Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.06.1855
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- 11.06.1855
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Deductionen ausgeschlossen sind; es kann hier nur die bestehende oder vorher bestandene Gesetzgebung in Frage kommen. Die ben schen Gesetzgebungen einzelner Lander nun, welche überhaupt v^r der Bundesacte Schutz gegen Nachdruck gewahrten, kannten ^e,n Urheberrecht, nach welchem der Urheber als allein Berechtigtesin Bezug auf sein Geisteswcrk anerkannt gewesen wäre, sondern nur ein Verlagsrecht, welches dem gewerblichen Erzcugniß und Ge genstand des Handels, dem Buche, einen Schutz gegen Vervielfälti gung verlieh. Eine, ganz Deutschland umfassende Gesetzgebung gab es nicht in Bezug auf Nachdruck. Eine Gesetzgebung, welche nicht blos das Verlagsrecht gegen Nachdruck schützt, sondern das ganze große Rcchtsverhältniß, das Urheberrecht, ordnet, wie dies das preußische Gesetz thut, umfaßt naturgemäß die einzelnen Aus flüsse des Ganzen, wie das Verlagsrecht, ein abgeleitetes des Urhe berrechts; und die bestehenden Bestimmungen über solche einzelne Theile können nicht dafür angesehen werden, daß sie ein wohlerwor benes Recht zum ewigen Widerstande gegen das neue Gesetz erthcilt haben; eine Ansicht, welche jeden Fortschritt der Gesetzgebung hin dern müßte. Daher spricht §. 37 des Gesetzes vom 11. Juni 1837 die Aufhebung aller frühem Gesetze geradezu aus und somit kann schon deshalb von einem Fortwirken des s- g. ewigen Verlagsrechts in Preußen gar nicht die Rede sein. — Die Bundesbeschlüsse von 1837 und 1845, welche auf einem ganz unbebauten Boden ohne alle Vorgänger errichtet sind, brauchten nichts vor ihnen Geltendes aufzuheben, weil vor ihnen eben nichts galt. Sie schaffen, wenn auch nur in allgemeinen Umrissen, ein deutsches Urheberrecht, und deshalb kann ebensowenig gesagt werden, daß sie ein vorhandenes Recht zerstören, verkürzen, als man aus früheren Gesetzen einzelner Staaten sie erläutern oder ergänzen darf. Das, was die Bundesgesetzgebung giebt, ist ein Schutz gegen Nachdruck, für alle Urheber literarischer Erzeugnisse und Werke der Kunst auf deren Lebenszeit, für deren Erben auf 30 Jahre nach dem Tode der Urheber. Den bereits erschienenen Schriften gewährt sie keinen Schutz, wenn nicht ihre Verfasser noch leben oder wenig stens noch nicht 30 Jahre, von Geltung des Bundesbeschlusses von 1845 an zurückgerechnet, verstorben waren. Wenn nun das preuß. Patent vom 16. Januar 1846 die in dem Ges. v. 11- Juni 1837 und Verordnung vom 5. Juli 1844 geordneten Schutzfristen, soweit sie kürzer sind, als die im Bundesbcschluß festgestellten, aufhebt, so thut es weiter nichts, als daß es die in §. 7 geordneten 15 Jahre, die §. 27 und 28 geordne ten 10 Jahre, die §. 29 bestimmte Abgrenzung der Schutzfrist nach der Abnutzung der Form oder Platte, den §. 2 der Verordnung v. 5. Juli 1844 gestellten Termin für die Urheber anonymer Schriften aushebt, und dadurch die preußische Gesetzgebung mit§. 2 des B.-B. von 1845 in Uebcreinstimmung bringt; denn insofern enthielt das Preußische Gesetz wirklich eine kürzere Schutzfrist als der Bundesbe schluß anordnet. Daß außer den hier genannten Paragraphen im Patent §. 6 des Gesetzes vom 11. Juni 1837 und tz. 1 der Ver ordnung v. 5. Juli 1844 mit genannt sind, geschieht blos aus For derung der Klarheit, da diese §§. 