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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.09.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-09-25
- Erscheinungsdatum
- 25.09.1920
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- Deutsch
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- Saxonica
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sstl- 217, 25. September 1920. Redaktioneller Teil. Musiklehrer verhandelt werden soll, und bittet die Herren Ver treter, in deren Kreisen sich während des Winters auszusprechen und Material für di« nächste Hauptversammlung borzubereiten. Der Vorstand beauftragt Herrn Hofrat Linnemann, unfern Verein auf der bevorstehenden Tagung der Orts- und Kreis vereine in Marburg zu vertreten. Eine neue Delegierten-Ver- sammlung soll am Tage vor der nächsten Ostermeßhauptversamm- lung stattfinden. Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben R. Lienau — R. Leede — Albert Auer — Alfred Hoffmann — vr. Bernhard Klemm. Geschäftsführer Karl Hess« als Protokollführer. Anlage. Ergebnis der Hauptversammlung des Ver eins der Berliner Musikalienhändler am 24. August 1920. Die Notwendigkeit, wieder zu geordneten und festen Laden preisen zu kommen und die Notstandsordnung abzubauen, wird allseitig anerkannt. Die Sortimenter können aber auf den durch Sortimentszuschlag erzielten Mehrgewinn nicht völlig verzichten, ohne durch die Hilfe der Verleger einen anderweitigen, ange messenen Ausgleich zu erlangen. Da es nicht nötig erscheint, daß durch Fortfall des Sorti- m-entszuschlags das Publikum Vorteile erhält, so steht einer ent sprechenden Erhöhung der Verlegerladenpreise nichts im Wege. Im allgemeinen müssen die Sortimenter gegenüber den wachsen den Unkosten auf einen Händlerrabatt von durchschnittlich 50 Prozent rechnen, überzeugt, daß in dieser Lebensfrage Verleger und Sortimenter auseinander angewiesen sind und sich entgegenkommen müssen, macht derBerlinerVerein daher folgenden Ausgleichs-Vorschlag : 1/ DieVerleger erhöhen ihre Ladenpreise um mindestens Weitere 50 Prozent des Grund- bzw. Friedenspreises und ge- währen durchschnittlich folgende Rabottsätze: Ordinärartikel: (d. h. alle Einzelausgaben im großen Bogenformat, die früher »Ordinärartikel« hießen): 50Prozent und 7/6. Volksausgaben und ähnliche Bandausga ben: 50 Prozent ohne Freiexemplar. Moderne Operettcn-Nummern, Schlager, Tänze usw. : 40 Prozent und 7/6. Nettoartikel (bisher 40 Prozent und 33ss, Prozent): 40 Prozent ohne Freiexemplar. Nettoartikel (bisher 30 Prozent und 25 Prozent): 3 3s/, Prozent. Orchestermusik: möglichst 40 Prozent. Ausnahmen bei einzelnen Werken sind selbstverständlich möglich. 2. Die Sortimenter erheben keinen Sortimentszu- fchlag mehr bei allen Verlagswerken derjenigen Verleger, welche die unter 1. bezeichnten Bezugsbedingungen grundsätzlich als berechtigt anerkennen und gewähren. Bei allen Verlagen hin gegen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, bleibt der Sorti mentszuschlag von 20 Prozent bestehen. Der Vorstand des Vereins der Deutschen Musikalienhändler zu Leipzig wird ersucht, sofort alle Verleger einzeln zur Unterzeichnung eines entsprechenden Reverses zunächst für ein Jahr aufzufordern und auf Grund dieses Reverses dann eine Liste der zuschlagfreien Verlage regelmäßig zu veröffentlichen. Zum Anz igenrecht. Rabattverkürzung beim Zahlungsverzug usw. Von H. Worms, gerichtlichem Sachverständigen für das Kammergertcht und die Gerichte der Landgerichtsbezirke I, II u. III Berlin. Nachdem die Handelskammer zu Berlin in Übereinstimmung mit einer Mehrzahl von Handelskammern in wiederholten Gutachten den Standpunkt vertreten hatte —vgl. meine Zusammenstellungen im Bbl. 1914, S. 1725 u. 1915, S. 757 —, daß der den Inserenten cin- geräumtc Rabatt mangels einer anderweitigen Vereinbarung die Be deutung eines Warenskontos, nicht eines Kassenskontos habe, und die beiden Gutachten, in denen sie einen hiervon abweichenden Standpunkt vertreten und die Zulässigkeit der Rabattverkürzung bei Zahlungs verzug anerkannt hat, später zurtickgenommen hatte — a. a. O. —, hat sie neuerdings wieder in einem Gutachten sich sür die liblichkcit des Nabattabzuges ausgesprochen und nachstehende Feststellung einem Gericht bekundet: , »Im Zeitungsgewerbe ist es üblich, daß der Rabatt für eitlen laufenden Jnseratenauftrag nur dann gewährt wird, wenn sämtliche bestellten Anzeigen abgenommen werden und die Bezahlung verein barungsgemäß erfolgt. Im anderen Kalle treten an die Stelle der Nettopreise überall die Bruttopreise.