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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.02.1855
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 12.02.1855
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- Deutsch
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260 ^ 19 zusammengefügten Gegenstände, —- nicht die Lettern oder die Buchdruckerschwärze, sondern das Wort mit seiner Bedeutung; — nicht die einzelne Note, sondern der Ton. Diese Hülfsmittel sind Gemeingüter, die als solche nie in das Eigenthum des Einzelnen übergehen können, und nur in ihrer innigen Vereinigung mit dem Geisteswerke, als Bestandtheile der inner» Form, unterliegen sie dem Urheberrecht beziehungsweise, ohne daß dadurch irgend Jemand ver hindert werden könnte, ste als Einzelne zu Darstellung eines andern Geisteswerkes zu benutzen. Dagegen ist die innere Form mit ihren Bestandtheilen das Eigenthum des Urhebers. Die weiblichen, männ lichen, kindlichen Gestalten, welche Raphael zu seiner berühmten Sixtinischen Madonna brauchte, das waren allgemeine Hülfsmittel, gleich den Worten der Sprache, den Tönen der Musik. Die Haltung und der Ausdruck, die er jeder einzelnen, die Beziehungen, die er sämmtlichen Gestalten zu Einem Mittelpunkte oder unter sich gab, — das war die innere Form, in welche er den großen Gedanken seines Kunstwerkes kleidete. Den Gedanken, eine in Wolken schwebende Madonna mit dem Christuskinde, angebetet von Hei ligen, zu malen, konnte ein Künstler zuerst haben, aber ec kann Niemandem nach ihm verwehren, ihn auch zu haben und auszuführen, ja nicht einmal der Gebrauch weiblicher, männlicher, kindlicher Ge stalten in gleicher Anzahl, dieselben Heiligen vorstellend, kann ab geschnitten werden — sie sind Gemeingut. Aber das Malen der Madonna mit der von Raphael gegebenen Haltung, Kleidung, Ge sichtszügen, mit derselben Umgebung, in derselben Gruppirung, das ist verboten; denn das ist nicht blos der Gedanke, nicht blos die Masse der einzelnen Hülfsmittel, sondern es ist dies die dem Urhe ber eigenthümliche Auffassung des Gedankens, die eigenthümliche Darstellungsart bei der Formgebung Raphael's, deren sich der zweite Maler bedienen würde- Aus diesen Umstanden erklärt sich denn auch, daß die Gesetz gebungen ganz folgerichtig bei den Vervielfältigungen der Kunst werke feststellen, daß dem Begriffe der mechanischen Vervielfälti gung nicht entgegensteht, wenn dieselbe mit Hülfe einer durch selbst ständige Kunstfertigkeit hervorgebrachte Nachbildung bewirkt worden ist; wie denn auch die Praxis allcrwärts die mechanische Ver vielfältigung bei literarischen Erzeugnissen auf diejenigen Fälle ausdehnt, wo die selbstständige Kunstfertigkeit eines Bücherfabrikan ten ein anscheinend neues Werk durch Versetzung des Anfangs und Endes, durch Abänderung einiger Redensarten und Hinzusügung einer Vorrede, so wie Hinwcglassung einzelner Theile des Origi nals, gemacht hat. Aber weit entfernt ist die Meinung gewesen, daß man den in sinnlich wahrnehmbarer Form dargestellten Gedan ken zum Gegenstand des literarischen Eigenthums machen wollte. Wäre Ersteres nicht die Ansicht der Gesetzgeber gewesen, so würde man allgemein das Verbietungsrecht gegen Uebersetzungen einge führt haben. Aber abgesehen davon, daß man in einigen Ländern Deutschlands einen beschränkten Schutz gegen Uebersetzungen ge währte, kennen die wenigsten Gesetze dieses Verbietungsrecht. Und auch jenes beschränkte ist, wie die Geschichte der Entstehung desselben nachweist, nur aus besonderen Rücksichten, nicht auf Grund zwin gender Rechtsgrundsätze eingeführt worden. Zwar ist die Sprache und der in ihr sich geltend machende eigenthümliche Volkscharakter nicht Eigenthum des Individuum, so wenig als die einzelnen Wör ter; aber abgesehen von der eigenen Anschauung, welche ein Jeder zu einer Sache bringt, und unter deren Einfluß er die Bearbeitung desselben