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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.09.1920
- Strukturtyp
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- 1920-09-15
- Erscheinungsdatum
- 15.09.1920
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- Deutsch
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)S LOS. 15. September 1920. Redaktioneller Seil. Börsenblatt f. d. Dtsch». Buchhandel. grund, wenn z. B. ein Verein seinen Mitgliedern eine solche Aufsührung ohne Entgelt bietet. Was sich hmler der Freigabe -sllr wohltätige Zwecke« verschanzen wird, darüber ist wohl kein Wort zu verlieren. Ein weiterer tiefer Eingriff in die Handlungsfreiheit des Musikalienverlegers geschieht durch die neue Fassung des 8 34. Hat nämlich der Urheber eines Werkes der Tonkunst einem an deren gestattet, dieses Werk aus V o r r i ch t u n g e n zur me chanischen Wiedergabe für das Gehör zu übertragen und die Vorrichtungen zu vervielfältigen und zu vertreiben, so kann, soüald diese Bearbeitung oder das Werk selbst erschienen ist, jeder Dritte, der in Österreich seinen Wohnsitz oder eine ge werbliche Hauptniederlassung hat, begehren, daß ihm der Ur heber, wenn aber jenes Recht als ausschließliches und ohne Be schränkung übertragen wurde, der Erwerber die gleiche Erlaubnis gegen eine angemessene Vergütung erteile. Diese Erlaubnis gilt nur für den Vertrieb in Österreich und die Ausfuhr nach Staa ten, in denen der Urheber keinen Schutz gegen die mechanische Wiedergabe des Werkes für das Gehör genießt. Entspricht der Urheber (Erwerber) dem Begehren um Er teilung der Erlaubnis nicht, so kann um diese bei dem Bezirks gericht, bei dem der Urheber (Erwerber) seinen allgemeinen »Ge richtsstand in Streitsachen« hat, wenn jedoch ein solcher Gerichts stand in Österreich nicht begründet ist, weil z. B. der Urheber nach der Schweiz übersiedelt«, bet dem »Bezirksgericht Wien, Innere Stadt« um die Erteilung der Erlaubnis eingeschritten werden. Auf das Verfahren sind die Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen anzuwenden. Neu geregelt wird das NachdruckenvonZeitungs- artikeln , das nach »dem alten Z 26 erlaubt war, durch den neuen Absatz 1 werden sie jetzt bedingt geschützt. Ist nämlich ein Artikel mit einem Vorbehalt versehen, so darf er nicht mehr nachgedruckt werden, welche Bestimmung bei ihrer so einfachen und leichten Erfüllbarkeit von wesentlicher Bedeutung ist, weil sich dadurch jeder Zeitungsartikel gegen Nachdruck schützen läßt. Aber selbst bet Zeitungsartikeln ohne einen Vorbehalt bestimmt das neue Gesetz, datz ein Nachdruck nur dann gestattet ist, wen» 1. der Sinn nicht entstellt wird. 2. die Quelle angegeben wird, und 3. die Quellenangabe deutlich erfolgt. Dadurch wird erreicht, daß Zeitungen nicht durch irgendwelche ungenügende Ab kürzungen bei der Quellenangabe um ihr Vorrecht kommen, als erste den betreffenden Artikel veröffentlicht zu haben. Nach Absatz 2 des alten 8 26 waren fachliche Artikel nur dann geschützt, wenn ein Nachdrucksverbot an der Spitze diesen untersagte. Der Absatz 2 des neuen 8 26 schützt den Abdruck von Ausarbeitungen wissenschaftlichen, technischen und unterhalten den Inhalts auch dann, wenn ein solcher Vorbehalt fehlt. Trotz dem bringe ich bei der in meinem Verlage erscheinenden »Taylor- Zeitschrift, Monatshefte für wissenschaftliche Betriebsfllhrung und rationelle Wirtschaft mit besonderer Berücksichtigung des Taylor-Systems- das Nachdrucksverbot an, da es mir bei der voraussichtlichen Änderung dieser Bestimmung in Anpassung an die Berner Literatur-Konvention von Vorteil sein wird. Diese verfügt allerdings durch den I. Absatz des 9. Artikels, daß Auf sätze aus dem Bereiche der Wissenschaft, die in einer periodi schen Zeitschrift eines Verbandslandes veröffentlicht sind, in den übrigen Ländern ohne Ermächtigung des Urhebers nicht abge druckt werden dürfen. Enthält nun z. B. meine »Taylor-Zeit- schrift« einen Aufsatz über das Kohlenschaufeln, einen der wissen schaftlich untersuchten Arbeitsvorgänge de? täglichen Lebens, so könnte eine andere Zeitschrift den immerbin interessanten Aufsatz nichIfür eine wissenschaftliche Abhandlung und daher als nach, druckfrei ansehen. was beim »Kohlenschaufeln« ziemlich plausibel wäre. Dieser gewiß möglichen Ausrede beuge ich durch das Nach, drucksverbot vor, da durch dieses nach dem Absatz 2 des Artikels 9 der Berner Literatur-Konvention ein Nachdruck bei jedem Ar