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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.11.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-11-04
- Erscheinungsdatum
- 04.11.1920
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Redaktioneller Teil. 248, 4. November 1928. Hinweis auf die dringende Notwendigkeit. Der Verlag möge durch Abgabe einer freiwilligen Verlegererklärung im Sinne des Antrags des Verbandes der Kreis« und Orksvereine das Sorti ment nicht unterbielen. Die Verhandlungen erstreckten sich mit einer kurzen Mittags pause bis 7 Uhr abends und lieferten aufs neue den Bewe.s, dag das Sortiment an der Grenze der Zugeständnisse angelangl ist. Die Annahme des Antrags des Vorstandes ist erfolgt, nachdem man den vorgebrachten Gründen sich nicht verschloß, Wohl aver einwendete, daß dis Zustimmung nur als eine einstweilige anzu sehen sei, da niemand wissen könne, welche Überraschungen die Ostermesse 1921 bringe, Preiserhöhungen bei Abonnements, bei Vorausbezahlungen pro komplett und bei Subskriptionen. Alle Vorankündigungen von Werken, die in längeren Zwi schenräumen erst vollständig werden, kranken jetzt daran, dag ihre Angaben nicht mehr stimmen. Alle Voraussicht der Preis- entwicklung ist ja zuschanden geworden, und wenn aus ein Liefe- rungswerk vor längerer Zeit abonniert oder subskribiert worden ist, so kann der seinerzeit angesetzle Preis auf keinen Fall ein gehalten werden. Da gibt es nun viele Leute, die, wie es auch in der Sprechsaalnotiz von Rothacker in Nr, 138 des Bür- scnblattes heißt, sich auf den »Rechtsstandpunkt« stellen. Womit sie meinen, daß sie ein Anrecht auf Lieferung zu den seinerzeit angekündigten Preisen haben. Leider versteht man ja ost genug unter »Rechts«standpunkt einen solchen Standpunkt, der kras sestes Unrecht bedeutet und sich auf nichts anderes stützen kann als auf dassormale »Recht« des Buchstabens. Niemals aber war rein formales Recht falscher als in dieser Zeit der Um wertung und Wandlung aller Dinge. Jetzt erst hat der Ein sichtige klar erkannt, daß nicht die Äußerlichkeiten, die Beträge und Fixierungen in einem Vertrage dessen Wesen ausmachen, sondern daß hier gewissermaßen eine Relativitätstheorie gilt des Inhalts, daß feste Werte doch nur von relativer Größe sind, wenn sich alles in Bewegung befindet. Feststehend bleibt dabei vielmehr nur der von den Ziffern und Buchstaben losgelöste Sinn der Vereinbarung, Dies ist auch der wesentliche Inhalt zweier Aufsätze, die Rechtsanwalt vr. Willy Hofsmann-Leipzig im Börsenblatt Nr. 141 und 168 veröffentlicht hat und denen ich nur zustimmen kann. Wenn die Redaktion des Bbl, mich aufgefordert hat, mich hierzu zu äußern, so geschah das, weil es diese Frage auch noch von einer zweiten Seite beantwortet wissen wollte, und weil es die streng juristische Erörterung auch im Lichte der buchhändlc- rischen Praxis behandelt zu sehen wünschte, vr. Hosfmann hat aber schon ganz vorzüglich dargelegt, daß hier mit dem alten verrosteten Rüstzeug des Formal-Juristen nicht auszulommcn ist, sondern daß man fragen muß, welcher Sinn hinter den Äußerlichkeiten der Vereinbarung steht, und er hat in dankens werter Weise die Urteil« des Reichsgerichts und ein sehr wich tiges Urteil des Hanseatischen Oberlandcsgerichts herangezogen, um zu zeigen, daß die damals geschlossenen Verträge nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte ausgelegt werden müssen. Freilich darf er dabei nicht allzu sehr den Willen der Parteien als Norm hinstellen. Von der Willenslheorie müssen wir hier abschcn und uns den Auslcgungsregeln anschlietzen, die der Jenenser Rechtsgelehrte Erich Danz, seinerzeit Professor und Oberlandes- gerichtsrat, in seinen Schriften in ganz vorzüglicher Weise darge legt hat. Die Auslegung nach der Verkehrssitte ersetzt den Parteiwillen im einzelnen, um das We sentliche dieses Parteiwillens in die Wirklichkeit zu übersetzen. Das bedeutet aber soviel, daß in gültig geschlossenem Ver trage dieser Wille des Vertragsabschlusses gül tig bleibt, aber der seinerzeit vereinbarte Preis um deswillen nicht mehr gültig sein kann, weil seine Bezifferung bei der heu tigen Lage der Dinge eben ganz falsch und 1313 