betreibt, besitzt der Uebersetzer dem Urheber eines in frem der Sprache abgefaßten Werks gegenüber die Eigcnthümlichkeit des Volks, dem er angehört, und wendet sie bei seiner Bearbeitung des fremden Stoffes so an, wie der Urheber selbst — wenigstens in den -allermeisten Fällen — sie anzuwenden gar nicht im Stande ist- Er faßt den gegebenen fremden Stoff durch seine geistige Thätigkeit, > mittelst seiner cigenthümlichcn Auffassung, in eine völlig neue Form, bei welcher nicht blos die innere Form zum Theil umgcstaltel, son dern namentlich die äußere Form eine ganz neue ist, da die Worte des Originals andere sind, als die der Uebersetzung. AuS diesen Gründen erscheint das Verbietungsrecht gegen Uebersetzungen ein rechtlich nicht begründetes, vom internationalen Standpunkt aus zu verwerfendes Bcfugniß des Urhebers. Die Fortsetzung von Heiusinö' Bücher-Lcxico» betreffend. Es ist gewiß als ein Uebclstand für den Sortiments-Buchhan del zu bezeichnen, daß Herr Brockhaus, wie es scheint, diese Fort setzung nur als einen Lückenbüßer für seine Druckerei betrachtet und das vollständige Erscheinen eines angefangenen Bandes ungemein verzögert wird. Der Druck des jetzt erscheinenden Elften Bandes, welcher die Bücher bis Ende 1851 enthält, begann im I. 1852 und jetzt 1855, also nach 3 Jahren, liegt derselbe bis Mitte R vor uns. Wir wissen wohl, daß solche bibliogr- Arbeiten viel Zeit kosten, aber alles hat seine Grenzen. Das Nachschlagen in Hinrichs' Katalogen v. 1.1847 an ist in der That sehr zeitraubend! Lempertz, H., Bilder-Hefte zur Geschichte des Bücherhandels und der mit demselben verwandten Künste und Gewerbe. Jahrgang 1855. Fol. Aöln, Verlag v- H. Lempertz (I. M. Heberle). Schon bei dem Erscheinen der beiden früheren Jahrgänge die ses schönen Unternehmens wurde auf die Bedeutung desselben in ! diesen Blättern hingewiesen. Der neue Jahrgang reiht sich seinen Vorgängern würdig an; wir können uns deshalb damit begnügen, hier wiederbolt darauf hinzuweisen und eine Uebersicht seines man nigfaltigen Inhaltes zu geben. Das erste Blatt enthält zwei Porträts des berühmten Frank- furterBuchhändlersSigismund Feverabend und zweiDruckec- zeichen desselben- Namentlich das größere Porträt (nach dem schö nen Stich von I. Sadcler) ist vortrefflich als Facsimile wicderge- geben; der Umstand, daß es auf altem Papier abgezogen ist, er höht noch die täuschende Achnlichkeil. Das nächste Blatt bringt das Facsimile eines sehr schwer lesbaren Briefes des Baseler Buch druckers Johann Bergmann von Olpe an Seb. Brant, sowie sein Druckerzeichen; das folgende einen Brief der Firma Bona- ventura und Abraham Elsevier vom 8. März 1638, in dem sie über verschiedene ihrer neuesten Unternehmungen berichten, und den der Herr Herausgeber im nächsten Jahrgang weiter zu erläu tern gedenkt. Das vierte Blatt bietet das Bibliothckszcichen Hec- tor Pömer's (nach Dürer), das Schlußblatt endlich einen merkwür digen geprägten und gemalten sächsischen Büchereinband aus der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts, für den wohl wenige Sei tenstücke aufzuweisen sein dürften- Der ganze vorliegende Jahrgang bastrt wieder ausschließlich auf den eigenen ausgezeichneten Sammlungen des Herausgebers. In der Förderung und Vervollständigung dieser letzteren können seine Collegen ihm wenigstens einigermaßen die uneigennützigen Opfer für dieses Unternehmen vergelten. Dem Referenten ist be kannt, daß Herrn Lempertz' Sammlungen in Hinsicht neuerer Buch händler- und Buchdrucker-Porträts (und ihrer sind viele) noch lückenhaft sind, er weiß aus eigener Sammlererfahrung, wie schwie rig deren Erlangung ist. Möge diese kurze Hindeutung von gün stigem Erfolge gekrönt werden! k. Bücherverbotc in Oesterreich. Die Oberste k. k. Polizei-Behörde findet sich bestimmt, zu erklä ren, daß die rücksichtlich der Druckschrift:
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