Erscheint jeden Dienstag u. Freitag; während der Buchhändler - Messe zu Ostern, täglich. für den Beiträge für daS Börsen blatt sind an die Redac- tion; — Inserate an die Expedition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigcnthum des Börscnvercins der deutschen Buchhändler. ^ 26.Leipzig, Dienstag am .80. März 1852. Amtlicher Thei l. Bekanntmachung an sammtlichc Leipziger Buchhandlungen. Für den Monat April 1852 fungiren: Herr Fr. Köhler als Börsenvorsteher. - L. Rcisland als Vorsteher der Destellanstalt. Leipzig, den 30. März 1852. Pie Dcputirtcn des Dnchhandcls zu Leipzig. Geschäftsordnung für den Berliner Verleger-Verein. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben bewiesen, daß das Bedürfniß der Pünktlichkeit und Ordnung im buchhändlerischen Ver kehr immer tiefer empfunden und allgemeiner befriedigt worden ist. Diese Regelmäßigkeit, namentlich im Abschlüßen der Conti und Zahlen der Saldi, im Bereiche der Geschäftsverbindungen seiner Mitglieder, thcils aufrecht zu erhalten, theils, wo sic noch vermißt wird, hcrbcizuführcn, ist der Zweck des Verleger-Vereins. 1. Als geeignete Mittel zur Erreichung dieses Zweckes haben sich bewährt, und sollen auch ferner zur Anwendung kommen: ->) Mahnung mit Drohung. >>) Zeitweise Crcditentziehung. o) Gänzliche Crcditentziehung. ä) Entsprechende Bezeichnung (Weglassung) auf der Liste des Vereins. o) Einziehung durch Wechsel. k) Einziehung durch gerichtliche Klage. 2. In welcher Reihcfolge und Ausdehnung diese Mittel anzuwcn- dcn sind, bleibt dem Ermessen einer aus dem Verleger-Verein erwähl ten Commission von 3 Mitgliedern und 3 Stellvertretern überlassen- 3. Diese Commission wird durch einfache Majorität in der letzten Generalversammlung des Vcreinsjahrcs (§ 20.) gewählt- Ihre Amtsdaucr ist auf drei Jahre festgesetzt- In der ersten dreijährigen Periode scheiden in jedem Jahre ein Mitglied und ein Stellvertreter durch das Loos aus; crstercs ist für das nächste Jahr nicht wieder wählbar. Die später cingctrctcncn Mitglieder scheiden nach ihrer Anciennetät aus. Neunzehnter Jahrgang. 4. Die Commissionsmitglicder vcrlhcilen die Geschäfte dergestalt unter sich, daß einem Mitgliedc die Verwahrung der Kasse, einem andern die spcciclle Geschäftsführung übertragen wird- An diesen Geschäftsführer gehen sämmtlichc Zuschriften und Zusendungen für den Verein. Er erledigt selbstständig die unbedenklichen Sachen und führt die spcciclle Aufsicht über den Erpedientcn. 5. Die Commission versammelt fick, so oftder Geschäftsführer dies für nothwendlg erachtet. Ihre Beschlüsse werden nach einfacher Majorität gefaßt. 6. Die Commission stellt den Expedienten des Vereins an, und entwirft dessen Instruction, letztere unter Vorbehalt der Genehmi gung seitens der nächsten Generalversammlung. 7. Allmonatlich hat der Geschäftsführer eine Revision der Kasse zu veranlassen. Die Commission wird darauf halten, keine Gelder in der Kasse anzuhäufcn. Sollte eine solche Anhäufung außer der gewöhnliche» Vcrtheilungszeit stattsinden, so muß eine Extravcrthci- lung angcsctzt werden. 8. In jedem Jahre (das erste Mal 4 Wochen nach Pfingsten) fertigt die Commission eine Liste derjenigen Handlungen an, die ihre Verbindlichkeiten gegen die Mitglieder des Vereins erfüllt haben. Eine zweite Liste erscheint zu Anfang des neuen Jahres. Dem Er messen der Commission bleibt anheim gestellt, ob in der Zwischen zeit und wann »och eine Liste veröffentlicht werden soll- 9. Die Generalversammlung kommt am jedesmaligen zweiten Montag im Juli, September, November und so fort alle zwei Mo nate zusammen. 10. Sie entscheidet in den ihr vorzulegenden Sachen, nimmt den Bericht de Commission ab, leistet Decharge, und wählt in der letzten, dem Ablauf der Dienstpcriode vorhergehenden Generalversammlung, die neuen Commissionsmitglicder. 59