem, preußischem, bayerschcm und sächsischem Gesetze ist ausdrücklich bestimmt, daß zu jeder neuen Auflage oder Ausgabe eines Werkes die neue Zustimmung des Verfassers erfor derlich ist. Es ist dies eine nothwcndige Folge der Ausschließlichkeit des dem Urheber durch den Bundcsbeschluß zugestandcncn Rechtes der Vervielfältigung. Daß dasselbe Recht in Hamburg gilt, kann nach dem Rathschluß vom 16. März 1838 um so weniger bezweifelt werden, als durch Art- 5 für jede neue Auflage ein neuer Rechts schutz zugestandcn worden ist. Unter allen Umständen wird durch Art. 1 dieses Ralhschlusses das ausschließliche Recht des Verlegers bis nach Ablauf der gesetzlichen Frist unter den Schutz des Gesetzes gestellt. Aus diesem Allen ecgicbt sich zur Beantwortung der ersten Frage, daß das Recht der Vervielfältigung auf mechanischem Wege—das Recht zu neuen Auflagen —und des Vertriebs solcher Vervielfälti gungen auf dem Wege desBuchhandcls — das Recht zu neuen Aus gaben — als wesentliche Bestandtheile des Verlagsrechtes anzuschcn sind, welche gesetzlich nur von dem Autor und seinen Rechtsnach folgern durch ausdrückliche Uebcrtragung erworben werden können. (Schluß folgt.) Der englische Vertrag. Herrn F. A. Brockhaus hat den englisch-deutschen Oop^rigkt- Vertrag in Hinsicht auf Uebersetzungen dahin ausgelegt, daß unter „muIlipIHnA Oopies" auch die Ucbersetzung eines solchen deutschen Werkes in England mit verstanden werde; in dieser Ansicht ist er namentlich durch die unerklärliche Aussprache der „preußischen Justiz," welche der deutschen Ucbersetzung eines bei Dunckcr L H. erschiene nen Bulwer'schen Werkes den gesetzlichen Schutz in Preußen ange- dcihcn läßt, noch spezieller bestärkt worden. In England ist noch kein Fall vorgekommen, um diesen Punkt juristisch zu interpretiren, es ist deshalb schwer zu sagen, wie eine solche Entscheidung ausfallen dürfte; die allgemeine Meinung unter den Buchhändlern, Verlegern und unter den Autoren selbst ist je doch die: daß die Formel „mu>lypl>in§ Oopies" mit einer Uebersctzung „tr-mslatioil into bwAliilli" durchaus nichts gemein habe. Diese An sicht ist von der englischen Presse bereits vielfach ausgesprochen wor den. Es erleidet keinen Zweifel, daß wenn ein preußischer, sächsischer, braunschweigischer oder hanöverscher Verleger hier in Angelegenheiten einer Ucbersetzung prozessiren, seine Sache eine sehr kostspielige, sehr ungewisse, wo nicht eine ganz verlorene sein würde. Bis zu einer speziellen gerichtlichen Entscheidung könnte daher das Brockhaus'sche Eonversations-Lcxicon hier ein Jeder englisch übersetzen lassen, da bei dem Werke, selbst die nothwcndige Formen versäumt wurden, denn ob es in 8talioner->' Us» seiner Zeit richtig eingetragen, ist mir unbekannt, auf den Titeln der ersten neun Bande die mir jvorliegen, behält sich der Verleger eine englische Ucbersetzung aber nicht ein mal vor! Ganz anders verhält es sich mit Kupfern, Holzschnitten und Musikalien, diese regelrecht in Stationer«' Hall eingetragen, sind ge schützt, da sie in der Vervielfältigung ganz genau dasselbe sein wür den. — Es ist unbedingt anzunchmen, daß eine jede selbstständige Ueber- setzung sich von einer zweiten und dritten thatsächlich unterscheiden müsse; in der Auffassung, in der Wiedergabe, also im Styl ist dies erkennbar; eine englische Ucbersetzung irgend eines Weckes genießt deßhalb auch den Schutz der englischen Gesetze, wenn man den Be weis liefern kann, daß dieselbe von einem zweiten Uebersetzer ausge beutet oder ungesetzlich benutzt wurde. Trägt eine Ucbersetzung aber den Stempel der Originalität, so ist sie als eine neue Geistesarbeit stets wieder geschützt, es mag nun die 2. 3. 4. oder 20. Ucbersetzung sein. Dies ist auch der einzige Schutz, den eine Uebersctzung genießen kann; geht der Schutz weiter, so greift ec in die Geisteskräfte ein und arbeitet zum Unheile des Autors, der Presse und des ganzen Publi kums; — das ist die Meinung der Englischen Presse über „Ucber- setzungsschutz." London, 15. Septbr. 1853. Franz Thimm. Literatur und Wissenschaft im heutigen Griechenland. Der „Pandora", einer zu Athen in neugriechischer Sprache erscheinenden Zeitschrift zufolge, sind im Jahre 1852 im Königreiche Griechenland, auf den Jonischen Inseln und in der Türkei hundert vierundsechzig Bücher, Zeitschriften re. in griechischer Sprache gedruckt worden- Es waren darunter: politische Zeitungen (worunter mehrere in zwei oder drei Sprachen) 36; politische Flugschriften 11; unter haltende Zeitschriften 6; wissenschaftliche Zeitschriften 3; Litecalur- wcrke: der griechischen Sprache 6, der italienischen 1, der französi-
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