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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.07.1860
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 23.07.1860
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- Deutsch
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1480 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 92, 23. Juli. literarische Sachvcrständigen-Vcrein gehe offenbar zu weil, wenn er meine, daß derartige Producte, gleichwie Predigten und andere wissenschaftliche Vorträge rc. geschützt seien. Wen» nun aber das vom Angeklagten abgedruckte Manuskript durch Nachschreiben vom Hören beschafft worden sei, so liege kein dem Nachdruck gleichzuach tendes Verfahren vor. Es existire hier nur eine Art von Bänkel sängerei, wohin namentlich das Absingen von Couplets gehöre. Dies sei eine Art öffentlicher Aufführung, gegen welche das drama tische Werk nicht geschützt sei, und für dieseBänkclsängerei seien die Couplets, welche der Angeklagte gedruckt, bestimmt gewesen, nicht aber für den Vertrieb durch den Buchhandel. Endlich aber verlange der strafbare Nachdruck eine Beschädigung; diese fehle in diesem Falle gänzlich, denn der Sachvcrständigen-Verein habe selbst aner kannt, daß ein Schade fast gar nicht möglich wäre. Behrend hätte nur dann beschädigt werde» können, wenn der Angeklagte die Cou plets in der vom Buchhändler Behrend gewählten Form gedruckt hätte. Er beantragte deshalb die Freisprechung des Angeklagten. Der Staatsanwalt erwiderte darauf, daß auf Grund des Bundesbe schlusses und des Publicationspatcntes vom Jahre 1837 jedes lite rarische Erzeugnis ohne Einwilligung des Autors gegen Nachdruck geschützt sei. Es würde mit dem Schutze gegen Nachdruck schlecht bestellt sein, wenn der innere Werth eines literarischen Erzeugnisses entscheiden sollte, denn die Gerichtshöfe müßten alsdann zu wissen schaftlichen Commissionen umgeschaffen werden. Geschützt seien alle Erzeugnisse der Kunst, Wissenschaft und der Literatur, und der Strafrichter habe nur zu prüfen, ob ein derartiges Erzeugnis geeig net sei, verwerthet zu werden. Wenn nun auch die Couplets durch die Bänkelsängerei gewissermaßen Gemeingut würden, so müsse den noch das Autorrecht an denselben geschützt werden. Der Angeklagte sei nicht strafbar, weil er die Couplets gedruckt habe, sondern weil dieselben in seinem Verlage erschienen seien. Das Kammergericht erkannte, daß der Strafrichter zugleich die Entschädigung festzusetzen habe, vernichtete deshalb das erste Erkenntniß in dieser Beziehung und wies die Sache zur Vervollständigung in die erste Instanz zu rück. In der Hauptsache, ob Nachdruck vorliege oder nicht, behielt der Gerichtshof sich den Beschluß vor. (Preuß. Zkg.) Miscellen. Zur Statistik des Leipziger Buchhandels. — Der Verein der Buchhändler zu Leipzig, umfassend den Buch-, Musi kalien-, Kunst- und Antiquarhandel, besteht laut officieller Liste vom 15. Febr. d. I. aus 174 activen und 10 inactiven Firmen (Mitglie dern); gegen voriges Jahr 5 active Firmen mehr, dagegen 1 inac- tives Mitglied weniger. Diese 174 active Handlungen von 1860 arbeiten mit 343 Gehilfen (8 mehr als im Jahre 1859) und mit 107 Lehrlingen (10 weniger gegen das Vorjahr). Von diesen 243 Gehilfen hat eine Handlung allein 21, die nächste darnach befchäftigt 10, eine 8, zwei je 7, vier je 6, drei je 5, zehn je 4, die noch übrig bleibenden Handlungen, soweit sie überhaupt Gehilfen haben, je 1 bis 3. E. W. A us O est e r re ich. Das Ministerium des Innern hat, im Einvernehmen mit dem Polizeiministerium, die Gründung des Ver eins decoesterreichischen Buchhändler zur Förderung der gemeinsamen Interessen des oesterrcichifchen Buch- und Kunsthan dels mit Einschluß des Musikalien- und Landkartenhandels bewilligt und dessen Statuten genehmigt. Wien, 9. Juli. Es ist jedenfalls erfreulich, daß der für unsre Culturinteresscn so hochwichtige deutsche Buchhandel in neuesterZeit sein Geschäft von verrotteten Usancen zu emancipiren und auf echt kaufmännischer Grundlage zu