« Hiernach scheint also die Handelskammer zu der Überzeugung ge kommen zu sein, daß die von einer großen Zahl von Verlegern geübte Gepflogenheit, den Rabatt nur bei Zahlung zu den vereinbarten Fristen gelten zu lassen, in letzter Zeit sich zu einer allgemein verpflichtenden und allgemein geübten Sitte von der Kraft eines im Verkehr herr schenden Gebrauchs im Sinne des 8 348 des Handelsgesetzbuches ent wickelt hat und nunmehr als eine allgemeine und gleichmäßig beobach tete Gewohnheit bekundet werden könnte. Selbstverständlich nur für den Bereich der Handelskammer zu Berlin. Denn auch gegenwärtig wird in anderen Handelskammerbezirken von den zuständigen amt lichen Vertretungen noch ein abweichender Standpunkt einge nommen. So hat die Handelskammer zu Breslau erst neuerdings in einem gerichtlichen Gutachten sich wie folgt ausgesprochen: »Es ist im Annonccngcwerbe nicht üblich, daß die Rabatte in dem Augenblick, wo die Rechnung nicht sofort bezahlt wird, weg fallen. Nach Ansicht sachverständiger Kreise kommen die Rabatte aber, ivenn die Zeitung zwecks Eintreibung der Annoncengebühr den Rechtsweg beschreitcn muß, allgemein in Wegsall.« Di« Breslauer Kammer gibt also die Zulässigkeit der Rabattver- kllrzung nur zu, wenn gegen den Anzeigenbesteller gerichtliches Ein schreiten erforderlich wird. Einen völlig ablehnenden Standpunkt hat zuletzt noch die Han delskammer zu Düsseldorf in einem m. W. bisher noch nicht veröffent lichten, dem Essener Landgericht erstatteten Gutachten eingenommen, in dem sie, was zu beachten ist, ihre Bekundung als für den ganzen rheinisch-westfälischen Jndustriebezirk geltend bezeichnet, und das nach stehenden Wortlaut hatte: »Fn Erledigung des Beweisbeschlusses vom . . . teilen wir dem Landgericht mit, daß wir bei Sachverständigen im Zeitungsgewerbe und bei Detaillistenverbänden eine Rundfrage veranstaltet haben über die Frage, ob im Zeitungsgewerbe des rheinisch-westfälischen Jndustriebezirks ein Handelsbrauch darüber besteht, daß ein Ra batt auf Zeitungsanzeigen, wie er in dem Prozeß dem Gemeinschuld ner als Mitglied des Detatllistenverbandes gewährt ist, in Fortfall kommt, wenn der Inserent in Konkurs gerät. Die Rundfrage hat ergeben, daß die Zettungsvcrleger das Be stehen eines solchen Handelsbrauches behaupten, während die an- gefragten Dctaillistenverbände darüber anderer Ansicht sind. Die überwiegende Mehrheit der Detatllisten vertritt den Standpunkt, baß ein auf Zeitungsannoncen einmal gewährter Rabatt nicht in Fortfall kommen kann, auch dann nicht, wenn der Inserent in Kon kurs geriet, da ein solcher Rabatt einem Warenrabatt vergleichbar ist, der in einem ähnlichen Falle auch nicht in Wegfall käme. Man wird von dem Bestehen eines allgemeinen Handels brauches im Geschäftsverkehr zwischen Zettungsverlegern und Inse renten nur dann sprechen können, wenn er von der überwiegenden Mehrheit der Parteien behauptet wird. Da sich hier die Ansichten der Zeitungsverlegcr und der Inserenten entgegenstehen, so können wir das Bestehen eines allgemeinen Handelsbrauches, wie er be hauptet wird, nicht feststellen.« Das Gutachten ist noch besonders beachtenswert deshalb, daß nach demselben, wie bereits von mir a. a. O. S. 757 ausgeführt worden ist, die Mitwirkung der Jnseratbesteller bei der Feststellung eines von einer amtlichen Handclsvertretung zu erstattenden Gutachtens in An- zeigenangelegenheitcn als erforderlich angesehen und dementsprechend herbeigefllhrt worden ist. Für den Fall, daß der Inserent nicht sämtliche vereinbart« An zeigen zur Veröffentlichung aufgibt, hat die Handelskammer in Wei mar für ihren Bezirk folgendes fcstgcstellt: »Im Kammerbezirk besteht kein Handclsgebrauch, wonach der für wiederholte Aufgabe eines Inserats zugesichcrte Rabatt auf die Jnsertionskosten in Wegfall zu kommen und der Normalpreis sür das einmalige Inserat als vereinbart zu gelten hat, wenn der Inserent durch nichtrcchtzeittge oder ganz unterlassene Aufgabe der Inserate in Verzug gerät. Gibt der Inserent allerdings nicht sämtliche bestellte Inserate auf, so hat er nach der überwiegenden 114S
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