tikel verhindert wird. Während der Absatz 2 des alten 8 43 bestimmte, datz beinach - gelassenen Werken, welche innerhalb der letzten fünf Jahre der dreißigjährigen Schutzfrist erschienen sind, das Ur heberrecht fünf Jahre nach dem Erscheinen endigt, bestimmt der zweite Absatz des neuen § 43, daß bei nachgelassenen Werken das Urheberrecht erst zehn Jahre nach der Veröfsentlichung endet, in sofern sich nicht durch die normale Dauer des Urheberrechts von servst ein späterer Tag ergibt. Diese Bestimmung ist aber nicht rückwirkend aus schon avgelaufene Schutzfristen, wie Absatz 2 des Artikels V des neuen Urheberrechts ausdrücklich festlegt. Für Lieferungswerke ist ebenfalls eine Verbesserung der Schutzfristen eingetreten, denn der Absatz 3 des alten 8 49 bestimmte, datz bei größeren als dreijährigen Zeiträumen zwi schen dem Erscheinen von Lieferungen die Schutzfrist von jeder erschienenen Lieferung separat zu gelten hat. Der Absatz 2 deS neuen ß 49 dagegen bestimmt, daß die Schutzfrist bei Lieferungs werken ohne jede Einschränkung von der Veröffentlichung der letzten Lieferung an zu berechnen ist. Dadurch wird erreicht, daß bei Werken, bei denen infolge der Kriegsverhältnisse durch mehr als 3 Jahre keine Fortsetzung erscheinen konnte, die Schutz, frist erst vom Erscheinen des letzten Heftes an, somit länger gilt. Durch den Absatz 2 des neuen 8 52 ist der Strafsatz bei Übertretungen von ti 20».— aus U 1000.— ausgedehnt worden, also gering bemessen, weil doch z. B. das Briefporto innerhalb derselben Zeit auf das Achtfache gestiegen ist, während hier bloß eine Steigerung aus das Fünffache eintritt. Durch die alte Fassung des 8 2 sind die deutschen Reichs- angehörigen wie die österreichischen Staatsbürger geschützt wor- den. Da nun der Artikel 239 des Friedensvcrtragcs von St. Ger- main vorschreib!, daß die Angehörigen der alliierten und asso- ziiertcn Mächte die gleichen Begünstigungen zu genießen haben wie am 28. Juli 1914, so wird in Verbindung mit Absatz 7 vom Artikel V durch das neue Urhebergesetz ausdrücklich bestimmt, daß der durch Ministerialverordnungen und Vollzugsanweisun- gen auf Grund des Gesetzes vom 26. Februar 1907, Reichsgesetz. blatt Nr. 58, gewährte Gegenseitigkeitsschutz im Ver hältnis zu Auslandstaatcn sich auch auf den Schutz nach den Bestimmungen des neuen Urheberrechts erstrecke. Mit Rücksicht aus die gegenwärtigen Verhältnisse in der Druckindustrie (teures Papier, hohe Druckpretse und enorme Buch- > binderkosten) ist die Änderung des 8 20 für den Verlagsbuch. Handel von besonderer Bedeutung, da die Frist von drei Jahren, innerhalb der ein Manuskript veröffentlicht werden muß, auf An trag gerichtlich in angemessener Weise verlängert werden kann, wobei die gleichen prozessualen Vorschriften gelten, wie sie vor hin bei 8 34 angeführt wurden. Bei dieser Gelegenheit sei die allgemeine Verlängerung derFrist für die Drucklegung eines Manuskriptes bis zum 31. Dezember 1920 er wähnt, die bereits durch Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Justiz vom 2l. Juni 1920. Staatsgesetzblatt Nr. 266, gewährt wurde, ohne Rücksicht auf Absatz 8 des Artikels V vom neuen Urheberrechtsgesetz. v. Das neue Recht. Hier ist zunächst anzusllhren, daß nach Punkt 4 des 1. Ab satzes im neuen 8 4 die Reden geschützt sind, wobei für die Veröffentlichung leider nicht die gleichen Vergünstigungen Platz greifen, wie es bezüglich der Herausgabe von Briefen durch den bereits erwähnten Absatz 2 des neuen 8 24 geschieht. Im Gegen, teil, durch den Absatz 1 des 8 5 wird ausdrücklich die Zustim- mung des Verfassers (Redners) oder seines Rechtsnachfolgers festgelegt. Völlig neues Recht wird durch Punkt 6 des ersten Absatzes vom neuen 8 4 geschaffen, da durch ihn die Werke derBaukunst geschützt werden, die früher ungeschützt waren. Dieser Schutz von Bauten bestimmt, daß dar Nachbauen elftes Bauwerkes ohne Zustimmung des Urhebers unzulässig ist. eine Bestimmung, die meines Errchtcns viel zu weit geht und wodurch die unserer Sparwirtschaft unerläßliche Normalisierung guter Bautypen be deutend erschwert wird. Der für den Verlag wichtige Schub von architektonischen Plänen usw. hat, was vom jetzt geschaffenen Nochbau-Verbot wesentlich verschieden ist, schon durch das alte Urheberrecht bestanden. Die Bestimmung des dritten Absatzes vom neuen 8 4 ist wichtig, nach dessen klarer Fassung als Urheber eines Werkes IOSS
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