basicen strebt, allein wie mir aus einer Reihe von Vorschlägen, welche das neueste „Leipziger Börsen blatt" über dieses Thema veröffentlicht, scheinen will, gehen einzelne Herren in ihren Reformen viel weiter, als es sich mit den Interessen des großen Publikums, das denn doch auch dabei betheiligt ist, ver tragen würde. Oesterreich ist bekanntlich trotz der langen Agiover hältnisse eine sehr gute Kundschaft des deutschen Buchhandels, und es würden bei uns gewiß noch viel mehr neue Bücher gekauft wer den, wenn die Verleger die Preise für bloße Modeartikel, wie z. B. für Romane u. s. w., nicht gar so hoch ansetzen würden. Dieser hohe Preis ist auch Ursache, daß man derartige Bücher etwas später, natürlich aber viel billiger, beim Antiquar und nicht im Buchladen kauft. Wie ist es aber möglich, daß der Antiquar neue Bücher viel billiger als der Sortimenter verkaufen kann? Die Sache ist ganz einfach. Nachdem viele unserer deutschen Verleger schon längst die unangenehme Erfahrung gemacht, daß der hohe Adel und die reiche Kants linanoe für Romane von deutschen Schriftstellern nur selten Geld haben, so rechnen sie im vorhinein nur auf einen äußerst geringen Absatz für derartige Artikel, und wenn selbst diese Rech nung eine irrige war, so verwerchen sie den Rest durch en-KIoe-Ver- käufe an die Antiquare, die darum auch eine sich stets steigernde Clientel erhalten. Gegen diese Preisherabsetzungen und Schlaude- reien eifern nun die Buchhändler schon seil Jahren, aber wie ich glaube, werden alle moralischen Zwangsmittel nichts dagegen aus- richten, wenn die Verleger selbst nicht reich genug sind, umaufderar- tige Geschäftsmanipulationen zu verzichten. Nun will ich zwar diesem Schlaudersystem nicht das Wort reden, aber so wie es oft im Interesse des Modcwaarenhändlers liegen mag, gewisse in der nächsten Sai son schon veraltete Modeartikel durch Preisermäßigungen an den Mann zu bringen und loszuwerden, so wird dies noch in viel höhe rem Maaß bei Verlegern, die viele und schlechte Artikel produciren, der Fall sein, und wenn diese daher durch die Mitwirkung der Anti quare ihrer Waare einen, wenn auch verspäteten Absatz zu verschaf fen suchen, so ist dies eben so Geschäftsbrauch, als wenn ein Fabri kant seine nicht mehr saisonmäßigen Stoffe unter dem Preise losschlägt, abgesehen davon, daß die außer Mode gekommene Waare in beiden Fällen zumeist in solche Kreise dringt, denen sie früher durch ihren hohen Preis nicht zugänglich gewesen. DieHerren, welche jetzt Vor schlägen, daß die Verleger moralisch gezwungen werden sollen, ihre Waare in einer gewissen Reihe von Jahren erst hcrabsetzen zu dürfen, würden sicherlich den buchhändlecischen Verkehr nicht fördern, abge sehen davon, daß eine solche Convention geradezu gegen die Interes sen des consumirenden Publikums wäre, und glauben wir den deut schen Verlegern ein viel praktischeres Mittel anzurathen, wenn wir sie wohlmeinend darauf aufmerksam machen, daß sie zu viel und zu theuer produciren. (AUg. Ztg.) Stettin, 18. Juli. Von dem preußischen Finanzministerium sind an eine Anzahl Buchhändler in den verschiedenen Provinzen Aufforderungen ergangen, Vorschläge zu einer Revision des Zcitungs-Steuergesetzes zu machen. Da es sehr wünschens- werth ist, daß möglichst übereinstimmende Anträge in dieser Bezieh ung von Seiten der Buchhändler vorgelegt werden, so erlaubt sich der Unterzeichnete die Bille an diejenigen Herren Collegen in Ber lin, welche mit diesem Auftrag betraut worden sind, ihr Gutachten baldmöglichst im Böcsenbl. zu veröffentlichen. Die Sache ist von so großer Wichtigkeit für die preußischen Buchhändler, daß ein eini ges Handeln wohl geboten erscheint. Meiner Ansicht nach müßten die Gutachten der Buchhändler von den Interessen der Verleger po litischer Zeitungen ganz absehen und besonders darauf Nachdruck legen, daß die Steuer auf diejenigen wissenschaftlichen, technischen, kritischen und belletristischen Zeitschriften, welche nur literarische
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