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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.09.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-09-15
- Erscheinungsdatum
- 15.09.1920
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Redaktioneller Teil. X- 208. 15. September ISA». derjenige anzusehen ist, der es geschaffen hat. Wer bet der Her» ausgabe z. B. auf dem Titelblatt als Urheber angegeben, ist, gilt allerdings gemäß dem neuen K 10 bis zum Gegenbeweis als Urheber des Werkes. Diese Bestimmung hat eine große Bedeu» tung, denn es kommt nicht so selten vor, daß Veröffentlichungen unter anderen Namen erfolgen, z. B. aus politischen Gründen. Es können also durch das neu« Urheberrecht derlei Richtigstellun- gen auch nachträglich erfolgen. Wichtig ist die Bestimmung des Absatzes 3 vom Artikel V bezüglich Z w e i fe l an der Übertragung von Ur» heberrcchten. Hier wird verfügt, daß Befugnisse, die dem Urheber durch dieses Gesetz neu eingeräumt werden, im Zweifel als nicht übertragen gelten, falls der Urheber seine Rechte einem andern überlassen hat. Einem solchen Umstand trägt in weit» schauender Vorsicht z. B. das Formular rt für Verlagsverträge Rechnung, das von der Roßbergschen Verlagsbuchhandlung her- ausgegeben wird, wo es im 8 15 lautet: »Wird die Schutzfrist des Urheberrechts gesetzlich verlängert, so bleibt dieser Vertrag für die Dauer der Verlängerung in Kraft». Besser ist aber eine noch allgemeinere Fassung, ungefähr des Inhalts, wie ich sie bei meinen Verlagsverträgen Hab« und wodurch mir z. B. bereits die Vorteile des neuen Gesetzes zufallen: »Bringen Mnftige Ge setze, insbesondere ein neues Urheberrecht, Änderungen der für vorliegende Vereinbarungen geltenden Gesetze, so treffen die Vor- und Nachteile die Verlagsbuchhandlung». Es wäre zu wünschen, daß eine derartige Klausel in das Musterbeispiel eines Verlags vertrags ausgenommen wird, wie es das Lehrbuch des Deutschen Buchhandels von Paschke und Rath veröffentlicht, welches dem angeführten Umstande noch nicht einmal in dem Umfange gerecht wird, wie es bereits durch das vorerwähnte Formular der Roß- bergschcn Verlagsbrwhhandlung geschieht. Die Übergangsbestimmungen des Gesetzes sind durchaus liberal gehalten, was insbesondere für Übersetzungen gilt, für deren Rechte noch die alten ßß 28, 2S und 47 in Betracht kommen. Die bisher erschienenen Bearbeitungen und Übersetzun gen bleiben auch weiterhin erlaubt (Absatz 4 des V. Artikels), und die bezüglichen bereits erworbenen Rechte werden durch das neue Urhebergesctz n i ch t berührt. Laut Absatz 5 des Artikels V dürfen bisher erlaubte Vervielfältigungen und Nachbildungen, mit deren Herstellung am Tage des Wlrksamkeitsbeginns des neuen Urhebergesetzcs bereits begonnen war, vollendet und vor handene Vorrichtungen zur Herstellung solcher Vervielfältigungen noch drei Jahre benutzt werden, die derart hergestellten und die am genannten Tage vorhandenen bisher erlaubten Vervielfälti gungen und Nachbildungen auch weiterhin verbreitet werden. Erwähnen muß ich, daß keinerlei formelle Erschwerungen (z. B. behördliche Inventarisierung, Abstempelungen usw.) für die Aus nutzung dieses Rechtes festgelegt wurde, wie dies sonst bei derlei Anlässen gewöhnlich geschieht. Nur mit Rücksicht auf Artikel 239 des Friedensvertrags von St. Gennain legt der I. Absatz des Artikels V fest, daß nach den neuen Bestimmungen ein Werk, wenn es nach den Bestimmungen des Urhebergesetzes vom 28. Dezember 1895 »als im Inland er schienen» galt, auch weiterhin den Schutz im Inland, also in der Republik Österreich genieße, obgleich es nach den Bestimmungen des neuen Urhebergcsetzes nicht mehr als im Jnlande erschienen gilt. Diese Begünstigung kommt infolge des der österreichischen Republik oufgezwungenen Frtedensvertrags insbesondere den Tschechen zugute, deren