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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.09.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-09-15
- Erscheinungsdatum
- 15.09.1920
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- Deutsch
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Nr. 208 (R. 134). Leipzig, Mittwoch den 15. September >920. 87. Jaürgang. Redaktioneller Teil Das neue Urheberrecht in Österreich. Von Perlagsbuchhändler Richard Lotttes (Wien). (Nachdruck verboten.) Das Siaatsgesetzblatt der Republik Österreich veröffentlicht im 98. Stück das neue Urheberrecht, ein Gesetz, das Österreich nicht freiwillig geschaffen hat. Denn durch den Artikel 239 des Friedcnsvertrages von St. Germain wird Österreich verpflichtet, in der vorgeschriebenen Form vor Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten des Vertrags deni in Berlin am 13. November 1908 revidierten, durch das Zusatzprotokoll von Bern am 20. März 1914 ergänzten internationalen Berner Über einkommen vom 9. September 1886 zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst beizutreten, bis zu seinem Beitritt zum erwähnten Abkommen die literarischen und künstlerischen Werke der Angehörigen der alliierten und assoziierten Mächte anzuer kennen und durch tatsächlick>c, gemäß den Grundsätzen des inter nationalen Übereinkommens getroffene Verfügungen zu schützen, sowie außerdem und unabhängig von dem erwähnten Beitritt fortgesetzt die Anerkennung und den Schutz aller Werke der Literatur und Kunst der Angehörigen einer jeden der alliierten und assoziierten Mächte mindestens im gleichen Umfange wie am 28. Juli 1914 und unter denselben Bedingungen zu sichern. Dadurch wurde Österreich in wohltätiger Weise zu einem Schritt gezwungen, der schon lange notwendig war, jedoch mit Rücksicht auf seine früheren Staatsbürger tschechischer und pol nischer Nationalität nicht geschehen ist. Denn das alte Öster reich hat tatsächlich allen seinen Nationen auf Kosten seiner deut schen Staatsbürger durch die KZ 28, 29 und 47 des Gesetzes über das Urheberrecht vom 26. Dezember 1895 weitgehendes Ent gegenkommen bewiesen. Auch hier zeigt es sich, ebenso wie im Schul- und Gerichtswesen, daß im alten Österreich die Natio nalitäten keineswegs unterdrückt waren. Durch die angegebenen gesetzlichen Bestimmungen konnten nämlich deutsche Werke ohne Vorbehalt des Übersetzungsrechts sofort, bei Vorbehalt aber schon nach drei Jahren in das Tschechische usw. übersetzt werden, wenn di« vorbehaltenen Übersetzungsrechte nicht innerhalb dreier Jahre ausgeübt wurden. Aber selbst dann, wenn der deutsche Verleger innerhalb der drei Jahre eine Übersetzung erscheinen ließ, so war diese nur fünf Jahre geschützt, sodaß also die Natio nalitäten spätestens nach acht Jahren jedes deutsche Buch öster reichischen Verlags honorarfrei übersetzen und verbreiten konnten. Dieses Recht wird nunmehr aufgehoben durch das »Gesetz Nr. 325 vom 13. Juli 1920 über Änderung des Gesetzes vom 26. Dezember 1895 Reichsgesetzblatt Nr. 197 betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur, Kunst und Photographie«. Wie aus dem vorstehend angeführten vollständigen Titel des neuen Gesetzes ersichtlich, handelt es sich bloß um die Ände rung des Urhebcrrechtsgesetzcs vom 26. Dezember 1895, welches also nach wie vor in KiM bleibt. Aber seine jetzt Gesetz ge-^ wordenen Abänderungen sind so umfangreicher Natur, das; man ruhig von einem neuen Urhebergesetz sprechen kann. Denn ^ durch das neue Gesetz werden nicht weniger als 7 Paragraphen i des alten Gesetzes ganz aufgehoben und 27 stark abgeändert, so- dah also insgesamt 34 Paragraphen von den 68 des alten Ge setzes eine Änderung erfahren. Aber nicht nur dem Umfange, sondern auch dem Inhalte nach find einschneidende neue Bestimmungen getroffen, sodaß man auch in dieser Hinsicht von einem neuen Urhebergefetz spre chen kann. Als das alt« Urheberrecht vom 26. Dezember 1895, das also mit etwa der Hälfte seiner Paragraphen noch bestehen bleibt, geschaffen wurde, zeigte sich damals ein überaus lebhaftes Interesse, das dadurch zum Ausdruck kam, daß schon die Re gierungsvorlage von der Kommission des Herrenhauses einer eingehenden Änderung unterzogen wurde, die sich bei der Kom mission des Abgeordnetenhauses noch weiter ausdehnte. Und selbst bei den Debatten der beiden gesetzgebenden Häuser wurden noch Abänderungsvorschläge vorgebracht und zum Teil angenom men. Das neue Urhebergefetz hat nicht dieselbe Aufmerksamkeit erregt, da beispielsweise bei der Debatte in der gegenwärtigen Nationalversammlung nur eine einzige bemerkenswerte Rede ge halten wurde, und zwar vom Nationalrat Austerlitz, dem Chefredakteur der Wiener -Arbeiterzeitung«, der sich dabei auch ausführlich mit dem Buchhandel beschäftigte. Seinen inter essanten Ausführungen hier zu folgen würde zu weit führen. Das neue Urheberrecht gliedert sich i» 7 Artikel, von denen der erste der umfangreichste ist. Er bringt am Anfang die Zu sammenstellung der aufgehobenen Paragraphen des alten Urheberrechts, und zwar sind dies die KZ 28 bis 30, 35, 36, 42 und 47. Merkwürdigerweise werden im Gesetz hier nicht die KZ 65, 66, 67 und 68 angeführt, obgleich sie durch den Artikel V des neuen Gesetzes ebenfalls aufgehoben wurden. Während aber alle anderen aufgehobenen Paragraphen am Eingang des ersten Artikels ausdrücklich genannt werden, sind die eben angeführten KK 65 bis 68 dort nicht genannt, was offenbar ein Bersehcn des Gesetzgebers ist. Es wiegt aber nicht schwer, weil ja der Rechtsgrundsatz allgemeine Geltung hat, daß neue Gesetze solche älteren Datums aufheben. Ferner gibt der Artikel I des neuen Gesetzes eine Zusammenstellung jener Paragraphen des alten, welche abgeändert werden; es sind dies die KZ 4 bis 6, 10, 11, 23 bis 27, 31 bis 34, 37 bis 41, 43, 44, 48 bis 50 Und 52. Merkwürdigerweise führt das Gesetz hier nicht die ZK 2 und 20 an, die ebenfalls abgcnuder! werden, sondern erst im Ar tikel 2, wo deren Abänderungen ganz separat behandelt werden, was nicht zur Übersichtlichkeit des neuen Gesetzes beiträgt. Der Stoff des neuen Gesetzes gliedert sich in sechsfacher Hinsicht. Er umfaßt: 1. jenes Recht, welches durch das neue Gesetz vollständig aufgehoben wird, wie z. B. die kurzen Schutzfristen für Übersetzungen (also KZ 28, 29 und 47); 2. die völlig neuen R e ch t s m a t e r i en, von denen die wichtigsten die Kinematographie (§ 23), die automatischen Musikwerke, wie Grammopbone usw. <8 31,33,34 u. Abs. 6 vom V. Artikel), und die Baukunst <K 4 und 39) betreffen: 3. die Änderungen des alten Rechts, von denen das über die Schutzfristen (Absatz 2 des K 43), sowie das an Briefen (Absatz 2 des K 24) besonders hervorzuhebrn sind; I0»7
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