geradezu vertragswidrig werden würde, wenn man die allen Zissern beibehielte, Also gerade dadurch, daß man die alte Ziffer verändert, rettet man die vertragliche Abmachung, Gerade dadurch, dag man anerkennt, die damals genossene Bezisfecung sollte eins rm geschäftlichen Sinne angemessene sein, gelangt man zu dem Ergebnis, daß der Vertrag auch heute so auszulegen ist, daß die Preisvemessung eine angemessene sein mug. Also, was damals in Gordmark ausgedrückl war, mutz heute in ent sprechender Änderung in Papiermark ausgedrückt wer den, wen» der Vertrag richtig erfüllt werden soll. Darin liegt eigentlich das ganze Geheimnis und die von vr. Hosfmann mil großem Fleiß angezogenen Entschei dungen sowohl wie seine eigenen Ausführungen gelangen auch zu diesem Ergebnis: Der Lteferungsbeiirag ist gültig geblieben gerade dann, wenn der Preis nach Lage der Dinge erhöht wird. Es ist mithin gar kein R e ch t s standpuukt, wenn sich jetzt Abnehmer weigern, tue teurere Fortsetzung abzunehmen. Was sie dagegen einwenden können, ist höchstens, daß ine Lieferung zu spät ersoige, daß st« aus diesem Grunde die Fortsetzung nicht mehr annehmen wollten. Ob dies rechtlich zutreffend ist, mug nach Lage der Dinge, nach dem Wortlaute der seinerzeiligen Ankündi gung und ebenfalls nach Treu und Glauben und Billigkeit ent schieden werden und wird fallweise verschieden sein. Die Preis erhöhung als solche aber, soweit sie in dem veränderten Geld- und Wtrlschaflsverhättnis liegt, bildet keinen Grund, von einer Abonnements- oder Subskrtptionsverpslichlung jetzt Abstand zu nehmen. Wenn vr, Hosfmann in seinem Artikel jedoch den Satz schreibt: »Als angemessen sehe ich die Preisfestsetzung an, die dem Verleger Ersatz seiner tatsächlichen Aufwendungen bietet«, und wenn er also einen Anspruch auf Gewinn dem Leistungsver- Pflichtcten versagt, so ist er in dieser Hinsicht meines Erachtens im Irrtum, Ist der Verleger nicht mit seiner Nachlieserung im Verzug, so braucht er in keinerlei Beziehung irgendetwas von seinen guten geschäftlichen Rechten nachzulassen. Er darf viel mehr durchaus die Fortsetzung des Werkes genau so kalku lieren, wie er sie früher kalkuliert hat. Dis geschäftlichen Grundsätze, die ihn seinerzeit bei der ersten Lieserung des Unter nehmens leiteten, darf er durchaus auch bei der Fortsetzung an- wendcn. Es liegt also so, daß u n t e r U m st ä n d e n die Abnahme der Fortsetzung nicht «rzwingbar ist, wenn nämlich der Ver leger sich irgendwie im Verzug befindet und der Abnehmer mit einem gewissen Recht sagen kann, die Lieferung habe jetzt sllr ihn keinen Wer! mehr (es sei denn, daß der Zeitpunkt der Lieferung durchaus im Rahmen des seinerzeit Erwarteten lag). Die Preiserhöhung aber, die sich in angemessenen Grenzen be wegt, ist rechtlich erzwingbar, gerade s i e ist es, die den Sinn der Leistung laut Bestellungsvertrag aufrecht erhält. Aber noch ein weiterer Unterschied ist zu machen. Kann bei spielsweise bei A b o n n e m e n t oder g e w ö h n l i ch e r F o r t « setzungslieferung, wenn komplett bezahlt ist, der Be zieher wegen zu später Lieferung abspringen — hierüber darf ich auf meinen Artikel »Lieferfristen und Annahmeverweigerung im Buchhandel« in Nr, 293 des Börsenblattes vom 19, Dezember 19l8 verweisen —, so liegen die Dinge anders bei Subskrip- tionen; denn der Subskribent ist seinerseits eine Verpflich tung gegenüber dem Lieferer eingegangen. Er hat durch seine Subskription den^Lieferer ermutigt oder veranlaßt, das Werk herzustellcn, und der Lieferer, hier also der Verleger, stützte sich aus diese Subskription, «he er das Wagnis eingehen zu können glaubte. Daraus folgt, daß beim Subskriptionskauf der Subskri bent stärker gebunden, der Verleger weniger stark gebunden ist, daß also in diesem Falle viel eher der V e r l e g e r ein Recht des Rücktritts hat als der Subskribent. So ungefähr lauten die Grundsätze, nach denen bei diesen schwierigen Fragen wird Verfahren werden müssen. Im ein zelnen wird natürlich noch manche Unklarheit vorhanden sein, die man zutreffend nur beurteilen und klären kann, wenn man den betressenden Fall vor sich hat. vr, jur, A, Elster.
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