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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.06.1855
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.06.1855
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- Deutsch
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1855.^ Erschienene Neuigkeiten dos deutschen Kunsthandels. (Mitgetheilt von Rudolph Weigel.) Angckommen in Leipzig vom 1—31. Mai 1855. Arnz 8 Co. in Düsseldorf. ^gosrello Düsseldorfer Xünstler. 12. und letztes Heft des II. lakr^ Xntksltend: Dündsokskt von >1. lVIic Keils. IVIondscbein von 8. IVIevius. WssserfuII von 6. 1-ssson. Ladende Xin- <!er von 8. X)-be. XI. gu. Xol. Xarbendrüclce. 1^ >^. B. 2. Bcrcndsohn in Hamburg. ^»siebten in Xorin einer Lose von Lerlln, Lerlin-Dotsdam, Dotsdsin, 8nmburx, Mäncken, Delpülx, London, MaZdebiii-x, Dannover, Delxoland und Xranlckurt aM. a 12 IV^. Th. Bertling in Danzig. Danrl^er Lauzverlce in 2eicbnungen von lul. Oretb. Ditboxrapkirt von demselben, l. Dies. Das Xrauentbor. Das enuliselie Daus, londruclc. XI. Xol. 10 G. H. Friedlein in Leipzig. 1l>e 4^rt lournal k. 1855. iVIaibekt. xr. 4. 1 4?. Xuropälscke Oallerle f. IVlalerel und 8eulptur, k. 1855. 5. Lieferung, xr. 4. I Henry 8 Cohen in Bonn. Drosit. (Dasenolover, die IVeinprobe malend.) Oemalt von 1. D. 8asenolever (selbst). Oest. von X. IV. 1b. lanssen. Xol. Abdrücke vor der 8ebrlft 10 — IVIit der 8ckrift: Okines. Dapier 3 VVeiss Dapier 2 >/. G. G. Lang« in Darmstadt. Original-tlnsiokten der bistorisek merlcwürdigsten 8tädte Deutseb- lands, ikrer wiobtigsten Dome, Xiroben und sonstiger Lauwerlce. 8erausgegeben von Ludwig u. lul. Dange. In 8tal>l gesta pelten von den ausgereicbnetsten Xünstlern unserer Teil. 228. bi« / 231. Diel. gr. 4. 1 10 IV^. . Lllderiy schl Kunstverlags Handlung in Berlin. IVIlllsersebinerL. Oemalt von X. IVl e^erbeim. Oestoclien in lVIvrro- ^I'into von X. Orundmann und O. Düderitir. Xol. 3^^. V Mey 8 Widmayer in München. Die bayrische /Vrmee unter Xönig iVIaximilian II. Xntworfen und auf 8tein gereicbnet von Ludwig Lebringer. 10 Llatt. tju. Xol. Oolorirt. 14 48 20 Piloty 8 Lühlc in München. VIKunt seiner lVIafestät des Xönigs Ludwig I. von Dauern. IV. labr- gang. 1. Diel., entkaltend: Der 8tadtarnt, gem. von X. Dilot/, gest. von -1. Xleisokman n. Obor der Oatkedrale in Larrelona, gem. von IV. Oail, litb. von Doll. Ländliebes IVIissgesobiclc (umgekallener Deuwagen), gem. von LürlceI, litb. von W ö l ftl s. Der Okiemsee in Oberba^ern, gem. von Drof. Daus Koker ii» Drag, rad. von IVürtkle. Xrvbnleicknanis-Drvcession an der IVIariensäuIe ru IVIüncken, gem. v. Lökme, litb. von L. v. Xom- berg. Der Oekirgs-Oe^er bei einem erlegten Oemsboclc, gem. von IVle I cki 0 r, litb. von VV ö I kkl e. Xol. 5 >^. Gust. Schlawih in Berlin. X. VV. 8engstenberg. DoDrait mit Xaesimile. I^aob der ölatur auk 8te>n gereicbnet von X ng e l bac b. Xol. Okines. Dapier. 20^1^. Ang. Speyer in Arolsen. Helene, regierende Xiirstin von Waldeclc und D^rmont. Dortrait. Oereiebnet von I'^IIemand. Litkograpkirt von O. Xiseker. Xol. IVeiss Dapier. 20 Okines. Dapier 1 I. Vcith in Karlsruhe. ^lorddeutseklands Laclcstein-Lau im IDittelaltor von >1. Xssenvvein. 