7 und 2 sich auf ihre genannten Vorgänger beziehen, ohne welche sie kein selbstständiges Ganze bilden. Eine Erklärung, daß auch die in diesen beiden Paragraphen ange- ordnetc Frist eine kürzere, als die bundesgesehliche und daher abgeän derte sei, liegt in der Anführung nicht. Formell unterstütze ich meine Ansicht noch dadurch, daß es ganz unwahrscheinlich ist, daß Preußen, welches 1844 den längst vorbe reiteten Bundesbeschluß kannte, eine Gesetzescrläuterung gegeben haben sollte, welche es 1846 wieder aufheben mußte. Weiter: daß eine große Lücke im Patent von 1846 sein würde, wenn der Gesetz geber die 1837, beziehentlich 1844 gewährte 30jährige Schutzfrist, für die bereits erschienenen Werke verstorbener Autoren, statt von Publikation des Gesetzes vom 11. Juni 1837 an, nunmehr von Geltung des Bundesbcschlusses an gerechnet wissen wollte, ohne daß er diesen Willen dadurch ausgesprochen hätte, daß er den für Preu ßen gültigen Anfangspunkt im Patent bczcichnete. Nach allem dem muß man annehmen, der für die Werke vor dem Erscheinen des Gesetzes vom 11. Juni 1837 verstorbener Urhe ber ungeordnete Rechtsschutz dauere nur 30 Jahre, von Publikation bezeichneten Gesetzes an gerechnet. AuS DrcSlnn. (Aus dem Berichte pro 1854 der hiesigen Handelskammer an das kgl. preuß. Handels-Ministerium in Berlin.) Die allgemeinen, sowie die specicll über Schlesien im Jahre 1854 gekommenen Ealamitäten und die in Folge deren hervorge- trctencn Nothstände haben sich im Buchhandel Breslaus sehr fühlbar gemacht. Der Absatz im Sortimentsgeschäftc war ein geringerer, als im Vorjahre, wiewohl die Production des deutschen Verlagshandels — — wie eine Vergleichung der Mcßkataloge ergiebt — aus Anlaß der befriedigenderen Geschäfts-Resultate des voraufgegangencn Jah res eine gesteigerte gewesen ist. Am fühlbarsten machten sich die er wähnten ungünstigen Verhältnisse auf die Erzeugnisse der sogenann ten schönen Literatur, minder auf technische Schriften, am wenig sten aber auf Schriften wissenschaftlichen Inhalts und Schulbücher geltend. In unserem Berichte über die Lage des Buchhandels im Jahre 1852 hatten wir uns erlaubt, die Nachtheile zu schildern, welche der buchhändlerischen Thätigkcit dadurch erwachsen, wenn königliche Behörden die Verbreitung und den Vertrieb von Schriften sich an gelegen sein lassen, wie solches damals in Schlesien bezüglich eines Kalenders geschehen war. Sehr bald darauf erschien der Eircular- Erlaß des königlichen Ministern des Innern vom 20. Januar 1853, in welchem ausgesprochen wurde, daß nicht nur der Debit von Ka lendern, sondern auch das Subskribenten-Sammeln für dieselben durch Beamte, sowohl mit Rücksicht auf deren amtliche Stellung überhaupt, als auch nach den gesetzlichen Bestimmungen für unzu lässig zu erachten sei. In Folge dieser hohen Verfügung glaubten wir uns der Hoffnung hingeben zu können, daß in Zukunft Beein trächtigungen der geschilderten Art von dem mühsamen und schon an sich nicht sehr einträglichen Geschäfte des Buchhändlers fern blei ben würden. Leider haben die neuesten Erfahrungen gelehrt, daß wir uns hierin getäuscht haben. Im Interesse der Nationaldank- Stiftung hat im Jahre 1854 der Vertrieb des Kalenders „der Ve teran" durch königliche Kreis- und sonstige Beamte in umfänglichster Weise stattgefunden. Wenn nun auch die Erfahrung vorliegt, daß ein in diesen Wegen in Absicht genommener Vertrieb von Schriften und Zeitungen politischer Tendenz stets ohne erheblichen Erfolg und daher ohne Schaden für das betreffende gewerbtreibende Publicum geblieben ist, so hat dagegen eine derartige, umfangreiche, abgaben freie und kostenlose Eolportage für Schriften anderen Inhalts stets sehr gute Resultate und zwar zum Schaden der SortimentSgeschäfte geliefert. Von dem erwähnten Kalender „der Veteran" dürften auf die gedachte Weise über 100,000 Exemplare jährlich in Preußen verbreitet werden, was, abgesehen von der Beeinträchtigung der Sortimcntshändler, für Breslau Beachtung verdient, da hierein bedeutendes und tüchtiges Kalenderverlags-Untcrnehmen besteht, wel chem durch die Verbreitung des „Veteranen" natürlich Nachtheile erwachsen sind. Die durch den großen Absatz dieses Kalenders er zielten günstigen Erfolge scheinen die Veranlassung gegeben zu haben, daß, wie uns berichtet worden ist, die Nationaldank-Stiftung auch den Vertrieb einer in Berlin erscheinenden Muster- und Modenzci-
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