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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.09.1920
- Strukturtyp
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- 1920-09-15
- Erscheinungsdatum
- 15.09.1920
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- Deutsch
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Börsenblatt f. d. Drlchu. Buchhandel. Redaktioneller Teil. 208,15. September 1929. 4. die stiiistischen Verbesserungen, also nicht solche des Rechts, sondern bloß in der Stilisierung, z. B. durch Ver meiden von Fremdwörtern (8 11), durch klarere Fassung (im ß 6 die schärfere Unterscheidung zwischen »erschienen- und »veröffentlicht-) usw.; Nicht immer ist die neue Stilisierung gut ausgefallen, so z. B. beim 8 39, der als Überschrift die Worte »Als Eingriff in das Urheberrecht istnicht anzusehen- trägt. Er müßte also freigedende Bestimmungen bieten. Trotzdem führt er mehr Schutzbestimmungen an, deren Nichtbeach tung gerade als Eingriff in das Urheberrecht anzu sehen ist. Der 8 39 ist aber auch deshalb nicht gut stilisiert, weil er sowohl im zweiten Absatz sagt, daß »die Nach bildung eines Werkes der Baukunst durch Nachbauen- ohne Zustimmung der Urheber stets unzulässig ist, wie auch im unmittelbar anschließenden dritten Absatz durch die Worte »die Nachbildung von Werken... der Baukunst durch die Baukunst-, also einunddasselbe Verbot hinter einander zweimal ausspricht, wo doch ein Verbot genügen würde. Schlecht stilisiert ist auch der 8 25, der wörtlich lautet: »Als Nachdruckist nicht anzusehen: 6. die Ver wendung rechtmäßig verbreiteter Vorrichtungen, die zur mechanischen Wiedergabe für das Gehör dienen, zu öf fentlichen Ausführungen-. Kommentar überflüssig! 5. die Umgruppierungen (z. B. den Inhalt des alten 8 39 in den 2. Absatz des neuen 8 23), wodurch in weitaus den meisten Fällen sachlich zusammengehörige Teile an einer Stelle vereinigt wurden; 6. die technischen Änderungen, also solch« Fälle, die sich durch die neuen Staatseinrichtungen ergeben, wie z. B. di« Ersetzung des »Handelsministeriums» im alten 8 44 durch das neue -Staatsamt für Handel und Gewerbe, In dustrie und Bauten-. Hier sollen aber weder die Bestimmungen der bestehenbleibcn- den, also schon bekannten Paragraphen des Urhebergesetzes vom 26. Dezember 1895, noch die stilistischen Verbesserungen sowie Umgruppierungen und technischen Änderungen besprochen werden, sondern L. bloß das alt« Recht, welches vollständig beseitigt, oder 8. durch neue Bestimmungen ersetzt wird, und schließlich tl. das neugeschaffene Recht; dies alles aber nur in seinen wesent lichen Teilen mit besonderer Berücksichtigung des Buchhandels. 4,. Das aufgehobene alte Recht. Das wichtigste alte Recht, das durch den Artikel I des neuen Gesetzes aufgehoben wird, ist das bereits eingangs ausführlich erwähnte, in den alten 88 28, 29 und 47 enthaltene Über- setzungsrecht mit seinen kurzen Schutzfristen, die jetzt von 3 bzw. 5 und 8 Jahren aus volle 30 ausgedehnt werden. Im Artikel 1 wird auch noch 8 39 als aufgehoben bezeichnet, was aber insofern unrichtig ist, weil die wesentlichen Bestim mungen desselben, das Bühnenrecht betreffend, im zweiten Absatz des neuen 8 23 wieder ausgenommen sind. Beseitigt wurde auch 8 36, der den öffentlichen Gebrauch von Instrumenten zur mechanischen Wiedergabe von Tonwerken nicht als einen Eingriff in das Urheberrecht bezeichnet?. Das neue Gesetz bringt hier gerade die gegenteilige Bestimmung, indem es in seinem 8 31 ausdrücklich bestimmt, daß das Urheberrecht an Werken der Tonkunst u. a. auch das ausschließliche Recht zur mechanischen Wiedergabe für das Ge hör umfaßt. Der aufgehobene 8 42 des alten Gesetzes ist von keiner Be deutung, da dessen Bestimmungen auf Grund der bestehenbleiben den alten und der neuen Paragraphen so selbstverständlich sind, daß sie wirklich ln Wegfall kommen konnten. ». Ersatz alter Gesetzcs-Bestimmungen durch neue. Was nun jene Bestimmungen betrifft, die eine Änderung durch das neue Gesetz erfahren, wo also frühere Bestimmungen durch neue ersetzt werden, so steht da an erster Stelle das Recht 1998 an Bliesen und Briessaminiungen. Nach Punkt 1 des ersten Absatzes vom allen 8 4 waren Briessamnuungen als