Land ja, mit Ausnahme der früher un garischen Teils der Tschechoslowakei, bis 1918 zu Österreich ge hörte, daher die dort herausgegebenen Werke »als im Inland erschienen gelten» und somit in Österreich geschützt sind. Aber selbst diese harte Bestimmung hat zwei gute Seiten. Einerseits genießen nämlich unsere deutschen Brüder in der Tschechoslowakei mit den Tschechen zusammen diese Begünstigung, und zweitens hört von jetzt ab das bequem« honorarfrsie Über setzen der deutschen Werke in den österreichischen Nachfolgestaaten auf. Denn nach Absatz 1 Artikel V tritt das neue Urhebergesetz mit dem ersten Tag des auf seine Kundmachung folgenden Ka< lendermonats in Wirksamkeit. Nachdem die Kundmachung laut 1100 dem maßgebenden Aufdruck auf dem Staatsgesetzblatt am 28. Juli 1920 erfolgte, ist es bereits seit 1. August in Kraft ge treten. An diesem Tage war das Staatsgesetzblatt allerdings noch nicht in den Händen der Bevölkerung, denn selbst die Abonnenten des Staatsgesetzblattes haben es erst am 3. August erhalten. Das neue Urhebergesetz war also schon in Wirksamkeit, bevor es selbst Fachkreisen zugänglich war. Nidliotlieii äez Körsenvereln8 cer Deutschen kuclilisnäler ru l-eiprix. Auwaebsverreiebnis Ar. 20 seit ^dscbluss des Katalogs ksnd N. (kortsetLUNg ru Ar. 207.) k. Oe8clilelite äe8 Kuctilianäel8 unä äer kuctiäruckerkun8l. V. Oe8ck!ck1e ä 8 öuckk3näel8 unä de8 8uctiäruck8 in äen einreinen känäern, provinren unä Orlscbskten. -Vltbvll, Hieodor, das Warenbaus in der ketersstr-asse. 2ur krökknung des Warenbauses Ikeodor ^.Itkokk in keipLig. keipLig 1S14. 8. ^xvn, William K. wbere was Lommariva's »katrsebom^omsebiar Ar. 7.) Kondor» 1912. 8. . .l keiprig 1914 bearbeitet. krsnkkurt am klsin 1914. 8. Lebrmani», 8., die kandkarte als Kunstwerk. Von der gec^rLpbisel»- artistiseken Anstalt Kümmert L k're/ in Kern rur Krinn«- den gewidmet. 1852—1912. Kern, Aürick, keiprig 1912. 8. kemerkungen über die Kucbbändler-Ostsr Kle^se 1801, so wie über kucbbändler und den l'eutseben kuekkandel üderkaupt. (In: Allgemeiner kittersriseber ^nxeiger 1801, Ar. 134—137.) ». 1801. 4. kenrixer, Karl d., Oesekicbte des kuebgewerbes im Kürstliekea vene- diktinerstikte 17. k. K. v. Kinsiedeln. Aebst einer bidliogra^ii- seken varstelbrng der scbriktstelleriseken Tätigkeit seiner Kon- ventualen und einer Zusammenstellung des gesamten kuck- verlags dis rum dskre 1798. Kinsiedeln. Köln r». kk., Walds- but 1912. 4. Mt 190 Abbildungen im lext und 2 Kinsebrdt- bildern. vertbold, k., ^,.-0. — kertbold auk der kuebgewerbe-^usstellung ru keiprig, klai bis Oktober 1914. (kesebreibung der ^uWtsl- lung.) kerlin im duni 1914. 8. Olienti. Koma 1914. 8. kerlin 1913.) 4. Mt Abbildungen. Kopsen L läaaseb, Oewerbe- und ^rckitektur-kucbbandlung, Vsrlag»- katalog 1889—1913. Hamburg, 1. danuar 1914. 8. kraumüller, Wilbelm, K. u. K. kok- und kniversitätsbucbkÜLdler, Vekagskatalog 1830—1913. Wien ^1914. 8. teebniseber keriebt 1914. kerausgegebeu rur küebgewerb- lieben Weltausstellung. Keiprig 1914. qu.-8. Mt vielen ^nsiebten. krnekmüller, Wilbelm, kleine Obronik der Universität k«ip»ig vo» 1409—1914. ver Londer-^usstellung »Oer deutseks Äuäent« gewidmet, keiprig 1914. 8. Mt Abbildungen, vrübl'seks ITniversitats-kucb- und Lteindruckerei k. kangs. — kin kurzer kückblick auk die Kntwieklung der krükl'scken kniver- sitats-kucb- und Lteindruckerei k, l.ange in Oiessei» 1828— 1914. Oiessen 1914. ciu.-8. Mt 8 Abbildungen, kucb, das sebweireriscbe. Ke livre en Luisse. 1896—1914. Lobwei- Leriseks kandesausstellung, Exposition Nationale Luisse, Kern 1914. Kolllektivausstellung Lebweirer, Verleger. Kxpositio» eolleetive d'^diteurs suisses. Kern 1914. 8. kueberme^s^amerlkamsebe. (In. Idoi^enblatt kur gebildet« RSnde ke^Äl4. v 3" ^erltnei l^iMgiapkiscben OeseNsebskt.
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