1. Dekt. Xol. 2 ,)?. Nichtamtlicher Theil. lieber die Dauer des Rechtsschutzes gegen Nachdruck nach königlich preußische» Gesetzen*) von Anwalt A. W. Volk mann. Bisher ist allgemein angenommen worden, daß das preußische Gesetz vom 11. Juni 1837, in Verbindung mit der Verordnung vom 5. Juli 1844, allen Wecken der vor 1837 verstorbenen Urheber einen Rechtsschutz gegen Nachdruck auf 30 Jahre von Publikation des Gesetzes an verleihe. Dies dürfte auch das allein Richtige sein. Nun hat man aber geglaubt, in dem königl. preuß. Publica- tionspatent zu dem Beschluß der deutschen Bundesversammlung vom 19. Juni 1845, wegen Erweiterung des Schutzes für Werke der Literatur und Kunst gegen Nachdruck und mechanische Verviel fältigung, vom 16. Januar 1846, eine Verlängerung des Rechts schutzes für diese Werke ausgesprochen zu finden, indem cs dort heißt: und verordnen zugleich unter Abänderung der §. 6. 7. 27. 28 und 29 des Ges. v- 11. Juni 1837, sowie der §. 1 und 2 der Verordnung vom 5. Juli 1844, insoweit sie kürzereSchutzfristcn alsdie un ter Nr. 1 und 2 der vorstehenden Vereinbarung (Bun- desbcschluß 1845) bestimmten, vorschreiben rc. *) Die hier beantwortete Frage ist meines Wissens in diesen Blät tern noch nicht berührt worden. Da sie aber in weiteren Kreisen viel fach debattirt wurde, und über deren Entscheidung sich eine cntgegcn- stehende Ansicht bildete, die meiner in mehreren in die Ocffentlichkeit gekommenen Denkschriften für buchhändlerische Interessen enthaltenen entgegentritt, so halte ich es nicht für unangemessen, die nachstehende Begründung meiner Ansicht hier zu veröffentlichen. ' V- Man folgerte nämlich so: Vor dem Erlaß des Gesetzes vom 11. Juni 1837 galt in Preu ßen ein ewiges Verlagsrecht. Dieses konnte eigentlich den bereits erschienenen Schriften nicht entzogen werden, wie dies aus der Ver ordnung vom 5. Juli 1844 hervorgeht, welche für nothwendig hielt, es erläuterungsweise besonders zu erklären, daß die bereits erschiene nen Schriften, deren Urheber vor Erlaß des Gesetzes verstorben seien, in den Händen der Berechtigten einen 30jährigcn Schutz von Publi- cation des Gesetzes vom 11. Juni 1837 an genössen. Vor dem Bundesbeschluß 1845 habe nun auch ewiges (?) Verlagsrecht gegol ten, und dieses habe ebenmäßig durch den Bundesbeschluß nicht oder wenigstens nur ausdrücklich in Bezug auf diejenigen Schriften, welche schon erschienen waren, aufgehoben werden können. Somit müsse dieser 30jährige Rechtsschutz für diese Schriften mindestens vom Erlaß des Bundesbeschlusses an gerechnet werden, und sei also länger als der nach preußischer Gesetzgebung vor dem B.-B. 1845 gegebene, der schon 30 Jahre nach Publikation des Gesetzes vom 11. Juni 1837 aufhöre. Da nun die §§. des angezogenen Gesetzes und der Verordnung durch das Publicationspatent von 1846 abge ändert seien, soweit sie einen kürzeren Rechtsschutz als der Bundes beschluß feststellcn, so gelte durch die Publikation des B.-B. von 1845 für die Schriften bereits verstorbener Urheber in Preußen ein 30jähriger Rechtsschutz, der bis 1876 dauere. Schon aus der ganzen Schlußfolgerung wird das Ergebniß als ein unrichtiges klar. Die Gründe für die materielle Unrichtig keit der Annahme sind aber noch schlagender- Vorausgeschickt muß werden, daß, wenn von dem durch Gesetze gewährten Rechtsschutz^ geredet wird, selbstverständlich von vorn herein rechtsphilosophische 149*
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