Werke der Literatur unbedingt geschützt. Es konnte also nach altem Recht wohl jemand einen Brief von irgendeiner Persön lichkeit erhalten haben, er besaß also das Eigentumsrecht an diesem Briefe, nicht aber das Urheberrecht. Dieses war aus schließlich ein persönliches Recht des Urhebers (Briefchieibers). Es umfaßte nach den alten gesetzlichen Bestimmungen das aus schließliche Recht auf Verössentlichung des betrefsenden Brieses. Gab also der Urheber nicht seine Zustimmung dazu,»so durfte der Eigentümer den Brief, wenn er auch an ihn gerichtet und es rechtmäßiger Besitzer war, doch nicht verössentlrchen. Der 2. Absatz des neuen 8 24 bestimmt, daß wohl die Heraus gabe eines Brieses oder einer Sammlung von Bliesen ohne Zu stimmung des Urhebers oder dessen Erben auch weiterhin als Eingriff in das Urheberrecht anzusehcn ist, daß aber die Her ausgabe auch ohne diese Zustimmung zulässig ist, »wenn si« einem rück sichts würdigen Interesse ent spricht». Dadurch bekommt die ganze Rechtsmaterie ein völlig neues Aussehen. Denn der Satz ist so auszufassen, daß di« Herausgabe gestattet ist. Der Verlagsbuchhandel wird im allgemeinen doch nur solche Briefsammlungen herausgeben, di« von literarischem Werte sind, und in diesem Falle Wohl immer die Zubilligung erhalten, daß die Herausgabe »einem rücksichts« würdigen Interesse entspricht». Die Herausgabe von Briessamm- lungen ist also eigentlich freigegeben. Wenn das Gesetz sagt, daß die Veröffentlichung einem »rücksichtswürdigen- Interesse zu entsprechen hat, so will es damit nur die Veröffentlichung zu Skandalzwecken verbieten, worauf auch der Gesetzestext hinweist, der schon von einem Briefe spricht, während für den Verlags- buchhandel gewöhnlich ganze Bricfsammlungen in Frage kommen. Neu ist auch der Schutz geschäftlicher Ankündi gungen, der zwar durch den Absatz 2 des neuen 8 5 nur be dingt gewährt, aber doch gesetzlich ermöglicht wird, und das ist sehr wichtig. Denn bisher waren geschäftliche Ankündigungen, und mochten sie auch im Stil noch so packend und in der Aus stattung noch so künstlerisch sein, nicht gegen Nachdruck geschützt. Davon wurde, auch im Buchhandel, unbeschränkter Gebrauch ge macht. Das ging so weit, daß z. B. eine Ankündigung von mir gegen meinen Willen von einer anderen Buchhandlung vollkom men genau nachgedruckt wurde, mit demselben Text, mit genau derselben typographischen Ausstattung, der äußeren Form und selbst allen darin angeführten Eigennamen. Solchem Mißbrauch schient nun glücklicherweise das neue Gesetz einen Riegel vor, da es bestimmt, daß »geschäftliche Ankündigungen, Warenkata loge, Preislisten dann Erzeugnisse der Presse, die Be dürfnissen des häuslichen und gesellschaftlichen Lebens dienen, wie Einschreibbücher . . . , den Urheberschutz genießen, aber nur soweit, als »sie nach Inhalt oder Form die Eigenschaft eine» Werkes der Literatur oder der Kunst besitzen«. Und das genügt ja, denn gerade solche Erzeugnisse müssen gegen Nachdruck ge schützt werden. Es wäre aber gut gewesen, wenn auch die alte Streitfrage über den Nachdruck von Adreßbüchern u. dgl. bei dieser Gelegenheit einwandfrei kodifiziert worden wäre. Ein recht beträchtlicher Teil des Urheberrechts wird dem Komponisten und mit ihm seinem Verleger durch Punkt 6 des neuen 8 33 genommen, der besagt, daß »die öffentlicheAuf- führung eines erschienenen Werkes der Tonkunst bei kirchlichen oder bürgerlichen Feierlichkeiten und militärtnenstlichen Anlässen, zu denen die Zuhörer ohne Entgelt zugelasscn werden, ferner bei Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich für wohltätige Zwecke bestimmt ist und bei denen die Mitwirkenden keine Ver gütung für ihre Tätigkeit erhalten«, . . . . n i ch I als ein Eingriff in das Urheberrecht anzusehen ist. Der Gesellschaft der Kompo nisten und Verleger, die sich mit der Überwachung von öffent lichen Aufführungen beschäftigt, wird durch diese gesetzliche Be stimmung ihre Arbeit sehr erschwert, deren Maschen so weit ge faßt sind, daß die Aufführungen bei -bürgerlichen Feierlichkeiten» also honorarfrei sind, denn die Einschränkung, daß »die Zuhörer ohne Entgelt zugclassen werden-, tritt hier leicht in den Hinter-
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